Beschluss
3 B 192/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 192/11 6 L 200/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Leipzig Braustraße 2, 04107 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Vermittlung von Sportwetten; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Wagner am 7. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juli 2011 - 6 L 200/11 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt Gründe Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Dresden hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagung der Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten, gegen die Verpflichtung, die für die Vermittlung von Sportwetten und für deren Bewerbung genutzten Betriebsmittel und Geräte innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zu entfernen, sowie gegen die Androhung eines Zwangsgelds anzuordnen. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Antragstellerin vermittelten Glücksspiele seien verboten, da sie nicht im Besitz der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 15 SächsGlüStVAG erforderlichen behördlichen Erlaubnis für ihre Vermittlungstätigkeit sei. Auch bei Unanwendbarkeit der Regelungen zum staatlichen Sportwettenmonopol unterfalle die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin dem Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und den Versagungsgründen des § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 GlüStV. §§ 4, 14 SächsGlüStVAG blieben auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelungen 1 2 3 anwendbar. Die Untersagungsverfügung verstoße auch nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dagegen wendet die Antragstellerin ein, sie biete gar keine Sportwetten über das Internet an, weil die Auszahlung der Gewinne ausschließlich durch das Personal der Antragstellerin in deren Betriebsstätte stattfinde. Es handele sich vielmehr um einen klassischen terrestrischen Vertrieb, in dessen Rahmen Terminals nur zur Unterstützung, nämlich zur Darstellung des Angebots des Wetthalters und der Wettquoten eingesetzt würden. Staatliche Anbieter würden mehr und mehr dazu übergehen, so genannte Selbstbedienungs-Terminals (SB-Terminals) anzubieten. Mit ihnen könnte ohne Kontaktaufnahme zum Betreiber Lotto gespielt werden; wie hier Suchtkontrolle stattfinden solle, bleibe offen. Hier werde gegenüber privaten und staatlichen Anbietern mit zweierlei Maß gemessen. Ferner ergebe sich die Europarechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 31. Mai 2011 (8 C 2.10) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 9. August 2011 (8 B 926/10). Im Übrigen wäre als milderes Mittel ein Auflagenbeschluss des Verwaltungsgerichts möglich gewesen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. 1. Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf die letztgenannte Rechtsprechung die Auffassung vertritt, eine geltungserhaltende Reduktion der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit einer entsprechenden Vermittlungstätigkeit sei grundsätzlich und wegen des Verbots des Nachschiebens von Gründen unzulässig, ist zunächst festzustellen, dass die angeführte Rechtsprechung für den vorliegenden Fall keine neuen Erkenntnisse bringen kann. Eine Abweichung der Rechtsprechung des Senats zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht ersichtlich, soweit die Beschwerde sinngemäß darauf verweist, es handele sich um das unzulässige Nachschieben von Gründen, wenn eine ausschließlich auf das staatliche Sportwettenmonopol und die Nichterfüllung des Erlaubniserfordernisses gestützte Untersagungsverfügung nachträglich wegen des Verstoßes gegen das Internetverbot 3 4 5 4 aufrechterhalten würde. Die Antragstellerin übersieht nämlich, dass die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids im Gegensatz zu denen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Untersagungsverfügungen von vornherein darauf abstellen, dass ihr auch bei unterstellter Nichtanwendbarkeit der Monopolregelungen des Glücksspielstaatsvertrags die unabhängig davon notwendige Erlaubnis nicht erteilt werden könnte, weil sie weiterhin Sport-Wetten einschließlich Live-Wetten im Internet vermitteln wolle. Von einer unzulässigen Auswechslung von Ermessensgründen kann daher vorliegend keine Rede sein (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2011- 3 B 82/11 - und v. 29. August 2011 - 3 B 95/11 -). 2. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und im Hinblick auf die Zulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags bei unterstellter Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag über das staatliche Glücksspielmonopol abzuweichen. Hiernach verbleibt es auch bei Unanwendbarkeit der Vorschriften, die die Erteilung einer Erlaubnis lediglich an den Freistaat Sachsen zulassen (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 SächsGlüStVAG) und die ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen, bei dem Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlStV scheidet als Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung daher nur dann aus, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis offensichtlich erfüllen würde, da der Erlass einer auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gestützten Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen wäre, wenn feststünde, dass die Erlaubnis sogleich erteilt werden müsste (Senatsbeschl. v. 29. August 2011 - 3 B 95/11 -; im Ergebnis ebenso OVG R.-P., a. a. O., Rn. 3). So verhält es sich hier aber nicht, weil die Antragstellerin nach ihrem Geschäftsmodell für die Firma .............. Sportwetten entgegen dem Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV über das Internet vermittelt und damit keine erlaubnisfähige Tätigkeit vorliegt. 3. Hieran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin im Ergebnis darauf hinweist, sie biete selbst keine Internet-Wetten an. Denn hieraus folgt nicht, dass die Antragstellerin künftig darauf verzichtet, an die .............. Sport-Wetten zu vermitteln, die weiterhin 6 7 5 ihr Internetangebot einschließlich Live-Wetten im Freistaat Sachsen vorhält. Dies ergibt sich schon aus den im Verfahren 3 B 95/11 vorgelegten Wettbestimmungen dieser Veranstalterin, nach deren Nrn. 1.23 und 1.25 zwischen der Veranstalterin und dem Wettkunden im Hinblick auf Live-Wetten sowie Internet-Wetten Verträge zustande kommen. Der Umstand, dass die Firma .............. als Veranstalterin der von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten in Bayern eine Erlaubnis unter Umständen unter Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten beantragen will, führt daher für das vorliegende Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Ein milderes Mittel als die Untersagung der Tätigkeit der Antragstellerin als Vermittlerin von Glücksspielen, etwa durch ein theoretisch denkbares Teilverbot unter Auflagen, steht entgegen ihrer Auffassung nicht zur Verfügung. Denn dass die Antragstellerin Wetten von Veranstaltern vermitteln will, die nicht über das Internet, sondern auf andere, zulässige Art und Weise Wetten veranstalten, hat sie nicht vorgetragen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. August 2011 - 3 B 95/11 -). 4. Auch der von der Antragstellerin angestellte Vergleich zu den von einzelnen Lottoannahmestellen verwandten SB-Terminals ändert hieran nichts; abgesehen davon, dass damit nicht die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet bzw. von Live-Wetten ermöglicht wird, sondern es sich augenscheinlich dabei um eine Erleichterung der bislang von Hand vorgenommenen Ausfüllung der Tippscheine und um eine Vereinfachung der Zahlungsweise handelt, ist die Sachlage nicht vergleichbar, weil der staatliche Anbieter, an den die Wetten vermittelt werden, keine nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags verbotenen Glücksspiele anbietet. Eine mit der Beschwerde geltend gemachte Ungleichbehandlung liegt damit nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (abgedr. in NVwZ 2004, 1327), wobei wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens der hälftige Hauptsachestreitwert anzusetzen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 8 9 10 6 gez.: v. Welck Drehwald Wagner