OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 D 130/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

3mal zitiert
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 D 130/11 5 K 934/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Gewerbeerlaubnis für das Gewerbe "Landschaftsbau" hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Wagner am 26. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. August 2011 - 5 K 934/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht deshalb abgelehnt, weil der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Kläger wendet hiergegen ein, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen von Bekannten und Verwandten, könne aber keinerlei Unterlagen dazu vorlegen. Er habe Beträge in bar erhalten, so dass es dafür auch keine Verträge gäbe. Bei diesen Unterstützungsleistungen würde es sich keinesfalls um Einkommen handeln. Man müsse also davon ausgehen, dass er kein Einkommen habe. Dabei handele es sich um eine negative Tatsache, deren Nichtvorhandensein er nicht glaubhaft machen könne. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger anführt, er habe kein monatliches geregeltes Einkommen, steht dem schon die Tatsache entgegen, dass er nach seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. November 2010 Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 138,40 € monatlich zahlt und diese nur bei einem geregelten Einkommen anfallen. Der vom Kläger vorgelegte Bescheid der IKK vom 20. Juli 2010 geht deshalb auch von monatlichen Einkünften von 851,67 € des Klägers als Berechnungsgrundlage aus. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers, Freunde und Bekannte und Verwandte finanzierten seinen gesamten Lebensunterhalt einschließlich 1 2 3 3 seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder lebensfremd und somit wenig glaubwürdig. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht i. S. v. § 118 Abs. 2 ZPO vom Kläger verlangt, dass er seine tatsächlichen Angaben in diesem Zusammenhang glaubhaft macht. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nämlich nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, jedenfalls dann, wenn sie, wie hier vorgetragen, regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 17. Oktober 1984, JurBüro 1985, 1108; OLG Koblenz, Beschl. v. 30. März 1992, FamRZ 1992, 1197). Wird Prozesskostenhilfe, wie hier, von Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen regelmäßig eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden. Außerdem muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann (OLG Köln, Beschl. v. 19. August 1999 - 14 WF 117/99 -, juris Rn. 6). Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mithin zu Recht abgelehnt. Es bleibt dem Kläger aber unbenommen, nach Darlegung und Glaubhaftmachung seiner Einkommensverhältnisse erneut beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt, da die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren als Festgebühr anfallen (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Drehwald Wagner Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 4 5 4