Beschluss
5 A 681/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten darf eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpfen. Wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos hat er eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden. Um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 -, NJW 2006, 2637).
Entscheidungsgründe
Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten darf eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpfen. Wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos hat er eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden. Um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 -, NJW 2006, 2637). Ausfertigung Az.: 5 A 681/09 2 K 2079/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Gemeinde vertreten durch Verwaltungsverband dieser vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagte - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Niederschlagsentwässerungsbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 20. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2009 - 2 K 2079/07 - zuzulassen, wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.300,28 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2009 ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet wurde und der Beklagten auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gewährt werden kann. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO ist die Zulassung einer nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das angegriffene Urteil wurde der Beklagten am 22. Oktober 2009 zugestellt. Der von ihr am Montag, dem 23. November 2009 beim Verwaltungsgericht Dresden - rechtzeitig - gestellte Zulassungsantrag war bis spätestens 22. Dezember 2009 zu begründen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Begründungsschriftsatz der Beklagten ging beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht per Fax am 23. Dezember 2009 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein. 1 2 3 3 Der Beklagten kann nicht die mit am 30. Dezember 2009 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 fristgemäß (§ 60 Abs. 2 VwGO) beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist gewährt werden; denn ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sich die Beklagte nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, trifft an der Versäumung der Antragsbegründungsfrist ein Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO. Zwar darf ein Beteiligter bzw. dessen Prozessbevollmächtigter eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpfen. Wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos hat er aber eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb ausgeschlossen, wenn von ihm nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 -, juris Rn. 8, m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 1991 - 5 B 125.91 -, juris). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte am 22. Dezember 2009 in dem vorliegenden und 18 weiteren Verfahren in der Kanzlei Begründungen der Anträge auf Zulassung der Berufung angefertigt. Um 17:42 Uhr begann er mit der Übersendung der Begründungsschriftsätze per Telefax an das Sächsische Oberverwaltungsgericht. Bis 19:07 Uhr wurden die Begründungsschriftsätze in 12 Verfahren erfolgreich per Telefax an das Oberverwaltungsgericht übermittelt. In dem Verfahren 5 A 678/09 versuchte der Prozessbevollmächtigte um 19:15 Uhr, den Begründungsschriftsatz per Telefax an das Oberverwaltungsgericht zu übersenden. Nachdem die ersten vier Seiten versandt wurden, scheiterte die Übersendung der weiteren Seiten des Schriftsatzes in diesem Verfahren. Der entsprechende Sendebericht enthält unter der Uhrzeit 19:32 den Hinweis: „No Ans“ = keine Antwort. Das Protokoll über die beim Oberverwaltungsgericht per Fax ein- und ausgehenden schriftlichen Unterlagen enthält als letzten Eintrag am 22. Dezember 2009 unter der Nr. 7513 den Hinweis, dass vom Telefaxgerät des Prozessbevollmächtigten der Beklagten um 19:20 Uhr versucht wurde, fünf Seiten im Modus „Speicherempfang“ zu übersenden. Der Vorgang enthält den Vermerk, dass diese Seiten nicht gesendet wurden. 4 5 6 4 In dem vorliegenden Verfahren begann der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausweislich des vorgelegten Sendeberichts um 20:09 Uhr mit der Übersendung des Begründungsschriftsatzes per Telefax. Der Übermittlungsversuch endete nach 56 Sekunden. Im Sendeprotokoll ist folgendes Ergebnis festgehalten: „OK: Kommunication OK, S-OK: Kommunication gestoppt, PW-OFF: Strom Aus, TEL: Telefonanruf, NG: Anderer Fehler, Cont: Weiter, No Ans: Keine Antwort, Refuse: Empfang verweigert, Busy: Besetzt, M-Full: Speicher voll; LOVR: Empf. Länge überschritten, POVR: Empf.seiten überschr., FIL: Dateifehler DC: Decodierfehler, MDN: MDN Rektionsfehler, DSN: DSN Reaktionsfehler.“ Das Protokoll über die beim Oberverwaltungsgericht eingehenden und ausgehenden schriftlichen Unterlagen enthält keinen Hinweis darauf, dass das Telefaxgerät des Oberverwaltungsgerichts Signale vollständig empfangen und damit gespeichert hat, die den Begründungsschriftsatz im vorliegenden Verfahren betreffen. Letztmals versuchte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Übersendung eines Begründungsschriftsatzes - in dem Verfahren Az.: VG Dresden: 2 K 1854/07 - um 20:28 Uhr. Dieser Übermittlungsversuch wurde nach 56 Sekunden ebenfalls erfolglos beendet. Das im Sendebericht über diesen Übermittlungsversuch beschriebene Ergebnis ist inhaltsgleich mit dem im Sendeprotokoll über den Versuch der Übermittlung des Begründungsschriftsatzes in dem vorliegenden Verfahren festgehaltenen Ergebnis. Eine Recherche zu den Ursachen der Nichtübermittlung der Telefaxe im Verantwortungsbereich des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts blieb ohne Ergebnis. Die fehlgeschlagene Telefaxübermittlung kann hier aber nicht dazu führen, der Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren. Einen Prozessbevollmächtigten trifft nämlich bei der Wahrung der prozessualen Fristen, insbesondere der Rechtsmittel- und -begründungsfristen eine besondere Sorgfaltspflicht (vgl. zur Rechtsmittelfrist: BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 1991 -, a. a. O.), zumal, wenn er wie hier die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2006, a. a. O.). Diese besondere 7 8 9 10 11 5 Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht in ausreichendem Maße erfüllt. Ihm war spätestens nach dem letzten ergebnislosen Übermittlungsversuch und damit gegen 20:29 Uhr bekannt, dass es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war, die Antragsbegründungsschrift per Telefax an das Oberverwaltungsgericht fristwahrend zu übermitteln. In dieser Situation hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angesichts des drohenden Fristablaufes bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt andere Wege zur fristwahrenden Einreichung des Begründungsschriftsatzes wählen müssen und auch wählen können. Es wäre ihm (bzw. einer von ihm hiermit betrauten Hilfsperson) angesichts der zwischen und Bautzen bestehenden Entfernung sowie der günstigen Verkehrsverbindung zuzumuten gewesen, mit einem Kraftfahrzeug oder einem Zug die Fahrt nach Bautzen anzutreten und selbst die (gefertigte) Antragsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten des Oberverwaltungsgerichts einzuwerfen. Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese (naheliegende) Möglichkeit zur Wahrung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht wahrgenommen hat, muss die Fristversäumung als verschuldet angesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 12 13 14 15