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Beschluss

4 B 237/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO ist nicht die Beifügung von Unterlagen erforderlich, die sich mit allen bei der anschließenden Beratung stellenden Fragen befassen; erforderlich sind die Unterlagen, die über den wesentlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Gründe informieren. 2. Die Regelung in § 95 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO bezieht sich auf die Betätigung in bestehenden Unternehmen und nicht auf das Ende einer in der Vergangenheit aufgenommenen Betätigung.
Entscheidungsgründe
1. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO ist nicht die Beifügung von Unterlagen erforderlich, die sich mit allen bei der anschließenden Beratung stellenden Fragen befassen; erforderlich sind die Unterlagen, die über den wesentlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Gründe informieren. 2. Die Regelung in § 95 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO bezieht sich auf die Betätigung in bestehenden Unternehmen und nicht auf das Ende einer in der Vergangenheit aufgenommenen Betätigung.