Urteil
5 C 34/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 C 34/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Wohnungsgenossenschaft vertreten durch den Vorstand - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Unwirksamkeit der Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 12. Dezember 2008 und vom 18. März 2010 hier: Normenkontrolle 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn aufgrund der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2012 für Recht erkannt: Die 2. Neufassung der Satzung des Antragsgegners über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 12. Dezember 2008 in der Fassung der „Satzung zur 1. Änderung der 2. Neufassung der Abwassersatzung vom 12.12.2008“ des Antragsgegners vom 20. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt. § 28 der Neufassung der Satzung des Antragsgegners über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 18. März 2010 wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Viertel und der Antragsgegner zu drei Vierteln. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die vom Antragsgegner erlassene 2. Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 12. Dezember 2008 sowie gegen die Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 18. März 2010. Die Antragstellerin ist eine in H..... ansässige eingetragene Wohnungsgenossenschaft mit einem Bestand von 799 Wohnungen, die zu DDR-Zeiten im komplexen Wohnungsbau errichtet wurden. Der Antragsgegner ist ein Zweckverband im Sinne des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit. Seine Mitglieder sind nach § 1 Abs. 1 der Verbandssatzung die Stadt H....., die Stadt W........ und die Gemeinde Z.................... Es gehören nicht die gesamten Territorien der Mitgliedsgemeinden zum Verbandsgebiet. 1 2 3 3 Aufgabe des Antragsgegners ist es nach § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung, in seinem räumlichen Wirkungskreis anstelle seiner Verbandsmitglieder das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung und das Sammeln häuslicher Abwässer und Fäkalien aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sicherzustellen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008, das die Geschäftsführerin des Antragsgegners unterzeichnete, wurde zu einer Verbandsversammlung am 12. Dezember 2008 eingeladen. Die Einladung wurde in der Tageszeitung D....... Anzeiger vom 10. Dezember 2008 veröffentlicht. Sie enthielt die Angabe, dass die 7. Verbandsversammlung am 12. Dezember 2008 um 9.00 Uhr „in der Geschäftsstelle des AZV .....................................................“ stattfindet. In der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2008 wurde die 2. Neufassung der Abwassersatzung des Antragsgegners beschlossen. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 AbwS 2008 sollte diese zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Sie wurde am 30. Dezember 2008 durch Einrücken des gesamten Satzungstextes in die Tageszeitung D....... Anzeiger bekannt gemacht. Auch wurden die Anlagen 1 bis 3 zur Abwassersatzung 2008 bekannt gemacht. Die Abwassersatzung 2008 wurde durch die am 20. Februar 2009 beschlossene „Satzung zur 1. Änderung der 2. Neufassung der Abwassersatzung vom 12.12.2008“ geändert. In einer Verbandsversammlung am 18. März 2010 beschloss der Antragsgegner eine Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung, die in der Tageszeitung D....... Anzeiger veröffentlicht wurde. Nach § 39 Abs. 2 AbwS 2010 sollte diese Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Gleichzeitig sollte u.a. die Abwassersatzung 2008 außer Kraft treten. § 28 AbwS 2010 hat folgenden Wortlaut: § 28 Grundgebühr (1) für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung beträgt die Grundgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und in einem zentralen Klärwerk gereinigt wird 1. je Wohnungseinheit (ohne Mengenbegrenzung) 5,00 EURO/Monat 4 5 6 7 4 2. für öffentliche, gewerbliche oder andere Gebäude und Bauten, in denen sich keine Wohneinheiten befinden 5,00 EURO/WEGW/ Monat wobei 1 WEGW 100 m³/Jahr a) kein Unterzähler je GE: 15 4 WE (Durchschnitt 4x100 m³)x 5,00 EURO = 20,- EURO/Monat 1 GE mit 280 m³ entspr. 3 WE-GWx5,00EURO= 15,-EURO/Monat = 35,-EURO/Monat b) eigener Unterzähler je GE mit Abgabe 180 m³ 4 WE (Durchsch. 4x100 m³)x 5,-EURO =20,- EURO/ Monat 1 GE mit 180 m³ entspr. 2 WE-GWx5,- EURO = 10,- EURO/Monat Grundgebühr pro Anschluss: =30,-EURO/ Monat eigener Unterzähler je GE mit Abgabe 75 m³ 4 WE (Durchschn. 4x100m³x 5,-EURO =20,-EURO/Monat 1 GE mit 75 m³ entspr. 1 WE-GW x 5,-EURO/Monat =5,-EURO/Monat Grundgebühr pro Anschluss = 25,-EURO/Monat ) (2) für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung beträgt die Grundgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind: 1. je Wohnungseinheit (ohne Mengenbegrenzung) 3,50 EURO/Monat 2. für öffentliche, gewerbliche oder andere Gebäude und Bauten, in denen sich keine Wohneinheiten befinden 3,50 EURO/WEGW/ Monat wobei 1 WEGW 100 m³/Jahr b) kein Unterzähler je GE: 4 WE (Durchschnitt 4x100 m³)x 3,50 EURO = 14,00EURO/Monat 1 GE mit 280 m³ entspr. 3 WE-GWx3,50 EURO= 10,50 EURO/Monat 5 24,50 EURO/Monat c) eigener Unterzähler je GE mit Abgabe 180 m³ 4 WE (Durchsch. 4x100 m³)x 3,50 EURO = 14,00 EURO/ Monat 1 GE mit 180 m³ entspr. 2 WE-GW x 3,50 EUR = 7,00 EURO/Monat Grundgebühr pro Anschluss: =21,00 EURO/ Monat eigener Unterzähler je GE mit Abgabe 75 m³ 4 WE (Durchschn. 4x100m³ x 3,50 EURO) =14,00 EURO/Monat 1 GE mit 75 m³ entspr. 1 WE-GW x 3,50 EURO/Monat = 3,50 EURO/Monat Grundgebühr pro Anschluss =17,50 EURO/Monat Die Antragstellerin hat am 23. Dezember 2009 einen Normenkontrollantrag gegen die Abwassersatzung vom 12. Dezember 2008 gestellt und am 30. April 2010 einen Normenkontrollantrag gegen die Abwassersatzung vom 18. März 2010. I. In Bezug auf die Abwassersatzung 2008 macht die Antragstellerin folgende formellen Mängel geltend: Die Verbandsversammlung sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil an ihr neben den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder weitere Personen teilgenommen hätten. In der Einladung sei zwar die Straße, aber nicht der Ort der Verbandsversammlung (W........) genannt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass den Verbandsräten die Beschlussvorlagen und die Gebührenkalkulation übersandt worden seien. Die Ladungsfrist von einer Woche sei nicht eingehalten worden, wenn man von einer Zustellung per Post ausgehe. Die Ladung sei nicht durch den Verbandsvorsitzenden selbst unterzeichnet worden. Ferner sei gegen Öffentlichkeitsvorschriften verstoßen worden. Die Bekanntmachung des Termins der Verbandsversammlung in nur einer Tageszeitung sei unzureichend. Der Ort der Verbandsversammlung sei nicht mitgeteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob der Versammlungsort für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, weil er sich auf dem Betriebsgelände einer Kläranlage befinde. Die Veröffentlichung im D....... Anzeiger sei erst am 10. Dezember 2008 und damit nur zwei Tage vor der anberaumten Sitzung erfolgt, sodass der interessierten Öffentlichkeit eine Teilnahme erschwert worden sei. Eine Übereinstimmung zwischen beschlossener, ausgefertigter und öffentlich bekannt gemachter Satzungsfassung sei nicht gewährleistet. 8 9 10 11 12 6 In materieller Hinsicht rügt die Antragstellerin die gleichen Mängel wie für die Abwassersatzung 2010. II. Die Antragstellerin erhebt folgende Rügen gegen die Abwassersatzung 2010: 1. Die Abwassersatzung 2010 sei nicht hinreichend bestimmt. Die Regelung in § 28 AbwS 2010 erschließe sich weder einem juristisch gebildeten noch einem juristisch ungebildeten Normadressaten. Es werde nicht erläutert, worum es sich bei der Maßeinheit WEGW handle. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 AbwS 2010 sei nicht nachvollziehbar, was mit „wobei 1 WEGW < = 100 cbm/ Jahr Abgabe entspricht“ gemeint sei. Aus § 28 Abs. 1 Nr. 3.1 AbwS 2010 gehe nicht hervor, unter welchen Voraussetzungen eine Gleichstellung von Gewerbeeinheit und Wohneinheit angenommen werde. Die Beispiele und die Regelungstechnik in § 28 AbwS 2010 seien nicht nachvollziehbar. 2. Die Abwassersatzung 2010 sei formell rechtswidrig. a) Bei der Ladung zu der Verbandsversammlung am 18. März 2010 sei die in § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verbandssatzung des Antragsgegners vorgeschriebene Ladungsfrist von einer Woche nicht eingehalten worden. Die Einladung sei erst am 11. März 2010 erstellt und unterschrieben worden. Wenn man davon ausgehe, dass die Verbandsmitglieder die Einladung per Post erhalten hätten, sei die Wochenfrist nicht gewahrt. b) Dem Einladungsschreiben und den sonstigen Verwaltungsvorgängen sei nicht zu entnehmen, dass der Einladung die für die Beratung erforderlichen Unterlagen - wie Beschlussvorlagen und sonstige Anlagen - beigefügt gewesen seien. Keinesfalls sei den Verbandsmitgliedern die Gebührenkalkulation mit übersandt worden. Dies folge aus dem Text der Beschlussvorlage 09/03/10, wonach Grundlage der Abwassersatzung die Gebührenkalkulation vom 4. März 2008 sei, die den Mitgliedern am 4. März 2008 übergeben worden sei und ihnen seit diesem Zeitpunkt vorliege. Allein durch diese Bezugnahme sei den Verbandsmitgliedern eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Sitzung nicht möglich gewesen. Sie seien in der Einladung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine vor mehr als zwei Jahren 13 14 15 16 17 18 7 übersandte und beratene Gebührenkalkulation auch Gegenstand der weiteren Beratungen und für die Beschlussfassung relevant sein solle. Die Verbandsräte hätten völlig überfordert und überrumpelt sein müssen. Auch sei nicht ersichtlich, dass den Verbandsmitgliedern der Satzungstext übersandt worden sei. Des Weiteren seien das Rügeschreiben nach § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO gegen die bisherige Abwassersatzung 2008 und die Schriftsätze zu dem Normenkontrollverfahren, das Anlass für den Neubeschluss gewesen sei, der Einladung nicht beigefügt gewesen. Sie seien weder in den übersandten Verwaltungsvorgängen enthalten noch würden sie im Einladungstext vom 11. März 2010 erwähnt. c) Es werde gerügt, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Verbandsversammlung entgegen §§ 47 Abs. 2, 19 Abs. 1 SächsKomZG i. V. m. § 36 Abs. 4 SächsGemO nicht rechtzeitig bekanntgegeben worden seien. Für die Rechtzeitigkeit gelte regelmäßig die Ladungsfrist für die Verbandsräte, also hier eine Wochenfrist. In den Verwaltungsvorgängen finde sich lediglich eine Kopie der Veröffentlichung in einer Tageszeitung mit dem handschriftlichen Vermerk „11.03.2010“. Hieraus sei nicht ersichtlich, in welcher Tageszeitung und an welchem Tag die öffentliche Bekanntmachung erfolgt sei. Zudem sei die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung unvollständig, weil Angaben zum nicht öffentlichen Teil fehlten. Auch die nicht öffentlich zu beratenden Gegenstände seien vorher öffentlich bekannt zu machen und zumindest inhaltlich zu umreißen, damit sie zum Inhalt von Bürgeranfragen gemacht werden könnten; ansonsten wäre der öffentliche Zweck der Bekanntmachung nicht gewährleistet. d) Die Verbandsversammlung sei nicht vollständig durchgeführt worden. Insbesondere seien Gegenstände, die öffentlich beraten hätten werden müssen, im nicht öffentlichen Teil beraten worden. Die Tagesordnungspunkte „Vorstellung der Generalentwässerungspläne für die Stadt H..... und die Stadt W........“ und „Diskussion und Entscheidungsfindung zur Umsetzung des Entwässerungskonzeptes im Ortsteil M.......“ seien im nicht öffentlichen Teil behandelt worden. Generalentwässerungspläne und Entwässerungskonzepte für einzelne Ortsteile seien zwingend in öffentlicher Sitzung zu behandeln. 19 20 8 e) Eine öffentliche Bekanntmachung der Abwassersatzung 2010 habe nicht stattgefunden, weil ein Publikationsorgan gewählt worden sei, das nicht geeignet sei, die Öffentlichkeit zu informieren. Die Veröffentlichung sei in der Tageszeitung „D....... Anzeiger“ erfolgt, wie es in § 20 der Verbandssatzung vorgesehen sei. Da es im Verbandsgebiet jedoch zwei Tageszeitungen gebe, von denen die „D....... Allgemeine Zeitung“ zudem auflagenstärker sei, werde durch das Einrücken in den Bekanntmachungsteil nur einer Tageszeitung ein Teil der Öffentlichkeit ausgeschlossen. Der Bürger vertraue darauf, in allen Tageszeitungen informiert zu werden. f) In der Verwaltungsakte befinde sich kein Exemplar der beschlossenen Abwassersatzung 2010, das einen Ausfertigungsvermerk durch Unterschrift des Verbandsvorsitzenden und ein amtliches Siegel enthalte. Auch sei das vorgelegte Exemplar des Protokolls der Verbandssitzung nicht von den Verbandsmitgliedern unterzeichnet. Zudem sei ein unvollständiges Satzungsexemplar unterzeichnet und gesiegelt worden, weil der Ausfertigungsvermerk nicht die Anlagen umfasse; es seien große Teile nicht mit ausgefertigt worden. Nach dem Satzungsbeschluss sollten die Erfassungsblätter, Änderungsmitteilungen und Merkblätter als wesentlicher Bestandteil und Anlage Teil der Satzung sein. Die Hinweise, Fragestellungen und Merkblätter stimmten inhaltlich mit den Regelungen in der Satzung nicht überein. Anlage 1 stelle ab auf Befestigungsarten B1, B2 und B3, die keine Entsprechung im übrigen Satzungstext fänden. Die Befestigungsarten B1 bis B3 würden auch nicht erklärt. In der späteren Änderungsmitteilung finde sich diese Unterscheidung nicht mehr. g) In den Verwaltungsvorgängen fehlten Nachweise über eine Bekanntmachung und eine veröffentlichte Fassung der Abwassersatzung 2010. 3. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Abwassersatzung 2010 nicht haltbar: a) Die AbwS 2010 sei fehlerhaft, weil das Verbandsgebiet nicht zutreffend beschrieben werde. § 1 der Verbandssatzung enthalte den Hinweis, dass die Städte H..... und W........ und die Gemeinde Z................... vollumfänglich Mitglieder des Antragsgegners seien. Die Stadt H..... sei aber Mitglied mehrerer Zweckverbände; 21 22 23 24 25 9 insbesondere gehöre der Ortsteil G....... nicht zum Antragsgegner. Bei den Vorauszahlungen in § 33 Abs. 2 AbwS werde uneingeschränkt auf die Stadt H..... und ihre Ortsteile abgestellt und nicht deutlich gemacht, dass nur ein Teil der Ortsteile zum Verbandsgebiet gehöre und der Satzungshoheit unterfalle. b) Im Zeitpunkt der Verbandsversammlung am 18. März 2010 habe kein aktuelles Abwasserbeseitigungskonzept vorgelegen. Es sei jedoch nicht möglich, Abwassergebühren zu kalkulieren für eine Abwasserentsorgungseinrichtung, deren Umfang noch gar nicht feststehe. Nach der Einladung zur Verbandsversammlung am 11. März 2010 sei zunächst die Abwassersatzung mit der Gebührenregelung beschlossen worden; im sich daran anschließenden nicht öffentlichen Teil seien Generalentwässerungspläne für die Städte H..... und W........ besprochen worden. Für zwei Drittel des Verbandsgebietes habe also im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch kein gültiger Generalentwässerungsplan und damit auch kein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept vorgelegen. Auch die Beratungen in der Verbandsversammlung am 1. April 2010 hätten noch in das Abwasserbeseitigungskonzept einzuarbeitende Festlegungen und den Jahreszeitraum 2010 bis 2015 betroffen, der sich teilweise mit dem Kalkulationszeitraum der Abwassergebührensatzung 2010 decke. Die Pläne zum Generalentwässerungsplan Einzugsgebiet Kläranlage W........ seien erst im Oktober 2009 und damit nach Fertigung der Abwassergebührenkalkulation vom 4. März 2008 erstellt worden. In der Gebührenkalkulation werde auch kein Abwasserbeseitigungskonzept erwähnt. Das fehlende Abwasserbeseitigungskonzept sei gebührenrelevant, weil ohne es der Umfang der Anlage nicht bestimmt und nicht ermessen werden könne, ob die höchst zulässige Gebühr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG eingehalten worden sei. In die Gebührenkalkulation dürften keine Kosten für Teilleistungen eingestellt werden, die im Abwasserbeseitigungskonzept noch nicht vorgesehen seien. c) Die Gebührentatbestände seien in sich widersprüchlich und verletzten den allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere das Gebot der Abgabengerechtigkeit. Dies gelte für § 25 Abs. 5 AbwS, wonach nur Auffangeinrichtungen mit einem Behältervolumen über 2 cbm für aufgefangenes Niederschlagswasser in Ansatz gebracht werden könnten, sodass Regentonnen von 2 cbm nicht hierunter fielen. 26 27 28 10 Widersprüchlich seien die zum Satzungsbestandteil gemachten Hinweise zur Erklärung, in denen ausgeführt werde, dass Regentonnen keine Rückhalteanlagen darstellten. Ein solch pauschaler Ausschluss sei nicht zu rechtfertigen. d) Die Gebührenkalkulation vom 4. März 2008 sei völlig überaltert gewesen. Zudem gehe aus der Gebührenkalkulation hervor, dass es in den Jahren 2003 bis 2007 zu Kostenüberdeckungen gekommen sei. Es sei zu vermuten, dass auch noch im Jahr 2008 eine Übergebühr erhoben worden sei und zu einer weiteren Kostenüberdeckung geführt habe. Die verspätete Inkraftsetzung einer ausgeglichenen Gebühr führe dazu, dass jetzt Gebühren erhoben würden, die die zulässige Höchstgrenze des Gebührensatzes überstiegen. Es liege eine fehlerhafte Ermittlung des Betriebskapitals i. S. v. § 2 Abs. 2 SächsKAG vor, die zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze für den Gebührensatz führe. Durch das Wirtschaften mit dieser Übergebühr habe sich ein deutlich höherer Betrag ergeben, der wiederum gebührensatzmindernd zu berücksichtigen gewesen wäre; in der Nichtbeachtung liege ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG. Ferner sei der Kalkulationszeitraum von fünf Jahren aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG nicht eingehalten worden. Verschiebungsgründe seien nicht ersichtlich. Da die Abwassergebührensatz 2008 nichtig sei, hätte eine neue Gebührenkalkulation erstellt und dem neuen Satzungsbeschluss zugrunde gelegt werden müssen. Auch stelle sich die Frage, mit welchen Zahlen bei der Gebührenkalkulation vom 4. März 2008 operiert worden sei, wenn die Betriebskostenabrechnung erst am 9. April 2008 vorgelegen habe und die Übernahme der Daten aus der Vorkalkulationsperiode erst im Juli 2008 erfolgt sei. Insoweit bestehe ein Widerspruch zwischen dem Vortrag des Antragsgegners und Anlage 1 Nr. 8 der Gebührenkalkulation, wonach die Betriebsabrechnung für die Kalkulationsjahre 2003 bis 2007 bereits vorgelegen habe. Wenn noch keine Betriebsabrechnung vorgelegen haben sollte, wären in die Gebührenkalkulation offensichtlich nur Näherungswerte, Schätzwerte oder frei erfundene Werte eingestellt worden. Es müsse vorsorglich behauptet werden, dass in die Kalkulation deutlich überhöhte Werte und erheblich überhöhte vermeintliche und fiktive Kosten eingestellt seien, die zu einer 29 30 31 32 11 Überschreitung des Höchstsatzes der zulässigen Kosten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG führten. Strittig sei für sämtliche kalkulierten Jahre und für den gesamten Kalkulationszeitraum 2008 bis 2012, - dass Dienstleistungen OEWA überhaupt entstünden und dass sie in der ausgewiesenen Höhe von 14.000,- Euro entstünden, - dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen tatsächlich und in der benannten Höhe entstünden, - dass Beiträge zur Versorgungskasse für tariflich Beschäftigte entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Entgelte tariflich Beschäftigter bestünden, - dass überhaupt und in der ausgewiesenen Höhe Kosten für Aus- und Fortbildung entstünden, - dass überhaupt und in der ausgewiesenen Höhe Betriebskosten Verwaltung entstünden, - dass Bürobedarf in der ausgewiesenen Höhe entstehe, - dass überhaupt und in der ausgewiesenen Höhe Kosten für Dienst- und Schutzkleidung entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Dienstreisekosten entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände Kosten verursachten, - dass Gutachterkosten, Gerichtskosten und Wirtschaftsberatungskosten in der ausgewiesenen Höhe entstünden, - dass überhaupt und in der ausgewiesenen Höhe Kosten für die Haltung von Fahrzeugen entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Kontoführungsgebühren entstünden, - dass überhaupt und in der ausgewiesenen Höhe Mitgliedsbeiträge an Verbände und Vereine zu zahlen seien, - dass überhaupt und in der ausgewiesenen Höhe Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Post- und Fernmeldegebühren entstünden, 33 12 - dass überhaupt und in der ausgewiesenen Höhe Kosten für Reinigung, Hilfsstoffe, Sanitär entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Steuern, Schadensfälle und Versicherungen Kosten auslösten, - dass in der ausgewiesenen Höhe eine Umlage Kommunaler Schadensausgleich entstehe, - dass überhaupt und in der ausgewiesenen Höhe Verfügungsmittel des Verbandsvorsitzenden bestünden, - dass überhaupt und in der ausgemachten Höhe Kosten für Vermischtes entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Kosten für Kanalpflege und Wartung für H....., W........, Z..... entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Kosten für Pumpstation, RÜB, RRB etc. entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Reparatur- und Instandsetzungskosten für Kanäle sowie Sammler in H....., W........ und Z..... bzw. in Ortsteilen von H..... und W........ entstünden, - dass in der ausgewiesenen Höhe Kosten für Analytik entstünden, - dass Bewirtschaftungskosten für KA ländlicher Raum, Kläranlage H....., Kläranlage W........ entstünden, - dass und in der genannten Höhe Kosten für Entsorgung S.........., S......., L....... und S..... entstünden, - dass und in der ausgewiesenen Höhe Kosten für Entwässerung und Entsorgung Klärschlamm KA H..... und W........ entstünden, - dass Kosten für Wachdienst an der Kläranlage W........ entstünden, - dass und gegebenenfalls in der genannten Höhe Abwasserabgaben für die Kläranlagen H..... und W........ entstünden, - dass Betriebskosten für Hauspumpenstationen entstünden, - dass Grundsteuer für die Kläranlagen W........ und H..... überhaupt und in der ausgewiesenen Höhe entstehe, - dass Abwasserabgaben für weniger als 8 cbm in der Gemeinde Z....., im Stadtnetz H..... und im Stadtnetz W........ entstünden, - dass in den vergangenen Jahren überhaupt Kostenunterdeckungen für irgendetwas entstanden seien. 13 Vorsorglich werde behauptet, dass die Einnahmen zu gering bemessen und kalkuliert worden seien und die Kostenüberdeckungen bei der Schmutzwasserentsorgung deutlich zu niedrig bemessen worden seien. Vorsorglich werde behauptet, dass die Summe der sonstigen Erträgnisse bei der allgemeinen Verwaltung deutlich zu niedrig sei. Hier stelle sich die Frage, worauf dieser niedrige Kostenansatz beruhe. Vorsorglich werde behauptet, dass die als Kosten eingestellten Nachweise des Anlagevermögens und die daraus berechnete gebührenfähige kalkulatorische AfA bzw. gebührenfähigen kalkulierten Zinsen zu hoch berechnet worden seien. Die bei den einzelnen Kostenstellen angegebenen Kürzel und die Beträge, wo Zugänge vermerkt seien, ließen eine Erklärung und Erläuterung vermissen. Insbesondere in Bezug auf die allgemeine Verwaltung stelle sich die Frage, warum ein derart hohes Anlagevermögen kalkuliert worden sei. Vorsorglich werde pauschal bestritten, dass die bei den einzelnen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Kostenstellen angesetzten Anlagevermögenswerte zutreffend berechnet worden seien. Es werde bestritten, dass die Zuordnung der Gebührenstruktur mit den dort gewonnenen prozentualen Ergebnissen zutreffe. Nachvollziehbare Berechnungen und Geschäftsgrundlagen seien nicht mitgeteilt worden. Eine getrennte Übersicht der konkreten Kosten für die Schmutzwasserentsorgung und für die Niederschlagswasserentsorgung finde sich nicht. e) In der Abwassersatzung 2010 werde nicht berücksichtigt, dass die auf Privatgrundstücken gelegenen öffentlichen Straßen nicht der Niederschlagswasserentsorgung bzw. allgemein der Abwasserentsorgung unterlägen. Gerade im komplexen Wohnungsbau seien auf privaten Grundstücken öffentliche Straßen errichtet worden. Diese seien nach § 53 SächsStrG auch dann als öffentliche Straßen anzusehen, wenn sie nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführt seien. Es fehle eine Ausnahmeklausel in § 26 AbwS 2010, dass öffentlich gewidmete Flächen auf privatem Grund nicht gebührenpflichtig seien. f) Ferner werde gerügt, dass in der Gebührenkalkulation die herangezogenen Gesamtflächen zu niedrig angegeben seien, sodass ein zu hoher Kostenanteil auf die 34 35 36 37 38 14 Einzelgebühr entfalle. Maßgeblich sei dies vor allem bei den Flächen für die Niederschlagswasserentsorgung. Aus dem Protokoll der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2008 und aus der Gebührenkalkulation gehe hervor, dass im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation die Erfassung der Flächen für die Niederschlagswasserentsorgung noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei. Es habe noch nicht konkret abgeschätzt werden können, welche Gesamtfläche herangezogen werde. Ebenso sei hinsichtlich der Grundgebühr zulasten der Gebührenzahler von einer zu geringen Zahl der Wohnungseinheiten/Gewerbeeinheiten bzw. sonst gleich gestellten Einheiten ausgegangen worden. Die demographische Entwicklung sei nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt worden. Bei der Niederschlagswasserentsorgung werde durchgängig für den Zeitraum 2008 bis 2012 von einer Grundstücksfläche von 1.251.533 qm ausgegangen. Es stelle sich die Frage, warum Bemühungen von Grundstückseigentümern zur Entsiegelung von Flächen nicht in die Kalkulation eingestellt worden seien. Ferner stelle sich die Frage, warum die geplanten Investitionsmaßnahmen nicht zu einer Erweiterung des Flächenbestandes geführt hätten. Die Annahmen des Antragsgegners zur Grundstücksfläche erschienen deshalb nicht ganz nachvollziehbar. g) In der Gebührenkalkulation sei unklar, wie Gebiete behandelt worden seien, die in der Vergangenheit im sog. Trennsystem entsorgt wurden. Die gesamten Kostenstellen bezögen sich immer nur auf Mischwasseranlagen bzw. Schmutzwasseranlagen. Die in der Vergangenheit vorgenommene Trennung zwischen Schmutzwasserkanälen und Niederschlagswasserkanälen finde sich zumindest in der Verteilung der Kostenstellen nicht. Die vorgenommene Trennung zwischen Mischwasseranlagen aus Kanalnetz mit Reinigung und Mischwasseranlagen aus Kanalnetz ohne Reinigung erschließe sich nicht, wenn dann doch beide unterschiedlichen Mischwasseranlagen jeweils zu den gleichen Sätzen auf die erbrachte Teilleistung umgelegt würden. Die gewählten Umlagesätze von 50 %, 32,66 % und 17,34 % würden nicht erläutert und erschienen willkürlich. Es müsse vorsorglich gerügt werden, dass der Kostenanteil mit 32,66 % zulasten der Niederschlagswasserentsorgung deutlich zu hoch sei. Auch bei der Aufteilung der Kosten der Kläranlage werde nicht dargelegt, wie die Verteilsätze zustande gekommen seien und nach welchen Sätzen die pauschale Umlage erfolgt sei. Vorsorglich werde gerügt, dass die Niederschlagswasserentsorgung mit 6,53 % zu 39 40 15 hoch und der Straßenentwässerungsanteil mit 3,47 % zu gering sei; gerade die auf öffentlichen Straßen und Plätzen angefallenen Abwässer trügen eine höhere Schmutzfracht. h) Die in Anlage 4 der Gebührenkalkulation aufgeführten Werte des kostenstellenbezogenen Nachweises des Anlagevermögens würden vorsorglich auf ihre Richtigkeit bestritten. Die vorgenommenen Zuordnungen zu den Kostenstellen seien nicht nachvollziehbar. Die Kostenstellen würden mit nicht erläuterten Begriffen und Abkürzungen bezeichnet. Die Bezeichnungen seien unklar. Die Auftrennung zwischen wirtschaftlicher Abschreibung und bereinigter Abschreibung werde nicht ausreichend erläutert. Aus der tabellarischen Übersicht sei nicht ersichtlich, ob es sich um identische Werte handle oder ob die beiden Abschreibungsarten kumulativ angesetzt würden. i) In der Gebührenkalkulation sei nicht vermerkt, auf welche Finanzplanung sich die Daten der voraussichtlichen Betriebskosten stützten. Es stelle sich die Frage, wann die Finanzplanung aufgestellt worden sei, durch wen sie aufgestellt worden sei, welche Werte angenommen worden seien und nach welchen sachgerechten Kriterien die Prognose bzw. die Betriebskostenschätzung erfolgt sei und Kostenerhöhungen angesetzt worden seien. Vorsorglich müsse die Richtigkeit der Betriebskosten bestritten werden. Die signifikante Erhöhung der Personalaufwendungen in Anlage 2 zwischen 2008 und 2012 werde nicht erläutert. Die Erhöhung der Kosten für die Unterhaltung des Kanalnetzes von 107.500, - Euro in 2008 auf 119.500,- Euro in 2012 werde nicht erläutert und begründet; die Kostensteigerung sei signifikant höher, als übliche Indices dies erwarten ließen. j) Die Angaben zum Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen in Anlage 6 der Gebührenkalkulation seien wenig aussagekräftig. Die Ausweisung einer Kostenunterdeckung für eine Kanalbenutzung von -90.571 Euro sei nicht nachvollziehbar. Die 1. Tabelle der Anlage 6 erwecke eher den Eindruck, dass bei der Schmutzwasserentsorgung eine Überdeckung von 285.214 Euro und bei der Niederschlagswasserentsorgung eine Überdeckung von 97.541 Euro entstanden seien, 41 42 43 16 die beide ausgeglichen werden müssten. Davon werde aber in den Erläuterungen zur Gebührenkalkulation unter Ziffer 3.2.3, Rn. 34 und 35 nichts berichtet. k) Anlage 3 zur Gebührenkalkulation sei wenig aussagekräftig in Bezug auf die gebührenmindernden Erträge. Es sei nicht angegeben, auf welchen Erfahrungswerten die sonstigen Erträge beruhten. Vorsorglich werde gerügt, dass die Kostendeckung durch solche Einnahmen zu niedrig angesetzt worden sei. Die dargestellten Kostenüberdeckungen würden erst unter Ziffer 3.3.4, Rn. 42 und 43, ausgewiesen. Rn. 43 widerspreche der Angabe in Rn. 34 und 35. Dort sei dargelegt worden, dass eine konkrete Zuordnung der Kostenunterdeckung zur Kanalbenutzung stattgefunden habe. In Rn. 43 werde ausgeführt, dass die Datenlage eine verursachungsgerechte Trennung zwischen Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung nicht zulasse. Auch die Tabelle in Anlage 6 weise aus, dass sämtliche Kostenüber- und -unterdeckungen pauschaliert in die Berechnung eingestellt worden seien. Offen bleibe allerdings, nach welchem Maßstab dies geschehen sei. l) Vorsorglich werde gerügt, dass die Ertragszuschüsse in Ziffer 3.3.2 Rn. 37 bis 49 der Gebührenkalkulation und in Anlage 5 zu niedrig angesetzt worden seien. Die Rüge der Unklarheit in Bezug auf die Kostenstellen sei auch hier angebracht. Widersprüchlich erscheine, dass die Ertragszuschüsse zwischen 2008 bis 2012 als sinkend kalkuliert würden, die Betriebsaufwendungen hingegen als steigend. Es fehle eine sachgerechte Erklärung, warum die Ertragszuschüsse sinken sollten. m) Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Einzelwerte in Anlage 10 zur Gebührenkalkulation zustande gekommen seien. n) Aus dem Investitionsprogramm 2008 zum Haushaltsplan und zur Haushaltssatzung des Antragsgegners sei nicht ersichtlich, welche konkreten Investitionsmaßnahmen sich konkret in der Gebührenkalkulation niederschlagen sollten. Die Gesamtwerte stimmten erkennbar nicht mit denen in der Gebührenkalkulation überein. 44 45 46 47 48 17 o) Die Regelungen in § 2 und § 11 AbwS 2010 seien insoweit rechtswidrig, als sie zur Folge hätten, dass Anschlusskanäle und Sammler für viele Häuser und eine Vielzahl von Wohnungseinheiten vom Eigentümer zu unterhalten und zu finanzieren seien, wenn sie auf einem privaten Grundstück lägen. Dies treffe auf die im komplexen Wohnungsbau errichteten Häuser der Antragstellerin zu. Es stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, wenn die ihrer Größe, ihrer Dimensionierung und ihrem Zweck nach als öffentlich zu betrachtenden Abwasseranlagen nur deshalb als private Grundstücksentwässerungsanlagen angesehen würden, weil sie auf einem privaten Grundstück lägen. In diesem Fall müsse der Anschluss bis zum Haus als öffentlicher Anschluss gelten, weil sonst die Grundstücksentwässerungsanlage ausgedehnt werde. p) In § 27 AbwS 2010 erhebe der Antragsgegner für das Entnehmen und Entsorgen des Abwassers aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben keine öffentlich- rechtlichen Gebühren, sondern privatrechtliche Entgelte. Dies sei eine unzulässige Vermischung. Die an die zentralen Entwässerungsanlagen angeschlossenen Gebührenpflichtigen finanzierten die dezentralen Anlagen mit, sodass eine unzulässige Querfinanzierung stattfinde. Auch sei es rechtswidrig, dass nach § 28 AbwS 2010 Grundgebühren nur für solche Teilleistungen erhoben würden, die an zentrale Entsorgungseinrichtungen angeschlossen seien. Der Gesetzeszweck der aufgabenbezogenen Einrichtung erfordere, dass Grundgebühren sowohl für zentral als auch für dezentral angeschlossene Grundstücke erhoben würden. Bei einer einheitlichen Einrichtung müsse auch die Entsorgung einheitlich erfolgen. § 19 AbwS 2010 begründe einen einheitlichen Anschluss- und Benutzungszwang. q) Die Regelung in § 28 AbwS 2010 stelle eine unbillige Benachteiligung von Großvermietern dar. Diese müssten eine sehr viel größere Grundgebühr pro Grundstück leisten und auch für die nicht genutzten Wohneinheiten Grundgebühren zahlen. Der gleichmäßigen Verteilung und der gleichmäßigen Lastentragung aller Gebührenpflichtigen entspräche sehr viel besser eine Regelung, die zumindest dann eine Abmeldung von leer stehenden Wohnungen erlaube, wenn auf diesem Grundstück durch die übrigen bewohnten Wohnungen noch Grundgebühren gezahlt 49 50 51 52 53 18 würden und diese Grundgebühren zum Aufbringen der fixen Vorhaltekosten beitrügen. Es fehle eine Deckelungsklausel, weil die Vorhaltekosten für 20 und 30 Wohnungen gleich seien. Die Antragstellerin beantragt, die als „2. Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 12.12.2008“ bezeichnete Satzung des Antragsgegners in der Fassung der „Satzung zur 1. Änderung der 2. Neufassung der Abwassersatzung vom 12.12.2008“ des Antragsgegners vom 20. Februar 2009 für unwirksam zu erklären und die als „Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 18.03.2010“ bezeichnete Satzung des Antragsgegners für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Antragsgegner hält die Abwassersatzung 2008 und die Abwassersatzung 2010 für rechtmäßig. I. Die Abwassersatzung 2008 sei formell rechtmäßig. Insbesondere sei für die Einwohner des Verbandsgebietes die Bezeichnung ..................... auch ohne Angabe des Ortes eindeutig gewesen. Die Geschäftsstelle sei öffentlich zugänglich gewesen. Die Geschäftsführerin sei durch den Verbandsvorsitzenden ermächtigt worden, die Einladungen zu unterschreiben. Auch sei die Abwassersatzung 2008 in materieller Hinsicht rechtmäßig. II. Die Abwassersatzung 2010 sei ebenfalls rechtmäßig. 1. Die Regelung des § 28 AbwS 2010 sei aus sich heraus verständlich. WEGW (Wohneinheitengleichwert) sei eine Maßeinheit für die Grundgebühr für öffentliche, gewerbliche und andere Gebäude und Bauten, in denen sich keine Wohneinheiten befänden. Diese Grundgebühr falle für jeweils bis zu 100 cbm Wasser und Jahr an. Unter Ziffer 3 sei klargestellt, dass eine Gewerbeeinheit einer Wohneinheit insoweit gleichgestellt werde, als nicht mehr als 100 cbm pro Jahr Abwasser anfielen. 2. Die Abwassersatzung 2010 sei formell rechtmäßig. 54 55 56 57 58 59 60 19 a) Die Einladung zur Verbandsversammlung am 18. März 2010 sei den Verbandsmitgliedern am 11. März 2010 per Boten zugestellt worden. b) Sämtliche Beschlussvorlagen seien der Einladung beigefügt gewesen. Die Gebührenkalkulation habe allen gesetzlichen Vertretern der Mitglieder der Verbandsversammlung vorgelegen. Eine nochmalige Übersendung sei nicht erforderlich gewesen. Wichtige Unterlagen wie die Gebührenkalkulation würden von den beteiligten Bürgermeistern nicht weggelegt. Allen Bürgermeistern sei klar gewesen, dass die Gebührenkalkulation für die Verbandsversammlung am 18. März 2010 relevant sei, sodass von einer völligen Überforderung oder Überrumpelung nicht die Rede sein könne. Die zur Beschlussfassung stehende Satzung habe der Einladung in vollem Umfang beigelegen. Auch seien die Bürgermeister über das Rügeschreiben und das laufende Normenkontrollverfahren informiert gewesen. c) Die Veröffentlichung der Tagesordnung und Einladung sei am 11. März 2010 in der Tageszeitung „D....... Anzeiger“ erfolgt. Die Tagesordnungspunkte für die nicht öffentliche Sitzung seien nicht öffentlich bekannt zu machen. Außerdem habe dies keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Einladung bezüglich der Beschlussfassung über die Abwassersatzung. d) Die in der Einladung vom 11. März 2010 angegebenen Tagesordnungspunkte im nicht öffentlichen Teil hätten lediglich Vorberatungen betroffen und ein „brainstorming“ für die Zukunft, dessen Ergebnisse keine durchschlagende Wirkung auf die Satzung entfaltet hätten. Diese Vorberatungen seien in der Regel nicht öffentlich durchzuführen. Bei der Diskussion zur Umsetzung des Entwässerungskonzeptes im Ortsteil M....... habe es sich um einen Antrag von fünf Grundstückseigentümern gehandelt. Der Generalentwässerungsplan habe keinen direkten Einfluss auf die Gebührenkalkulation gehabt. In ihm seien Investitionsmaßnahmen für die nächsten 20 Jahre enthalten. Es gebe kurz-, mittel- und langfristige Investitionsvorschläge. Jeweils mit der Haushaltssitzung bzw. mittelfristigen Finanzplanung werde bestimmt, welche Investitionen des Generalentwässerungsplans in welchen Jahresscheiben durchgeführt würden. Dies werde in der Haushaltssatzung jeweils festgelegt. In die Gebührenkalkulation müssten dann die Haushaltsansätze für die Investitionen einfließen. Dies sei geschehen. 61 62 63 64 20 e) Nach § 20 der Verbandssatzung habe eine Bekanntmachung in der Tageszeitung „D....... Anzeiger“ zu erfolgen. Diese sei die auflagenstärkste Tageszeitung und im gesamten Verbandsgebiet verbreitet; sie könne in vielen Läden gekauft werden. f) Es existiere ein ausgefertigtes Originalexemplar der Abwassersatzung 2010 und ein von allen Beteiligten unterzeichnetes Exemplar des Protokolls der Verbandsversammlung. Anlagen seien nicht mit auszufertigen; insoweit reichten die Bezugnahmen in § 19 und § 26 AbwS 2010 aus. g) Die der Einladung beigefügte Fassung der Abwassersatzung sei ohne Änderungen beschlossen worden. Die beschlossene Fassung der Abwassersatzung sei die einzig vorliegende Fassung. Diese sei elektronisch an die Zeitung zur Veröffentlichung übermittelt worden. Die Veröffentlichung sei am 20. März 2010 im „D....... Anzeiger“ erfolgt. 3. Die Abwassersatzung 2010 sei in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. a) Es sei klar, dass das Gebiet der ehemaligen Gemeinde G....... nicht zum Verbandsgebiet zähle. G....... sei erst ab 1. Januar 2004 in die Stadt H..... eingemeindet worden. Durch eine solche Eingemeindung erweitere sich nicht automatisch das Verbandsgebiet. Mittlerweile sei eine Klarstellung in der Verbandssatzung erfolgt. b) Die Antragstellerin verkenne Wirkungen und Reichweite eines Abwasserbeseitigungskonzeptes. Für die Verdichtungsgebiete werde jeweils ein Generalentwässerungsplan erstellt und fortgeschrieben. Ausschließlich für den ländlichen Raum - außerhalb der Verdichtungsgebiete - würden Abwasserbeseitigungskonzepte erstellt. Unabhängig vom Vorliegen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes seien die vorhandenen Entwässerungsanlagen im Anlageverzeichnis des Verbandes erfasst. Die diesbezüglich durchzuführenden Abschreibungen seien Bestandteil der jeweiligen Jahresrechnungen und auch der jeweiligen Haushalte und mittelfristigen Finanzkonzepte. Allein diese Angaben seien für die Gebührenkalkulation notwendig, erforderlich und in diese auch eingestellt. 65 66 67 68 69 70 71 21 c) Nach § 25 AbwS 2010 sollten nur solche Speicher bei der Reduzierung der Niederschlagswassergebühr beachtlich sein, die das ganze Jahr betrieben würden. Andernfalls werde die Niederschlagswasserentsorgung des Antragsgegners über einen erheblichen Zeitraum im Jahr genutzt. Die außerhalb der Vegetationsperiode anfallende Niederschlagsmenge entspreche immerhin ca. 43% des Jahresniederschlages. Daher seien Regentonnen und andere Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von weniger als 2 cbm, die nur während der Vegetationsperiode genutzt würden, bei der Gebühr für die Niederschlagswasserentsorgung unbeachtlich. Zudem müssten Regenrückhaltungen mit Überlauf auch ein gewisses Mindestvolumen aufweisen, damit nicht auch in der Vegetationszeit regelmäßig Abläufe erfolgten. d) Im Jahr 2008 seien tatsächlich keine Kostenüberdeckungen gegenüber der Kalkulation erfolgt. Da keine getrennten Gebühren eingeführt worden seien, seien keine Überschüsse erwirtschaftet worden; folglich sei die Gebührenhöhe nicht minimiert worden. Nach der Gebührenkalkulation hätten die Solleinnahmen für 2008 2.360.512 Euro betragen. Tatsächlich seien 2.201.000 Euro an Gebühren vereinnahmt worden. Mithin ergebe sich für 2008 eine Gebührenunterdeckung von ca. 160.000 Euro. Von einer Übererhebung der Gebühr durch Beibehalten des alten ursprünglichen Gebührenmaßstabes könne daher keine Rede sein. Zudem sei die Ermittlung des Betriebskapitals nicht erforderlich, weil es in der Abwassersatzung 2010 nicht um eine Beitragserhebung, sondern lediglich um eine Gebühr gehe. Eine nahtlose Auswertung der Vorkalkulationsperiode und Erstellung einer Neukalkulation könne niemals erfolgen. Nach Einführung der gesplitteten Gebühren habe ein neuer EDV-Anbieter gefunden werden müssen. Die Datenübernahme habe im Juli 2008 begonnen, sodass erst per Stichtag 1. Januar 2009 die erforderlichen Bescheide programmtechnisch hätten erstellt werden können. Etwaige Kostenüber- oder -unterdeckungen aus dem Zwischenzeitraum für das Jahr 2008 seien nach Abrechnung bei der nächsten Kalkulationsperiode mit einzubeziehen. Die Abrechnung der Kalkulationsperiode 2003 bis 2007 sei mit Betriebskostenabrechnung in der Verbandsversammlung am 9. April 2008 erfolgt. Diese sei öffentlich beschlossen worden. Der sich ergebende Überschuss sei in die 72 73 74 75 22 vorliegende Gebührenkalkulation eingerechnet worden, wie sich aus Seite 17 der Kalkulation ergebe. Insgesamt sei aus der Gebührenkalkulation 2003 bis 2007 eine Kostenüberdeckung von 382.765,00 Euro in die neue Gebührenkalkulation übernommen worden. Die Betriebskostenabrechnung für die Kalkulationsperiode der Jahre 2003 bis 2007 sei in die Kalkulation eingeflossen, auch wenn die förmliche Feststellung der Abrechnung später erfolgt sei. Zu den einzelnen Rügen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner vor: - Das Dienstleistungsunternehmen OEWA stelle die aufgeführten Kosten dafür in Rechnung, dass die Datensätze für die Trinkwasserversorgung dem Antragsgegner zur Verfügung gestellt würden. Diese benötige er, da die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab festgesetzt werde. Die jeweiligen Kostenansätze seien aus den geprüften Jahresrechnungen der Vorjahre entnommen. - Die schmutzanfälligen Arbeiten erbringe der Antragsgegner nicht durch fremde Dienstleister. Er beschäftige selbst Klärwärter. - Die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit beinhalteten z.B. die Kosten für die Veröffentlichung von Satzungen. - Die Kosten für Post- und Fernmeldegebühren seien geringer angesetzt, weil ab 2010 keine Mitteilungen mehr bei jeweiliger Fälligkeit der Abschläge versandt würden. - Der Antragsgegner sei Mitglied im Berufsverband DWA der Entsorgungswirtschaft. - Die Kosten für Reinigungs- und Hilfsstoffe entstünden z.B. für Reinigung der Maschinen und Kläranlagen und für Auflockerungsmittel zur Klärschlammausfällung. - Der Anstieg von mehr als 10% für die Umlage für den KSA zwischen 2008 und 2009 resultiere daraus, dass ein Gruppentarif nach Anzahl der Hausanschlüsse bestehe und sich die Anzahl der Hausanschlüsse erhöht habe. - Die OEWA sei kein Fremddienstleister für die Wartung der Kanäle und Kläranlagen. - Bezüglich der Betriebskosten der Pumpenstation werde auf § 16 AbwS 2010 verwiesen. - Die Grundsteuer für die Kläranlagen W........ und H..... sei nicht doppelt in die Kalkulation eingestellt. - Die Abwasserabgaben fielen an für die Einleitstellen der Ortskanalisation in die Gewässer. Dies habe nichts mit einer Kleineinleiterabgabe zu tun. Die Schmutzfracht werde geringer durch die Umstellung auf Vollbiologie. 76 23 e) Die von der Antragstellerin genannten Flächen seien nicht öffentlich gewidmet. Es handle sich um Privatstraßen und -wege, die dazu dienten, dass sämtliche Bewohner und Besucher die auf den Grundstücken der Antragstellerin stehenden Häuser auch erreichen könnten. Sie würden allein zum Anliegerverkehr genutzt. Flächen, welche nicht öffentlich gewidmet worden seien, stellten keine Straßen i. S. der Abwassersatzung dar und seien zur Niederschlagswassergebühr heranzuziehen. Auch nach 1990 errichtete Wohnanlagen hätten auf privatem Grund Straßen und Wege, die selbstverständlich von der Allgemeinheit genutzt werden könnten. Falls man der Argumentation der Antragstellerin folgte, würden sich neue Ungerechtigkeiten gegenüber diesen neu errichteten Wohnanlagen auftun. Im Übrigen wäre die richtige Behandlung dieser Flächen im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheids zu klären. f) Die Gesamtfläche sei nicht zu niedrig angegeben. Sie sei durch eine Befliegung und die anschließende Anhörung der Betroffenen ermittelt worden. Die Gesamtfläche sei um 15% reduziert worden, weil es der Erfahrung entspreche, dass bei der erstmaligen Einführung separater Niederschlagswassergebühren die Gebührenschuldner versuchten, die befestigten Flächen zu reduzieren und ihr Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu nutzen oder versickern zu lassen. Auch sei für den Zeitraum der Gebührenkalkulation von einer gleich bleibenden Anzahl von Bemessungseinheiten ausgegangen worden. Bei Berücksichtigung der demographischen Entwicklung hätte eher eine rückläufige Anzahl dargestellt werden müssen. Der Antragsgegner habe sich jedoch entschlossen, die Zahl der Wohneinheiten gleich zu lassen, weil er davon ausgegangen sei, dass sich im Kalkulationszeitraum die Zahl der Wohneinheiten ohne Kanalbenutzung zugunsten der Einheiten mit Kanalbenutzung verschieben werde. 77 78 79 80 81 24 g) Die Auftrennung der Kosten zwischen Niederschlagswasserentsorgung, Straßenentwässerung und Schmutzwasserentsorgung entspreche den gängigen und durch die Rechtsprechung bestätigten Sätzen. Die Umlagesätze von 50%, 32,66% und 17,34% (Seite 12, Rn. 22 der Gebührenkalkulation) beruhten auf Erfahrungswerten, die seit Inbetriebnahme der Kläranlage im Jahr 2005 gesammelt worden seien. Zuvor sei der Trockenwetterfall mit dem Regenwetterfall aus den Kläranlagetagebüchern verglichen worden. Dabei habe sich ein Unterschied von 50% des angefallenen Wassers ergeben. Mithin sei die Aufteilung von 50% Schmutzwasserentsorgung und 50% Niederschlagswasserentsorgung einschließlich Straßenentwässerung vorgenommen worden. Dieser Ansatz sei nachvollziehbar, zumal eine Vergleichsrechnung eine zu entsorgende Niederschlagswassermenge von 670.000 cbm pro Jahr ergeben und die nach dem Frischwassermaßstab abgerechnete Schmutzwassermenge 500.000 cbm betragen habe. Die Aufteilung zwischen Niederschlagswasser und Straßenentwässerung sei anhand des auf Seite 19 der Gebührenkalkulation beschriebenen prozentualen Flächenanteils zwischen Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung vorgenommen worden. Es sei nicht willkürlich, dass bei der Gebührenkalkulation die Kosten für die Kläranlagen zu 90% der Schmutzwasserentsorgung zugeordnet worden seien und der Rest im Verhältnis der Niederschlagswasserentsorgung zum Straßenentwässerungskostenanteil aufgeteilt worden sei. Im Verbandsgebiet befänden sich mehrere Abschlagsbauwerke, in denen das Niederschlagswasser direkt in die Vorflut gelange und nicht an der Kläranlage ankomme. Dies sei aus dem Generalentwässerungsplan ersichtlich. Sofern die Antragstellerin vortrage, dass das auf öffentlichen Straßen und Plätzen anfallende Oberflächenwasser eine höhere Schmutzfracht trage, sei dies eine reine Spekulation. Zudem handle es sich um einen einheitlichen Anlagenbegriff. h) Bei den von der Antragstellerin gerügten Abkürzungen handle es sich um typische buchhalterische Abkürzungen. Die Ausweisung der Begriffe „wirtschaftliche 82 83 84 85 86 87 25 Abschreibung“ und „bereinigte Abschreibung“ sei irrelevant. Die wirtschaftlichen Abschreibungen seien die sich aus dem Rechenwerk ergebenden tatsächlichen Abschreibungen. Diese müssten als bereinigte Abschreibungen nur in solchen Verbänden nochmals angepasst werden, in denen die Abwasserentsorgungsanlagen zu groß dimensioniert gewesen seien und daher nicht der gesamte Aufwand auf die Gebührenschuldner abgewälzt werden dürfe, oder bei denen es sich um Teilzweckverbände handle. Beides treffe auf den Antragsgegner nicht zu. Der die Gebührenkalkulation erstellende Dienstleister habe die Begriffe standardmäßig übernommen. i) Die in den Betriebskosten angenommene Prognose entspreche den Erfahrungswerten aus den letzten fünf Haushaltsjahren und der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2003 bis 2007. Bereits in den Jahren 2007 und 2008 habe sich herausgestellt, dass die angesetzten Betriebskosten eher zu niedrig veranschlagt seien. j) In die Gebührenkalkulation seien die jeweiligen Kostenüber- und -unterdeckungen eingestellt worden. In Anlage 6 sei zu den reinen Werten aus der Betriebskostenabrechnung noch eine Verzinsung hinzugezählt worden. Die jeweiligen Ausgleichsbeträge seien aus Anlage 6 in die jeweiligen Gebühren in Anlage 11 als außerordentliche Aufwendungen bei auszugleichender Unterdeckung für die Kanalbenutzungsgebühr und als außerordentliche Erträge bei Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr eingestellt worden. Dabei sei die Aufteilung zwischen Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren nach den Prozentsätzen der in Anlage 9 dargestellten Aufwendungen erfolgt. k) In der Gebührenkalkulation seien die sonstigen Erträge richtig dargestellt. l) Die Ertragszuschüsse hätten nichts mit den stetig steigenden Betriebsaufwendungen zu tun. Ertragszuschüsse ergäben sich aus der Auflösung von erhaltenen Zuschüssen aus Fördermitteln für Investitionen und erhaltenen investiven Straßenentwässerungsanteilen, wie aus der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen 88 89 90 91 26 der Siedlungswasserwirtschaft vom 2. März 2007 folge. Die jeweils erhaltenen Zuschüsse und die jeweils aufzulösenden Ertragszuschüsse pro Jahresscheibe gingen aus Anlage 5 der Gebührenkalkulation hervor. Soweit die zu erwartenden Ertragszuschüsse insgesamt niedriger im Verhältnis zu den vorgesehenen Investitionen angesetzt worden seien, liege dies allein daran, dass nach den Förderrichtlinien eine Förderung von Anlagen in geringerem Umfang vorgesehen sei als in den neunziger Jahren. Die jeweilige Auflösung der Zuschüsse als kalkulatorische Einnahmen sei dann jeweils in die Anlage 11 für die einzelnen Gebührentatbestände übernommen worden, nachdem die Werte aus Anlage 5 zunächst kostenstellenbezogen in Anlage 9 auf die einzelnen Gebührentatbestände aufgeteilt worden seien. m) Bei der Gebührenbemessung sei die demographische Entwicklung beachtet worden. Der in Anlage 10 verzeichnete Anstieg in 2012 liege daran, dass in dem Jahr laut Prognose Grundstücke von Teilanschlüssen zu Vollanschlüssen wechselten. Im Gegenzug sei die entsprechende Abwassermenge im Teilanschluss von 35.000 cbm auf 30.000 cbm reduziert worden. Der Flächenansatz sei in der Prognose gleich geblieben, weil einerseits die Erweiterung des Flächenbestandes durch Investitionen und andererseits eine Entsiegelung von Flächen durch die Grundstückseigentümer zu erwarten gewesen sei. n) Die Gebührenkalkulation stehe im Einklang mit dem Haushalt des Antragsgegners vom 20. Dezember 2007 für das Jahr 2008 einschließlich mittelfristiger Finanzplanung. Die mittelfristige Finanzplanung weise für die Jahre 2008 bis 2011 Investitionen von 8.100.000 Euro aus. In die Gebührenkalkulation seien für 2008 bis 2012 insgesamt Investitionen von 9.100.000 Euro eingestellt, sodass für 2012 nochmals von Investitionen von 1.000.000 Euro ausgegangen worden sei. Der Umfang der beabsichtigten Investitionen finde sich auch in der Gebührenkalkulation für den gleichen Zeitraum wieder. Soweit die Jahresscheiben nicht zu 100% übereinstimmten, sei darauf verwiesen, dass es sich um eine Prognose handle. Der tatsächliche Verlauf der Investitionen und das Wirksamwerden der Abschreibungen 92 93 94 95 27 hingen auch vom tatsächlichen Bauverlauf ab, sodass es ein Verhältnis von 1:1 zwischen Finanzplanung und Einstellung in die Gebührenkalkulation nicht geben könne. o) Öffentliche Abwasseranlagen und öffentliche Kanäle seien nach §§ 2, 11 AbwS 2010 diejenigen, die der Ableitung bzw. Reinigung von Abwässern mehrerer Anschlussnehmer bzw. Hausanschlüsse dienten. Diese öffentlichen Kanäle könnten auch in privaten Grundstücken verlegt sein. So verhalte es sich mit den Sammelkanälen in den Grundstücken der Antragstellerin. In § 11 AbwS 2010 sei klargestellt, dass Grundstücksanschlüsse auch dann als öffentliche Anschlüsse gälten, wenn sie sich ab der Grundstücksgrenze bis zur Einleitung in den Sammelkanal im öffentlichen Verkehrsraum befänden. Bei den Grundstücken der Antragstellerin gebe es keine Anschlusskanäle i.S.v. § 11 AbwS, weil die Grundstücksanschlüsse bereits auf dem eigenen Grundstück in den Sammelkanal eingebunden seien. Dies stelle aber keine Ungleichbehandlung dar, weil auch bei anderen größeren Grundstücken die Grundstücksanschlüsse relativ lang und weit sein könnten, ohne dass ein Anschlusskanal nach § 11 AbwS 2010 vorhanden sei. p) Der Antragsgegner erbringe keine Leistungen für Eigentümer von abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen, die über keinen Abfluss in seine Abwasserkanalisation verfügten. Er betreibe keine eigene Fäkalschlammannahme und keine Abfuhr des Inhaltes von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen. Für solche abflusslosen Gruben und dezentralen Anlagen bestehe kein Benutzungsverhältnis mit ihm. In § 27 AbwS werde klargestellt, dass für diesen Personenkreis keine Gebühren erhoben würden, da für ihn auch keine Leistungen erbracht würden. Ein Zusammenhang bestehe nur insoweit, als der Antragsgegner für die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung zuständig sei. q) Durch die Erhebung einer Grundgebühr pro Wohnungs-/Gewerbeeinheit im Monat werde das Äquivalenzprinzip nicht verletzt. Für die fixen Vorhaltekosten könnten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Eine Abmeldemöglichkeit liefe diesem Grundsatz zuwider, da die abgemeldete Wohnung jederzeit neu bezogen werden könnte und dann die Leistung tatsächlich wieder in 96 97 98 28 Anspruch genommen würde. Im Fall einer Befreiung bei tatsächlichem Leerstand müssten die anderen Gebührenpflichtigen die fixen Vorhaltekosten unzulässigerweise mitfinanzieren, obwohl der Leerstand allein das unternehmerische Risiko des jeweiligen Grundstückseigentümers betreffe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Abwassersatzung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2008 in Gestalt der Änderungssatzung vom 20. Februar 2009 ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Sie ist auf einer Verbandsversammlung beschlossen worden, die nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gegeben wurde. Nach §§ 47 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG, § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sind Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung der Sitzung im „D....... Anzeiger“ vom 10. Dezember 2008 ist jedoch unvollständig, weil sie keine Angaben dazu enthält, in welcher Gemeinde die Verbandsversammlung stattfindet. Es wird lediglich mitgeteilt, an welcher Dienststelle - Geschäftsstelle des AZV „...............“ -, in welchem Gebäude - ................... - und in welchem Zimmer - Beratungsraum - die Verbandsversammlung durchgeführt werden soll. In welcher der Mitgliedsgemeinden die Geschäftsstelle des Antragsgegners und die ................... liegen, geht aus der Bekanntmachung nicht hervor. Es reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, dass der Leser der Bekanntmachung sich über den Sitz des Zweckverbands hätte informieren oder anhand von Kartenmaterial die Lage der ................... hätte herausfinden können. Sinn und Zweck der öffentlichen Bekanntmachung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO ist es, dass der Bürger ohne das Erfordernis weiterer Recherchen Kenntnis von Zeit und Ort der Sitzung erlangt. II. Die Abwassersatzung des Antragsgegners vom 18. März 2010 ist in § 28 rechtswidrig; die weiteren von der Antragstellerin gerügten Mängel liegen nicht vor. 99 100 101 102 29 1. Die Regelung in § 28 AbwS 2010 ist unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und im gewissen Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56 -, BVerfGE 8, 274, 325). Auch Abgabesatzungen müssen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Insbesondere der Abgabetatbestand, der Maßstab als Bemessungsgrundlage und der Abgabesatz müssen so bestimmt sein, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen zumindest ansatzweise voraussehbar sind. Der Abgabeschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30). Im Abgabenrecht hat das Bestimmtheitsgebot in erster Linie die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die in Folge ihrer Unbestimmtheit dem Aufgabenträger die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Dies setzt dem Erfordernis der Bestimmtheit im Abgabenrecht Grenzen und reduziert dieses Erfordernis auf die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch den Aufgabenträger ausschließen (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 8 B 59.89 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113). Dies schließt es nicht aus, in der Abgabesatzung unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, die nach objektiven Kriterien auszulegen und im vollen Umfang gerichtlich nachprüfbar sind. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift als solche nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209, 215). Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert auch nicht, dass jeder Zweifel über das Auslegungsergebnis ausgeschlossen ist (OVG Schl.-H., Urt. v. 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, KStZ 2010, 211, juris Rn. 50). Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt 103 104 30 werden können (ThürOVG, Beschl. v. 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 -, NVwZ-RR 2003, 229 = ThürVBl. 2003, 83 = juris Rn. 7). Diesen Anforderungen an die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes genügt die Vorschrift des § 28 AbwS 2010 nicht. Sie ist insgesamt verwirrend und weist Verständnisschwierigkeiten auf, die nicht durch eine Auslegung beseitigt werden können. Selbst wenn man sich an den dargestellten Beispielen orientiert, bleibt der Inhalt der Regelung mitunter im Unklaren. Aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 2010 und des § 28 Abs. 2 Nr. 3 AbwS 2010 wird nicht deutlich, was mit dem Begriff der Abgabestelle gemeint ist. Dies kann das Grundstück sein, möglicherweise ist dies aber auch der Frischwasserzähler oder - wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - der Abwasseranschlusskanal, also die Übergabestelle an den öffentlichen Abwassersammelkanal. Die in der Vorschrift genannten Beispielfälle sprechen dafür, dass an das Grundstück anzuknüpfen ist. Die Bezugnahme auf den Durchschnitt der gesamten Abgabestelle legt hingegen nahe, dass der Frischwasserzähler maßgeblich ist, da sich dieser Durchschnitt gemäß Nr. 3.2. nach der Frischwassermenge richtet. Weil es um Gebühren für das Abwasser geht, kommt es ebenfalls in Betracht, auf den Abwasseranschlusskanal abzustellen. Sämtliche dieser Auslegungsvarianten sind gut vertretbar, jedoch ist keine von ihnen zwingend. Von der Bedeutung des Begriffs der Abgabestelle ist die Höhe der Gebührenschuld abhängig. Die Unklarheiten haben zur Folge, dass der Bürger nicht anhand der Satzung erkennen kann, in welcher Höhe er Abwassergebühren zu zahlen hat. Die fehlende Bestimmtheit des Begriffs der Abgabestelle in § 28 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 AbwS 2010 wirkt sich auch auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AbwS 2010 aus. Je nach der Bedeutung, die dem Begriff der Abgabestelle in Nr. 3 zugeschrieben wird, richtet sich das Bestehen einer Abgabestelle mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung. Dies hat wiederum Konsequenzen für den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AbwS, der nur die Wohnnutzung erfassen soll. Befinden sich beispielsweise auf demselben Grundstück ein Wohnhaus und ein gewerblich genutztes Gebäude, die beide über einen eigenen Frischwasserzähler und 105 106 107 31 Abwasseranschlusskanal verfügen, findet dann, wenn man das Grundstück als Abgabestelle ansieht, Nr. 3 Anwendung. Geht man hingegen davon aus, dass Abgabestelle der Frischwasserzähler oder Abwasseranschlusskanal ist, liegen die Voraussetzungen einer Abgabestelle mit wohnlicher und gewerblicher Nutzung nicht vor, sodass Nr. 3 keine Geltung entfaltet; bei dieser Betrachtungsweise ist auf das Wohnhaus Nr. 1 und auf das gewerblich genutzte Gebäude Nr. 2 anzuwenden. Die gleichen Unwägbarkeiten der Abgrenzung bestehen in Bezug auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AbwS 2010. Die Bestimmung in § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AbwS 2010 ist noch aus weiteren Gründen nicht verständlich. Der Begriff WEGW wird an keiner Stelle der Satzung erklärt; erschwerend kommt hinzu, dass er in den Rechenbeispielen zu Abs. 1 Nr. 3 Ziff. 3.2 und Abs. 2 Nr. 3 Ziff. 3.2 abweichend als „WE-GW“ bezeichnet wird. Des Weiteren wird nicht deutlich, ob in § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AbwS 2010 der Anknüpfungspunkt für die Gebührenberechnung das Grundstück oder das auf ihm befindliche Gebäude oder Bauwerk ist. Ist ein Grundstück mit mehreren nicht zu Wohnzwecken genutzten Häusern bebaut, die nicht mehr als 100 cbm Abwasser pro Jahr verursachen, ist die Abwassergebühr entweder - wenn man auf das Grundstück abstellt - einmal zu zahlen oder - wenn man die Gebäude zugrunde legt - für jedes dieser Gebäude. Auch in dieser Fallkonstellation ist der Bürger nicht in der Lage, die Höhe seiner Gebührenschuld aufgrund der Satzung zu errechnen. 2. In formeller Hinsicht begegnet die Abwassersatzung 2010 keinen Bedenken. a) Die Verbandsmitglieder wurden rechtzeitig zur Verbandsversammlung am 18. März 2010 eingeladen. Die Ladungsfrist für die Verbandsmitglieder beträgt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verbandssatzung eine Woche. Der Antragsgegner hat diese Frist eingehalten, indem er die Ladung zu der für den 18. März 2010 vorgesehenen Verbandsversammlung am 11. März 2010 per Boten den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden übermittelt hat. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Empfangsbekenntnissen ist ersichtlich, dass sowohl die Stadt W........ als auch die Stadt H..... und die Gemeinde Z................... am 11. März 2010 die Einladungen erhalten haben. 108 109 110 111 32 b) Auch hat der Antragsgegner den Verbandsmitgliedern die Beschlussvorlagen und den Entwurf der Satzung mit der Einladung übersandt. Sie konnten aufgrund der Einladung (TOP 4) und der übermittelten Beschlussvorlagen erkennen, dass in der Verbandsversammlung am 18. März 2010 die neue Abwassersatzung beschlossen werden sollte. Einer nochmaligen Übersendung der Gebührenkalkulation vom 4. März 2008, die auch Grundlage der Abwassersatzung 2010 sein sollte, bedurfte es hingegen nicht. Diese war den Verbandsmitgliedern bereits bekannt, weil sie ihnen schon am 4. März 2008 - im Vorfeld der Beschlussfassung der Abwassersatzung 2008 - übergeben worden war. In der Beschlussvorlage 09/03/10 zur Verbandssitzung am 18. März 2010 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gebührenkalkulation vom 4. März 2008 auch Grundlage der neuen Abwassersatzung war und den Verbandsmitgliedern bereits vorlag. Eine solche Bezugnahme auf die bereits übermittelte Gebührenkalkulation reichte aus, da in keiner der Mitgliedsgemeinden zwischen der Beschlussfassung am 12. Dezember 2008 und der Verbandsversammlung am 18. März 2010 ein Amtswechsel des Bürgermeisters erfolgt war und eine personelle Identität der Entscheidungsträger bestand. Diese hätten im Übrigen die Möglichkeit gehabt, sich die Gebührenkalkulation erneut zu besorgen, falls sie ihnen nicht mehr zur Verfügung stand. Eine Übermittlung des Einwendungsschreibens und der Schriftsätze im Normenkontrollverfahren gegen die Abwassersatzung 2008 war nicht erforderlich; insoweit reichte die Begründung in der Beschlussvorlage aus, dass sich aufgrund von Formfehlern bei der vorangegangenen Beschlussfassung am 12. Dezember 2008 die Notwendigkeit einer erneuten Beschlussfassung ergebe. c) Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der Verbandsversammlung aus §§ 47 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG, § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sind erfüllt. Zeit, Ort und Tagesordnung der Verbandsversammlung am 18. März 2010 wurden am 11. März 2010 im „D....... Anzeiger“ bekannt gemacht. Dies geht aus den vom Antragsgegner vorgelegten Rechnungen der Sächsischen Zeitung hervor. Die Veröffentlichung im „D....... Anzeiger“ ist in § 17 Abs. 1 der Verbandssatzung vorgeschrieben. Der „D....... Anzeiger“ ist ein geeignetes Medium zur Information der Öffentlichkeit, weil diese Zeitung im Verbandsgebiet allgemein bekannt und überall erhältlich ist. Es ist nicht geboten, die Veröffentlichung in sämtlichen größeren Tageszeitungen vorzunehmen, 112 113 33 weil aufgrund der Festlegung in § 17 der Verbandssatzung für den Bürger erkennbar ist, dass Veröffentlichungen des Antragsgegners allein im „D....... Anzeiger“ erfolgen. Einer Bekanntmachung oder inhaltliche Umschreibung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Verbandssitzung bedurfte es nicht. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO ist nur die Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen. Nichtöffentliche Sitzungen brauchen naturgemäß nicht bekannt gegeben zu werden (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden- Württemberg, § 34 Rn. 9). Auch ein Fragerecht des Bürgers soll sich gerade nur auf den öffentlichen Teil erstrecken und beinhaltet kein Recht auf Information über die Inhalte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung. d) Die im nicht öffentlichen Teil behandelten Tagesordnungspunkte hätten nicht im öffentlichen Teil beraten werden müssen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass es sich lediglich um Vorüberlegungen zum Generalentwässerungsplan gehandelt hat und um einen Antrag von fünf einzelnen Eigentümern. Selbst wenn eine Behandlung im öffentlichen Teil angezeigt gewesen wäre, hätte dies keinen Einfluss auf den Beschluss der Abwassersatzung 2010 gehabt. Die Beschlussfassung ist vor der Behandlung des nicht öffentlichen Teils erfolgt, sodass dessen Beratungsgegenstände nicht ursächlich für die Abwassersatzung 2010 waren. e) Eine Veröffentlichung der Abwassersatzung 2010 ist durch die Bekanntmachung im „D....... Anzeiger“ erfolgt. Die Bekanntmachung in einer weiteren Tageszeitung war nicht erforderlich und in § 17 Abs. 1 der Verbandssatzung nicht vorgeschrieben. f) Die Abwassersatzung 2010 ist in der Verbandsversammlung am 18. März 2010 beschlossen worden, wie aus dem vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Protokoll folgt. Die Originalsatzung mit Ausfertigungsvermerk wurde vom Antragsgegner ebenfalls vorgelegt. Einer gesonderten Ausfertigung der Anlagen zur Satzung bedurfte es nicht. Für mehrteilige Satzungen ist davon auszugehen, dass die Ausfertigung des Satzungstextes sich auch auf eine Beilage erstreckt, sofern diese inhaltlich mit dem Satzungstext verknüpft ist. Die Bezeugung der Authentizität und der Legalität kann sich ohne weiteres auf nicht separat ausgefertigte Beilagen erstrecken, wenn nur eine ausreichende inhaltliche Verknüpfung von Normtext und 114 115 116 117 34 Beilage besteht, also insbesondere der Normtext die möglichst genau bezeichnete Beilage als Bestandteil der Norm ausweist (Quecke/Schaffarzik in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, § 4 Rn. 60). Dies ist der Fall, da in § 19 Abs. 3 Satz 2 und in § 26 Abs. 1 AbwS 2010 die Anlagen konkret bezeichnet werden. Auch stimmen die Hinweise, Fragestellungen und Merkblätter inhaltlich mit den Regelungen der Satzung überein. In Anlage 1 werden mit B1, B2, B3 verschiedene Arten der Versiegelung aufgeführt. Diese werden in Anlage 2 (Änderungsmitteilung) zwar nicht als B1, B2, B3 bezeichnet; die inhaltlichen Kriterien werden aber in Ziffer 3.2 abgefragt, sodass die Unterscheidung fortbesteht. Dieselben unterschiedlichen Arten der Versiegelung sind in § 25 Abs. 3 AbwS 2010 erwähnt; sie sind maßgeblich für die abflussrelevante versiegelte Fläche. g) Der Antragsgegner hat die Bekanntmachung der Abwassersatzung 2010 im „D....... Anzeiger“ nachgewiesen durch Übersendung der Rechnungen der Sächsischen Zeitung. Die Anlagen wurden ebenfalls öffentlich bekannt gemacht. 3. Abgesehen von der Regelung in § 28 AbwS greifen die Rügen der Antragstellerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Abwassersatzung 2010 nicht durch. a) Die Abwassersatzung vom 18. März 2010 erstreckt sich nicht auf Grundstücke, die einem anderen Zweckverband angehören. Sowohl die Abwassersatzung 2010 als auch die Gebührenkalkulation erfassen nur diejenigen Grundstücke im Gemeindegebiet der Stadt H....., die zum Verbandsgebiet des Antragsgegners zählen. Dies folgt aus § 1 Satz 1 AbwS 2010, wonach der Antragsgegner die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers betreibt. Nur für die Eigentümer dieser Grundstücke besteht eine Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen aus § 33 Abs. 2 AbwS 2010. Die Eingemeindung der Gemeinde G....... in die Stadt H..... hat nicht dazu geführt, dass der Antragsgegner für die dort liegenden Grundstücke die Abwasserentsorgung übernommen hat. b) Es war nicht erforderlich, dass der Gebührenkalkulation vom 4. März 2008 ein Abwasserbeseitigungskonzept zugrunde lag. In der Gebührenkalkulation wird die Einrichtung auf Seite 9 Nr. 14 beschrieben und in den Kostenstellen in Anlage 2 (Betriebskosten) genau bezeichnet. Hieraus ist erkennbar, welche Anlagen zur 118 119 120 121 35 Abwasserentsorgungseinrichtung des Antragsgegners gehören. Nach den Ausführungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung wurde die Gebührenkalkulation 2008 auf den Generalentwässerungsplan gestützt, der seit 1999 regelmäßig fortgeschrieben wurde. Das Abwasserbeseitigungskonzept wurde hingegen erst später fertiggestellt und betraf die Frage der künftigen Entsorgung des ländlichen Bereichs. Die Gebührenerhebung setzt nicht zwingend das Vorliegen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes voraus. Der 5. Senat hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2007 - 5 B 565/05 - ausgeführt: Die von der Beklagten rechtmäßig getroffene wasserrechtliche Entscheidung ist für das Abgabenrecht bindend. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht dem öffentlichen Entsorgungsgebiet zugehörige Flächen sind bei der Beitragsbemessung nicht in die Globalkalkulation aufzunehmen (vgl. auch für dezentral entsorgte Gebiete: § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsKAG). Unterliegen die Betriebsgrundstücke nach dem aufgestellten Abwasserbeseitigungskonzept während des Prognosezeitraumes nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungs- pflicht der Gemeinde und ist das auf ihren Flächen anfallende Abwasser nicht zu überlassen, erwächst ihnen durch die öffentliche Einrichtung auch kein Vorteil. Dies bedeutet nur, dass bei Vorhandensein eines Abwasserbeseitigungskonzeptes sich die Globalberechnung und Gebührenkalkulation hiernach zu richten haben. Hingegen kann hieraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei vorhandener Entsorgung und fehlendem Entsorgungskonzept keine Gebühren erhoben werden dürfen. Die nach dem Beschluss der Abwassersatzung am 18. März 2010 im nicht öffentlichen Teil der Verbandssitzung erörterten Generalentwässerungspläne betrafen nicht den Prognosezeitraum, sondern eine künftige Entwicklung. c) Es begegnet keinen Bedenken, dass in § 25 Abs. 5 AbwS 2010 nur bei Auffangbehältern mit einem Mindestinhalt von mehr als 2 cbm ein Abzug von der abflussrelevanten Fläche vorgenommen wird. Dem Satzungsgeber steht ein weites Gestaltungsermessen zu. Der Antragsgegner hat dieses Ermessen nicht willkürlich ausgeübt, sondern darauf abgestellt, ob die Behältnisse ganzjährig oder nur während der Vegetationsperiode genutzt werden und wie häufig mit Abläufen zu rechnen ist. 122 123 124 125 36 d) Die Gebührenkalkulation vom 4. März 2008 ist nicht veraltet, sondern betrifft den Prognosezeitraum bis 2012. Auch ist die Abwassersatzung 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass es im Jahr 2008 nicht zu einer Kostenüberdeckung gekommen ist. Der Kalkulationszeitraum von fünf Jahren ist eingehalten worden. Die Gebührenkalkulation wurde für die Jahre 2008 bis 2012 erstellt. Auch ist die Abwassersatzung 2008 nicht wegen fehlerhafter Gebührenkalkulation für unwirksam erklärt worden, sodass der Antragsgegner auf die Gebührenkalkulation vom 4. März 2008 bei dem Beschluss der Satzung vom 18. März 2010 zurückgreifen konnte. Die Betriebskostenabrechnung 2003 bis 2007 vom 21. Februar 2008 weist in Anlage 10 eine ermittelte Kostenüberdeckung von 382.765 Euro aus. Diese wurde in die Gebührenkalkulation eingestellt (Seite 17 und Anlage 6). Unerheblich ist insoweit, dass die Betriebskostenabrechnung erst in der Verbandsversammlung am 9. April 2008 förmlich festgestellt wurde. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass erst im Juli 2008 Daten aus der Vorjahreskalkulation übernommen worden seien, betrifft dies nicht die Einstellung von Daten in die Gebührenkalkulation, sondern die Übermittlung der Daten an einen neuen EDV-Anbieter zum Zweck der Erstellung der Gebührenbescheide. Die von der Antragstellerin im Einzelnen gerügten Posten der Gebührenkalkulation weisen einen Bezug zum Betrieb der Abwasserentsorgungseinrichtung auf. Dies geht auch aus der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erwiderung des Antragsgegners hervor. Insbesondere setzen sich die Betriebskosten für die Verwaltung aus Kosten für die Versorgung des Verwaltungsgebäudes mit Strom und Wasser und aus Abwasserentsorgungskosten zusammen. Die Kosten für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sind auf die Ausstattung der Betriebslabore des Antragsgegners und die Anschaffung von Analysematerial zurückzuführen; der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich die Analyse-Methoden geändert haben und deshalb eine Modernisierung erforderlich war. Ebenso hat er nachvollziehbar dargelegt, dass die Kosten für 126 127 128 129 130 37 Analytik Untersuchungen betreffen, die durch ein staatlich anerkanntes Labor durchgeführt werden müssen und daher nicht unter die Kosten für die eigenen Betriebslabore fallen. Zu den Kosten für Öffentlichkeitsarbeit zählen Informationsmaterial, Druckkosten und Zustellungskosten für die Einladung der Grundstückseigentümer zur Vorbereitung des neuen Abwasserbeseitigungskonzeptes. Auch ist es nicht überhöht, unter dem Posten Vermischtes 300,- Euro für unvorhergesehene Ausgaben zu veranschlagen. Ferner hat der Antragsgegner nachvollziehbar geschildert, dass Kosten für Kanalpflege und Wartung dann entstehen, wenn ein Wegspülen von Rückständen oder eine Kanaldurchleuchtung durch ein Dienstleistungsunternehmen notwendig ist. Des Weiteren hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Kleineinleiterabgaben nicht Gegenstand der Gebührenkalkulation sind, sondern die aufgeführten Abwasserabgaben vielmehr die Einleitstellen für Teil-Ortskanalisationen betreffen. Die Kostenseite der Gebührenkalkulation ist lediglich insoweit fehlerhaft, als Verfügungsmittel des Verbandsvorsitzenden von 600,- Euro im Jahr aufgeführt sind. Hierfür besteht kein Bedarf, weil ein solcher Posten über die Verbandsumlage zu finanzieren ist. Auf die Höhe der Abwassergebühr hat dieser geringe Betrag jedoch keinen Einfluss, sodass der Mangel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG unbeachtlich ist. In Anlage 11 der Gebührenkalkulation werden die Berechnung der Schmutzwasser- und der Niederschlagswassergebühr getrennt vorgenommen. Eine getrennte Übersicht der konkreten Kosten für die Schmutzwasserentsorgung und die Niederschlagswasserentsorgung war hingegen nicht notwendig, weil es um eine einheitliche Einrichtung mit unterschiedlichen Teilleistungen geht. Im Übrigen war dem vorsorglichen und pauschalen Bestreiten der Antragstellerin nicht näher nachzugehen, da kein Anlass für eine ungefragte Fehlersuche bestand. Die Antragstellerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die in die Gebührenkalkulation eingestellten Werte unrichtig wären. Auch reicht es aus, dass diese Werte nachvollziehbar erläutert werden können; es bedarf keiner detaillierten Begründung jedes Postens in der Gebührenkalkulation selbst. 131 132 133 38 e) Es kann dahinstehen, ob die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Anliegerstraßen nach § 53 SächsStrG als öffentliche Straßen anzusehen sind. Wenn dies der Fall sein sollte, unterlägen sie nicht der Gebührenpflicht, ohne dass es einer Ausnahmeregelung in der Satzung bedürfte. Der Umstand, dass es sich um öffentliche Straßen handelte, führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Abwassersatzung 2010. Vielmehr könnte die Antragstellerin die Gebührenbescheide mit der Begründung anfechten, dass die Straßenfläche bei der Festsetzung der Abwassergebühr nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Eine mögliche fehlerhafte Einbeziehung der Straßenflächen auf den Grundstücken der Antragstellerin in die gebührenpflichtigen Flächen wäre nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG nicht relevant, weil sie nicht zu einer Überschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes führte. Vielmehr hätte es auf die Höhe der Abwassergebühr keinen Einfluss, wenn die Flächen der Anliegerstraßen aus der Gebührenkalkulation herausgenommen würden. In diesem Fall reduzierte sich einerseits die gebührenpflichtige Fläche, andererseits wären aber auch die Kosten für die Abwasserentsorgung geringer, weil von diesen dann der Straßenentwässerungskostenanteil für die Anliegerstraßen abzuziehen wäre. Dies hätte zur Folge, dass niedrigere Kosten durch eine kleinere Fläche zu dividieren wären, sodass der Gebührensatz gleich bliebe. f) Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die gebührenpflichtige Gesamtfläche richtig ermittelt und berechnet wurde. Bei den Niederschlagswassergebühren ist ein Abschlag von 15% erfolgt (Seite 19 der Gebührenkalkulation und Anlage 10). Hierdurch wurde der Erwartung Rechnung getragen, dass ein Teil der Eigentümer künftig Flächen entsiegeln oder das Niederschlagswasser selbst nutzen wird. Eine solche Schätzung war zulässig, da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob - wie die Antragstellerin vorträgt - im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation die Erfassung der Flächen für die Niederschlagswasserentsorgung noch nicht abgeschlossen war. Auch hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er von einem gleichbleibenden Flächenbestand ausgegangen ist (einerseits Bevölkerungsrückgang, andererseits Zunahme der Wohneinheiten mit 134 135 136 137 39 Kanalbenutzung). Im Übrigen ist bei einem Prognosezeitraum von nur fünf Jahren nicht mit beträchtlichen Änderungen der Gesamtfläche zu rechnen. g) Die von der Antragstellerin angesprochenen Unterschiede zum früheren Entsorgungssystem sind darin begründet, dass mit der neuen Gebührenkalkulation die Mischkalkulation gerade aufgegeben werden sollte (vgl. Protokoll der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2008, Seite 5). Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, wie er zu den Umlagesätzen von 50 %, 32,66 % und 17,34 % gekommen ist und weshalb die Kosten der Kläranlage zu 90 % der Schmutzwasserentsorgung zuzuordnen sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aufgrund der Auswertung der Kläranlagetagebücher eine Aufteilung von 50 % für die Schmutzwasserentsorgung und von 50 % für die Niederschlags- und Straßenentwässerung vorgenommen hat. Die Kläranlagetagebücher geben die Erfahrungswerte seit dem Jahr 2005 wieder. Zwar hat eine Vergleichsrechnung des Antragsgegners eine Schmutzwassermenge von 500.000 cbm und eine Niederschlagswassermenge von 670.000 cbm ergeben, was nicht der Aufteilung von 50 % zu 50 % entspricht, sondern 43 % zu 57 % ausmacht; bei einer Abweichung um 7 % war es jedoch noch vertretbar, auf die Messwerte der letzten Jahre in den Kläranlagetagebüchern abzustellen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht zwingend davon auszugehen, dass Straßenwasser eine höhere Schmutzfracht enthält als sonstiges Niederschlagswasser, zumal auch Straßenwasser in die Abschlagsbauwerke gelangen kann. h) Der Antragsgegner hat die Abkürzungen und die Abschreibungsarten in der Antragserwiderung näher erläutert. Ein vorsorgliches und pauschales Bestreiten der Antragstellerin ist unbeachtlich; es wurde nicht näher dargelegt, welche Zuordnungen zu den Kostenstellen nicht nachvollziehbar seien. i) Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die in den Betriebskosten angenommene Prognose den Erfahrungswerten der letzten fünf Haushaltsjahre entspricht und der Betriebskostenabrechnung 2003 bis 2007. Die Veranschlagung einer Steigerung der Personalkosten um 5.000,- Euro im Jahr erscheint bei elf 138 139 140 141 40 Beschäftigten als angemessen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies überhöht sein könnte. Die Aufwendungen für die Unterhaltung des Kanalnetzes gehen aus Seite 2 der Anlage 2 zur Gebührenkalkulation hervor. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass die Kostenanstiege im Rahmen des Normalen liegen und allgemein zu erwartende Preiserhöhungen - etwa von Dienstleistungsfirmen oder der Mineralölsteuer - berücksichtigen. j) In der Gebührenkalkulation sind Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen fehlerfrei dargestellt. Die Ausweisung der Kostenunterdeckung für die Kanalbenutzung von -90.571 Euro stammt aus der Betriebskostenrechnung 2003 bis 2007 (Seite 15 der Gebührenkalkulation). Der Ausgleich der Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen in den Folgejahren wird in der unteren Tabelle von Anlage 6 dargestellt. Die Werte wurden in Anlage 11 als außerordentliche Aufwendungen bei der Kanalbenutzungsgebühr und als außerordentliche Erträge bei den Niederschlags- und Schmutzwassergebühren eingestellt. k) Die Rüge, dass die sonstigen Erträge zu niedrig seien, ist vorsorglich erhoben worden und zu allgemein gehalten. Es bedarf keiner ausdrücklichen Herleitung jedes in die Gebührenkalkulation eingestellten Wertes. Ein Widerspruch zwischen Nr. 34 und Nr. 35 einerseits und Nr. 43 der Gebührenkalkulation ist nicht erkennbar. Die Zuordnung der Kostenunterdeckung zur Kanalbenutzung betrifft allein die Kanalbenutzungsgebühr. Die Überdeckung ist auf die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr aufgeteilt worden, und zwar nach den prozentualen Anteilen von 74,51 % und 25,49 %; dies geht aus der oberen Tabelle von Anlage 6 hervor. l) Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Ertragszuschüsse niedriger ausgefallen sind. Die Antragstellerin trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ertragszuschüsse tatsächlich höher waren. Zwischen Betriebsaufwendungen und Ertragszuschüssen besteht kein unmittelbarer inhaltlicher Zusammenhang. 142 143 144 145 41 m) Der Antragsgegner hat die Einzelwerte in Anlage 10 der Gebührenkalkulation nachvollziehbar und überzeugend erläutert. n) Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Gebührenkalkulation dem Haushalt und der mittelfristigen Finanzplanung entspricht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob alle Posten des von der Antragstellerin angesprochenen Investitionsprogramms 2008 in die Gebührenkalkulation aufgenommen wurden. Dieses umfasst nur einen kurzen Zeitraum und lässt nicht erkennen, ob alle Maßnahmen in 2008 abgeschlossen und auch abgerechnet wurden. o) Es ist nicht geboten, die Ausnahmeregelung in § 11 AbwS 2010 ausdrücklich auf Sammelanschlüsse in privaten Grundstücken zu erweitern. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 AbwS 2010 kann dahin ausgelegt werden, dass auch Straßen i. S. v. § 53 SächsStrG zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen. Auf die Höhe des Gebührensatzes hat dies keinen Einfluss, weil die Kosten für derartige Grundstücksanschlüsse nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen worden sind. o) Eine unzulässige Mischung der Gebührenerhebung liegt nicht vor. Der Antragsgegner führt die Entsorgung des Rückstandsschlammes aus Kleinkläranlagen und des Inhaltes von abflusslosen Gruben nicht durch. Wie aus § 27 Abs. 1 AbwS 2010 folgt, erhebt er hierfür weder Gebühren noch sonstige Entgelte; stattdessen werden von den Grundstückseigentümern Beseitigungsentgelte direkt an das von ihnen beauftragte Unternehmen gezahlt, ohne dass der Antragsgegner eingeschaltet oder beteiligt ist. Für derartige Grundstücke sind auch keine Grundgebühren zu erheben. Grundgebühren dienen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG der Deckung der fixen Vorhaltekosten; weil der Antragsgegner jedoch bei den dezentralen Abwasseranlagen keine Entsorgungsleistungen erbringt, muss er insoweit nichts vorhalten. Auch wird durch § 19 AbwS 2010 kein unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit vorgenommen, weil der Antragsteller bei dezentralen Abwasseranlagen für die Überwachung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuständig ist und festlegen darf, wie diese Entsorgung zu erfolgen hat und welche Unternehmen hiermit beauftragt werden sollen. 146 147 148 149 150 42 r) Weil die Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AbwS 2010 unwirksam ist, kommt es nicht darauf an, ob die Bemessung der Grundgebühr nach der Zahl der Wohneinheiten zulässig wäre. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bestehen hiergegen jedoch keine Bedenken. Es bedarf keiner Sonderregelung für Gebäude des komplexen Wohnungsbaus. Der Senat hat in seinem NK-Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 – folgendes ausgeführt: Der vom Antragsgegner gewählte Gebührenmaßstab nach den Wohn- und Gewerbeeinheiten ist mit den vorgenommenen Differenzierungen rechtlich nicht zu beanstanden; er verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit, der Ausprägung des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist. Gemäß § 9 Abs. 1 SächsKAG können die Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Haben sich mehrere Gemeinden zu einem Zweckverband zusammengeschlossen, geht - vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Gründungsvereinbarung - dieses Recht der Erhebung von Benutzungsgebühren auf den Zweckverband über. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG können die Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Beide Kriterien können auch miteinander verbunden werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG). Für die fixen Vorhaltekosten können nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Die Grundgebühr stellt eine Form der Benutzungsgebühr dar, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23). Die Anwendung eines - wie hier - Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf nicht dazu führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht; auch darf sie nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit verstoßen, der aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf hergeleitet wird. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Grundgebührengestaltung in der 2. Änderungssatzung gerecht. 151 43 Die Bemessung der Grundgebühr muss sich grundsätzlich nicht am Maßstab der Verbrauchsgebühr ausrichten. Verbrauchs- und Grundgebühr haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die abzugeltende Leistung. Während die Verbrauchsgebühr am Maßstab der Inanspruchnahme der Leistung oder der durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten zu bemessen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG), ist mit dem Wesen der Grundgebühr das Verständnis verbunden, dass sie allein für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung und nicht für solche Kosten erhoben wird, die erst durch den Leistungsbezug als solchen entstehen. § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG stellt mit der Bindung der Grundgebühr an ihre „Angemessenheit“ und die Feststellung, dass die Gebühr „unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme“ sei, ferner klar, dass es grundsätzlich keiner Bemessung der Gebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen als solcher bedarf. Zur Wahrung der Angemessenheit ist deshalb maßgeblich, dass die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1. August 1986, a. a. O.) sollen bei der Wasserversorgung auch die Zahl oder Größe der vorhandenen Räume und die Zahl der vorhandenen Zapfstellen als geeigneter Maßstab für eine Grundgebühr in Betracht kommen. Neben diesen durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannten Maßstäben können grundsätzlich auch Wohnungen und Gewerbeeinheiten als Bezugsgröße für die Grundgebühr gewählt werden. Die Vorhalteleistung bezieht sich auf Wohnungen und Gewerbebetriebe, weil das Wasser dorthin geliefert wird und dort bezogen werden kann. Es besteht ferner auch ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Fixkosten und der Anzahl an Wohnungen bzw. Gewerbebetrieben, weil die Fixkosten mit zunehmender Zahl steigen. Der Auffassung der Antragsteller, dass insbesondere wegen der leichten Ermittelbarkeit der Nenngröße des Wasserzählers oder der Nennwertweite der Hauptanschlussleitung nicht auf den weniger genauen Maßstab der Wohneinheit abgestellt werden dürfe, könnte nur dann gefolgt werden, wenn es sich bei der Nenngröße oder Nennweite um erkennbar sachnähere bzw. „realere“ Maßstäbe handeln würde und der eintretende „Realitätsverlust“ nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, weil beide Maßstäbe einen annähernd gleichen sachlichen Bezug zur Vorleistung haben und auch hinreichende Differenzierungen hinsichtlich der Bedeutung und des Wertes der Vorhalteleistung für den Gebührenpflichtigen ermöglichen (NdsOVG, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, KStZ 2004, 70 = juris Rn. 4). Bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes hat der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er hat lediglich die äußersten Grenzen dieser ortsgesetzgeberischen Freiheit - Willkürverbot - zu beachten. Das Verwaltungsgericht darf deshalb nicht prüfen, ob der Satzungsgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gewählt hat. Auch ist der Aufgabenträger nicht verpflichtet, unter mehreren Maßstäben 44 denjenigen zu wählen, der im Vergleich zu anderen der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt. Gegen diesen Grundsatz hat der Antragsgegner mit der Wahl des Maßstabes der Wohn- und Gewerbeeinheiten nicht verstoßen, weil ein solcher Maßstab hinreichend wirklichkeitsnah ist (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 27. Januar 1999 - 2 L 84/97 -, NVwZ-RR 2000, 319 = juris Rn. 5).“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder 152 153 45 vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Döpelheuer Tischer gez.: Drehwald Hahn Beschluss vom 4. Juli 2012 46 Der Streitwert wird auf 400.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer gez.: Drehwald Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2