Beschluss
1 D 129/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 D 129/11 3 K 694/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der i. L. vertreten durch den Liquidator Herrn - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Oberbergamt Kirchgasse 11, 09599 Freiberg - Beklagter - - Beschwerdegegner - beigeladen: 1. 2. GmH, vertreten durch den Geschäftsführer 2 wegen Bergrecht, Mitgewinnung von Bodenschätzen hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 8. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juli 2011 - 3 K 694/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags ist unbegründet. Die erst durch Schriftsatz vom 15. November 2011 mit einer Begründung versehene Beschwerde der - ausweislich des aktuellen Handelsregisterauszugs - aufgelösten, aber nicht gelöschten GmbH ist zulässig. Insbesondere ist die in Liquidation befindliche und ausweislich des Handelsregisters weiterhin durch ihren früheren Geschäftsführer vertretene Klägerin im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als juristische Person beteiligtenfähig i. S. v. § 61 Nr. 1 VwGO. Die im Handelsregister eingetragene Auflösung der GmbH steht der Beteiligungsfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Bei einer GmbH ist - wie bei allen Handelsgesellschaften - zwischen der Auflösung und Beendigung zu unterscheiden. Die Auflösung einer GmbH führt lediglich zu einer Ablösung bzw. Überlagerung des werbenden Zwecks der Gesellschaft durch den Abwicklungszweck. Bis zur Beendigung, insbesondere bis zum Abschluss des Abwicklungsverfahrens nach § 74 Abs. 1 GmbHG, bleibt eine GmbH als juristische Person erhalten (vgl. bereits SächsOVG, Urt. v. 18. April 2001, SächsVBl. 2001, 292 m. w. N.). Dies gilt auch im Falle einer Vermögenslosigkeit der 1 2 3 Gesellschaft, die erst mit der Eintragung des Erlöschens (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) zur Beendigung der GmbH führen kann (vgl. Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 60 Rn. 6; zur Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse: OLG Naumburg, Urt. v. 19. September 2007 - 2 U 77/07 -, juris Rn. 13 ff.; a. A. VG Stuttgart, Beschl. v. 16. Oktober 2007 - 11 K 5213/07 -, juris). Da anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 9. Februar 1990 (- 14 S 2650/88 -, juris) entschiedenen Fall weder eine sog. Vollbeendigung der GmbH eingetreten noch eine Löschung im Handelsregister erfolgt ist, ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren beteiligungsfähig geblieben. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) durch den angegriffenen Beschluss vom 27. Juli 2011 zu Recht abgelehnt hat. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegen- stand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Ein Zuwiderlaufen gegen allgemeine Interessen i. S. v. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO lässt sich auch im Beschwerdeverfahren nicht feststellen. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10. Februar 2011, NJW 2011, 1595 ff. m. w. N.) setzt dies namentlich mit Blick auf die Vorteile, die sich für Kapitalgesellschaften mit Haftungsbeschränkungen im Rechtsverkehr ergeben können, voraus, das außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Das ist nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn die jeweilige Partei ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, die Durchführung des Rechtsstreits dem Erhalt einer großen Zahl von Arbeitsplätzen dient oder wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. BGH a. a. O.; BAG, Beschl. v. 3. August 2011, 3 4 5 4 NJW 2011, 3532, 3534; BFH, Beschl. v. 15. Oktober 1992 - I B 84/92 -, juris Rn. 10). Unerheblich ist hingegen das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder die mögliche Beantwortung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Falle des Obsiegens im Rechtstreit die Partei in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern oder sonstige Abgaben zu begleichen. Dem allgemeinen Interessen läuft es grundsätzlich auch nicht zuwider, wenn einzelne Gläubiger des jeweiligen Antragstellers mit ihren Forderungen ausfallen (vgl. BFH a. a. O.). Das geschäftliche Risiko trägt grundsätzlich jeder Gläubiger selbst. Dies ist die Kehrseite der Verdienstchancen, die sich der jeweilige Gläubiger aus dem Geschäft mit der jeweiligen juristischen Person errechnet hat. Das Interesse der Allgemeinheit wird aufgrund von sozialen Auswirkungen allerdings berührt, wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern Gefahr läuft, leer auszugehen (vgl. BFH a. a. O. Rn. 12). Ausgehend von diesen höchstrichterlichen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung „allgemeiner Interessen“ auf Seite 4 f. des angegriffenen Beschlusses mit zutreffenden Erwägungen verneint. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn das im Jahr 2007 eingeleitete erstinstanzliche Klageverfahren nicht weiter durchgeführt wird. Aus einem - etwa der sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu entnehmenden - öffentlichen Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen (vgl. etwa SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2011, SächsVBl. 2011, 233, 234) lässt sich eine Beeinträchtigung des „allgemeinen Interesses“ i. S. v. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hier nicht ableiten. Da das bergfreie Torfvorkommen im Ergebnis der Braunkohlenförderung der Beigeladenen zu 1 vollständig abgebaggert und der - ohnehin mit Einschränkungen zugunsten des Braunkohletagebaus versehene - Hauptbetriebsplan der Klägerin nicht über den 31. Dezember 2007 verlängert wurde, könnte die Klägerin ihre frühere bergbauliche Tätigkeit selbst bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen das der Beigeladenen zu 1 eingeräumte Mitgewinnungsrecht nicht mehr aufnehmen. Nachdem das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfebeschluss unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung entscheidungstragend u. a. darauf gestützt hat, dass für eine Gefährdung einer größeren Zahl von Gläubigern hinreichende Angaben fehlten, weil die von der 6 7 5 Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht erkennen ließen, gegenüber welchen Personen im Einzelnen Verbindlichkeiten bestehen (Beschlussabdruck S. 5 oben), konnte sich die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht erneut auf eine pauschal gehaltene Bezugnahme auf die Höhe der durch das Insolvenzgutachten belegten Außenstände gegenüber einer „Vielzahl von Gläubigern“ (Schriftsatz v. 15. November 2011, S. 2 unten und S. 3 oben) beschränken. Dies gilt auch für die „erheblichen Lohn- und Gehaltsrückstände“ und die „Lieferantenschulden“, weil dem Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht ansatzweise zu entnehmen, wie viele (Klein-)Gläubiger bzw. ehemalige Arbeitnehmer der Klägerin insoweit betroffen sind. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine erfolgreiche Anfechtungsklage allenfalls mittelbar zur Durchsetzung von eventuellen Ersatzansprüchen der Klägerin beitragen könnte. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 50,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 8 9 10