Beschluss
2 A 27/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 27/10 3 K 1001/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundespolizeipräsidium vertreten durch den Direktor Roonstraße 13, 56068 Koblenz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Auslandsverwendungszuschlag hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald am 17. Oktober 2011 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. November 2009 - 3 K 1001/05 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der zulässige Antrag hat Erfolg. Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Auslandsverwendungszuschlags (Stufe 4) nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung. Er sei in einem Gebiet eingesetzt worden, in dem außerordentliche Gewaltkriminalität und organisierte Kriminalität geherrscht hätten und mehr als 2 Millionen Minen während seines Einsatzes vorhanden gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger nicht ausreichend vorgetragen habe. Sein Verweis auf die hohe Zahl von Minen in Bosnien und Herzegowina sei zu pauschal und genüge daher ebenso wenig wie sein Verweis auf die Gewaltkriminalität und organisierte Kriminalität, um die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung zu erfüllen. Der vom Kläger vorgetragene Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt vor. Ein dieser Vorschrift unterliegender Verfahrensmangel liegt dann vor, wenn entweder einer der in § 138 VwGO genannten Mängel gegeben ist oder sonst ein Verfahrensverstoß vom Verwaltungsgericht begangen wurde, bei dem nicht auszuschließen ist, dass ohne ihn das Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 13, § 30 Rn. 9). Dies ist hier der Fall. Der Kläger trägt vor, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er tatsächliche Angaben zu seinem Einsatz in Bosnien/Herzegowina in den Jahren 1 2 3 3 2004 und 2005 zu machen hat, bei denen er typischerweise einer Gefahr für Leib und Leben aufgrund von Minen ausgesetzt gewesen sei. Zudem wird (im Rahmen des klägerischen Vortrags zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zusätzlich geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen hätte feststellen müssen, ob es ernsthaft möglich gewesen sei, bei Dienstreisen mit Minen in Berührung zu kommen. Dieser Vortrag entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. Mai 2009 - 2 C 33/08 - u. a.; juris). Nachdem der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, kann der Senat offen lassen, inwieweit die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorgetragen worden sind. Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des 4 4 Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, denen satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, denen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Drehwald Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht