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Beschluss

1 B 317/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Strafvollzugseinrichtungen dienen - nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben - weder dem Wohnen noch sozialen Zwecken; sie sind in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet allenfalls im Wege der Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig (wie BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2005, NVwZ 2005, 1186 f.). 2. Auch eine Wohnstätte des Jugendstrafvollzugs "in freier Form" i. S. v. § 13 Abs. 3 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (hier: Wohnung für "familienähnliche Wohngemeinschaft") ist eine Strafvollzugseinrichtung.
Entscheidungsgründe
1. Strafvollzugseinrichtungen dienen - nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben - weder dem Wohnen noch sozialen Zwecken; sie sind in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet allenfalls im Wege der Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig (wie BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2005, NVwZ 2005, 1186 f.). 2. Auch eine Wohnstätte des Jugendstrafvollzugs "in freier Form" i. S. v. § 13 Abs. 3 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (hier: Wohnung für "familienähnliche Wohngemeinschaft") ist eine Strafvollzugseinrichtung.