Beschluss
4 B 211/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
3mal zitiert
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 B 211/12 1 L 421/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Ratsfraktion vertreten durch den Vorsitzenden - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Stadtrat der Stadt vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Aufsichtsratswahlen; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 3. Juli 2012 2 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Mai 2012 - 1 L 421/11 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungs- gerichts Chemnitz ist begründet. Die von ihm fristgerecht dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, führen zu einer Änderung die- ser Entscheidung. Der Antragsgegner hat sich in der Beschwerdebegründung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und herausgearbeitet, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Anordnungsgrund für den Er- lass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben ist. Der Antragstellerin ist es zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass in einem kommunalrechtlichen Organ- streitverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt ist, wenn anderenfalls der irreversible Verlust eines organ- schaftlichen Rechts droht (SächsOVG, Beschl. v. 15. August 1996 - 3 S 465/96 -, SächsVBl. 1997, 13). Ein solcher Rechtsverlust droht hier derzeit aber nicht. Das Recht der Antragstellerin auf ein gesetzeskonformes Verfahren bei der Wahl der gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder nach § 98 Abs. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 SächsGemO betrifft allein den Wahlvorgang. Entgegen der Auffassung der Antrag- stellerin kommt es durch die regelmäßigen Tagungen des Aufsichtsrates nicht zu einer dauerhaften Verletzung ihres Mitwirkungsrechts. Ein vom Stadtrat in den Aufsichtsrat 1 2 3 3 der G.......................................................... entsendetes Mitglied unterliegt nicht den Weisungen seiner Fraktion. Dies ergibt sich bereits aus den in § 14 des Gesellschaftsvertrages fixierten Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrates, dort insbesondere aus Absatz 4 („Sorgfalt ordentlicher und gewissen- hafter Amtswalter“). Ein Weisungsrecht ist der Stadt ........ im Gesellschaftsvertrag nicht eingeräumt. Der einzelne Aufsichtsrat des kommunalen Unternehmens G.. ist innerhalb der ihm eingeräumten Pflichten unabhängig. Dies folgt auch bereits aus den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen - hier nach §§ 7, 10 des Gesellschaftsvertrages - handeln die gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder persönlich, eigenverantwortlich und weisungs- frei (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 und § 111 Abs. 5 AktG). Die aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und der Selbstverwaltungsgarantie hergeleiteten kommunalen Kontroll- und Einwirkungspflichten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch privatrechtliche Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften führen nicht zu einer Modifizierung oder Suspendierung entgegenstehender Vorschriften des pri- vaten Gesellschaftsrechts. Kommunale Kontroll- und Einflussmöglichkeiten können vielmehr nur im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Instrumentariums und damit unter Ausnutzung der insoweit gegebenen Möglichkeiten und Spielräume umgesetzt werden - so etwa durch die inhaltliche Gestaltung von Satzungen und Gesellschafts- verträgen oder durch Organ- und Gesellschafterbeschlüsse (HessVGH, Urt. v. 9. Feb- ruar 2012, DVBl. 2012, 647, juris Rn. 74 ff., Beschl. v. 4. Mai 2009, UPR 2010, 106, juris Rn. 54). Auch das Sächsische Staatsministerium des Innern weist in dem von ihm aufgestellten Leitfaden vom 8. August 2003 zur Qualifikation sowie zu den Rechten und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder in kommunalen Unternehmen (SächsABl. 2003, 809) im Abschnitt III.4 „Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit“ unter Bezugnahme auf die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lehre vom Vorrang des Gesellschaftsrechts (Urt. v. 29. Januar 1962, BGHZ 36, 296) darauf hin, dass die Tätigkeit als Aufsichts- ratsmitglied primär durch gesellschaftsrechtliche Vorgaben geprägt wird. Hierzu gehö- ren die Grundsätze der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit, die auch gegen- über dem kommunalen Anteilseigner gelten. Die Vorgaben des Gesellschaftsrechts begrenzen die Verpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern, Weisungen der Gemeinde- 4 4 vertretung zu befolgen. Allenfalls im Falle eines fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH kann ein Weisungsrecht im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Bei dieser Sachlage ist es der Antragstellerin zumutbar, zunächst die Entscheidung des Berufungsverfahrens (4 A 858/11) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2011 abzuwarten. In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Wahlen des Antragsgegners vom 2. September 2009 zu den von der Stadt ........ in den Aufsichtsrat der G.......................................................... zu entsendenden Vertreter ungültig sind. Da die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder nach § 10 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages an die Wahlperiode des Antragsgegners gebunden ist, würde eine Rechtsverletzung allenfalls erst bei einer erneuten - derzeit nicht anstehenden - Wahl nach dem vom Verwaltungsgericht beanstandeten Verfahren drohen. Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes kann das Bestehen eines Anordnungsan- spruchs dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts- barkeit (NVwZ 2004, 1327). Dabei orientiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 5 6 7 8 9