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Urteil

5 A 499/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für Abwasserbeiträge, die erst nach dem Erbfall in der Person des Erben als neuer Eigentümer des geerbten Grundstücks entstehen, haftet der Erbe grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen und nicht beschränkt auf den Nachlass, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Abwasserbeitragsbescheide können dann trotz der Nachlassinsolvenz dem Erben selbst bekannt gegeben werden und müssen das Nachlassinsolvenzverfahren nicht erwähnen.
Entscheidungsgründe
Für Abwasserbeiträge, die erst nach dem Erbfall in der Person des Erben als neuer Eigentümer des geerbten Grundstücks entstehen, haftet der Erbe grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen und nicht beschränkt auf den Nachlass, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Abwasserbeitragsbescheide können dann trotz der Nachlassinsolvenz dem Erben selbst bekannt gegeben werden und müssen das Nachlassinsolvenzverfahren nicht erwähnen.