Beschluss
4 B 303/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
6Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 B 303/11 3 L 751/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma Entsorgung & Recycling GmbH & Co. KG vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Abfallrechts (Unterlassungsanspruch); Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 13. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2011 - 3 L 751/11 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,- € festgesetzt Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die von ihr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fristgerecht dargelegten Gründe geben keine Veranlassung für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögli- chen und gebotenen summarischen Prüfung ist das Verwaltungsgericht zutreffend da- von ausgegangen, dass der Antragstellerin die von ihr geltend gemachten öffentlich- rechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zustehen. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch welche der Antragsgegnerin vorläufig untersagt wer- den soll, die Einführung der städtischen Blauen Tonne mit der Aussage zu bewerben, die Einnahmen aus der Altpapiervermarktung flössen in den Gebührenhaushalt ein und dienten somit direkt der Stabilisierung der Abfallgebühren. Zudem begehrt sie weiterhin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Nutzern von Blauen Tonnen der Antragstellerin anzubieten, in deren Namen Abbestellung und Rückholung der vorhandenen Blauen Tonnen zu veranlassen, sowie hierbei von ihr durch die Nutzer erteilten Vollmachten Gebrauch zu machen. 1 2 3 Ihre Anträge hat das Verwaltungsgericht als zulässig, aber unbegründet angesehen. Die Antragstellerin könne sich für ihre Ansprüche weder auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG noch auf Art. 14 GG mit Erfolg berufen. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG sei nicht ersichtlich. Auf die Recht- sprechung zu den Voraussetzungen für ein Verbot gewerblicher Altpapiersammlungen könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Vorliegend gehe es nicht um ein derarti- ges Verbot. Vielmehr wende sich die Antragstellerin gegen die Einführung von städti- schen Blauen Tonnen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG schütze nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor dem Wettbewerb der öffentlichen Hand. Die Antrags- gegnerin halte sich auch im Rahmen der Funktionsbedingungen des Wettbewerbs. Die von der Rechtsprechung für den Bereich der Kommunalwirtschaft entwickelten Maß- stäbe könnten hier nicht herangezogen werden. Gegen ein vergleichbares Konkurrenz- verhältnis spreche schon, dass die Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. § 15 KrW-/AbfG grundsätzlich für die Entsorgung des Abfalls aus privaten Haushalten zu- ständig sei. Die gewerbliche Sammlung stelle demgegenüber eine Ausnahme dar. In- soweit stehe privaten Haushalten ein Wahlrecht zu. Ein Vorrang der Sammeltätigkeit privater Entsorger vor öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bestehe nicht. Hier- von ausgehend stelle es keine unzulässige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tä- tigkeit der Antragstellerin dar, wenn die Antragsgegnerin die privaten Haushalte auf die kommunalabgabenrechtlichen Zusammenhänge zwischen der Höhe der Abfallge- bühren und den Erlösen aus der Altpapierverwertung hinweise. Mit ihrem Hinweis auf die vorzunehmende Gebührenkalkulation verstoße letztere auch nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit und Richtigkeit. Weder behaupte sie, dass dauerhaft Einnahmen aus der Altpapiervermarktung flössen, noch dass diese zwangsläufig die Abfallgebühren stabilisierten. Es liege auch kein Eingriff in Art. 14 GG vor. Das Eigentumsgrundrecht schütze nicht vor dem Auftreten neuer Konkurrenz, es sei denn, diese erlange durch behördliches Handeln eine unerlaubte Monopolstellung. Dies sei hier nicht der Fall. Die privaten Haushalte hätten weiterhin die Wahl zwischen städtischen und privaten Blauen Ton- nen. 3 4 5 4 Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Untersagung des „Abbestellser- vice“ sowie einer Nutzung der für eine Abbestellung erteilten Vollmachten. Die ge- rügte Aussage der Antragsgegnerin zur Stabilisierung der Abfallgebühren sei zuläs- sig. Damit könnten auch der „Abbestellservice“ und die Nutzung der hierzu erteilten Vollmachten, die eine bloße Fortsetzung des vormaligen Verhaltens darstellten, nicht untersagt werden. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände der Antragstellerin geben keine Veranlassung für eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG, insbesondere durch die zur Bewerbung der städtischen Blauen Tonne von der Antragsgegnerin getätigten Aussagen, verneint. Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe bereits die Sammlung von Altpapier durch die Antragstellerin nicht dem Schutzbereich von Art. 12 GG zu- geordnet, ist dem nicht zu folgen. Dieses hat lediglich ausgeführt, dass nach seiner Auffassung kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG vorliege und sich die Antragstellerin zur Begründung eines Eingriffs nicht auf die zur Untersagung von pri- vaten Altpapiersammlungen ergangene Rechtsprechung (etwa SächsOVG, Beschl. v. 27. Juni 2008 - 4 B 193/08 -, SächsVBl 2009, 36) berufen könne. Diese Auffassung ist zutreffend, da es hier nicht um die Voraussetzungen für ein repressives Einschreiten der Antragsgegnerin gegen einen privaten Entsorger, sondern um die Frage der Zuläs- sigkeit des Hinzutretens staatlicher Konkurrenz geht. Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass - selbst für den Fall einer privatrechtlichen Betätigung des Staates oder einer Gemeinde - in Bezug auf Abwehrrechte eines Kon- kurrenten im Grundsatz das Hinzutreten des Staates oder einer Gemeinde als Konkur- rent lediglich eine weitgehend systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftli- chen Konkurrenzdruckes darstellt, vor der Art. 12 Abs. 1 GG nicht bewahrt, solange dadurch die private Konkurrenz nicht unmöglich gemacht wird (BVerwG, Beschl. v. 21. März 1995 - 1 B 211/94 -, NJW 1995, 2938, Rn. 11 bei juris). Gegenüber der Ein- schlägigkeit dieser Entscheidung kommt es entgegen der Auffassung der Antragstelle- rin nicht darauf an, dass dort der Kläger ein vollständiges Untersagen der Betätigung 6 7 8 9 5 der Gemeinde begehrte. Dieser Umstand ist für die Frage der Verletzung in Art. 12 Abs. 1 GG nicht maßgeblich gewesen. Die Antragsgegnerin macht durch ihre Maßnahmen zur Einführung der städtischen Blauen Tonne die wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerin auf diesem Gebiet weder unmöglich, noch beeinträchtigt sie diese unverhältnismäßig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin massiv Einfluss auf die Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin nimmt. Zunächst tritt mit der Antragsgegne- rin lediglich ein weiterer Konkurrent der Antragstellerin auf dem Gebiet des Holsys- tems für Altpapier zu Tage. Dabei handelt die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ver- pflichtung nach § 13 Abs. 1 i. V. m. § 15 KrW-/AbfG, Abfall aus privaten Haushalten zu entsorgen. Diese Aufgabe hatte sie bisher ausschließlich im Rahmen eines Bring- systems in Gestalt der Aufstellung von Altpapiercontainern wahrgenommen. Dieses Angebot um ein Holsystem in ihrem Stadtgebiet zu ergänzen steht auch nicht der Um- stand entgegen, dass die angesprochenen Haushalte bereits Blaue Tonnen privater Ent- sorger haben. Insoweit erlischt nur die Überlassungspflicht der privaten Haushalte an die Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Er führt aber nicht zu einem rechtlich geschützten Anspruch der Antragsstellerin, dass die von ihr derzeit mit Blauen Tonnen versehenen privaten Haushalte, kein gleichartiges Angebot von der Antragsgegnerin erhalten dürften. Bei der Bewerbung der städtischen Blauen Tonne mit der Aussage: „Einnahmen aus der Altpapiervermarktung fließen in den Abfallgebührenhaushalt ein und dienen somit direkt der Stabilisierung der Abfallgebühren“ hat die Antragsgegnerin keine Rechte der Antragstellerin verletzt. Selbst wenn man hier die Grundsätze des Kommunalwirt- schaftsrechts für anwendbar halten würde, liegt in dieser Aussage keine Beeinträchti- gung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Vielmehr liegt in dieser Aussage le- diglich ein Hinweis auf die Rechtslage. Hierzu weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass sie für ihre Abfallgebühren gemäß § 10 SächsKAG eine kostende- ckende Kalkulation zu erstellen hat, in der Einnahmen und Ausgaben auszugleichen sind. Der Aussage zur Gebührenstabilisierung lässt sich nicht entnehmen, dass - tat- sächliche - Einnahmen aus der Altpapiervermarktung für die Zukunft behauptet wer- den. Die Zulässigkeit dieser Aussage, als Hinweis auf die Rechtslage, setzt auch nicht voraus, dass es sich bei der Erzielung von Einnahmen aus der Abfallverwertung um 10 11 6 einen legitimen abfallrechtlichen Belang handelt. Diese Frage ist lediglich von Rele- vanz im Zusammenhang mit der Untersagung von privaten Altpapiersammlungen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juni 2008 - 4 B 193/08, SächsVBl. 2009, 36, Rn. 11 bei juris). Die Antragsgegnerin übt auch keinen unzulässigen Druck auf die Entschei- dung ihrer gebührenpflichtigen Bürger aus, indem sei eine Stabilisierung der Abfall- gebühren für den Fall der Nutzung der städtischen Blauen Tonne in Aussicht stellt. Es entspricht den Tatsachen, dass deren Entscheidung, wem sie ihr Altpapier überlassen, Einfluss auf die Höhe ihrer Abfallgebührenpflicht haben kann. Wie ausgeführt, sind Einnahmen aus der Altpapierverwertung in die Kalkulation der Abfallgebühren einzu- stellen. Ein Druck auf die Bürger wird hierdurch nicht ausgeübt; ihnen steht es zudem frei, ob und von wem sie eine Blaue Tonne beziehen. Es stellt keinen unzulässigen Verdrängungswettbewerb dar, wenn die Antragsgegnerin ihren Bürgern anbietet, für diese privatrechtliche Blaue Tonnen abzubestellen. Durch diesen Service macht sie sich ein übliches Mittel der Kundengewinnung zu Eigen, welches in gleicher Weise auch der Antragstellerin zur Verfügung steht. Ein wettbe- werblicher „Vorsprung“ der Antragsgegnerin ist insoweit nicht zu erkennen. Dies gilt auch, soweit sich die Antragsgegnerin hierzu anbietet, Abbestellvollmachten entgegen zu nehmen. Es dürfte zudem nicht zutreffen, dass die Antragsgegnerin mit der Einführung der städtischen Blauen Tonne „eigene Zwecke“ verfolgt. Sie handelt hierbei im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Abfallentsorgung aus § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. Sie hat auch keine „eigenen fiskalischen Interessen“ in diesem Zusammenhang. Letztlich kann sie die Kosten der Abfallentsorgung hoheitlich von den Nutzern der öffentlichen Ein- richtung der Abfallentsorgung erheben. Mehreinnahmen aus der Abfallentsorgung hat sie im Rahmen ihrer kostendeckenden Gebührenkalkulation an die Nutzer der Ein- richtung „zurückzugeben“. Eine Verschiebung von Mehreinnahmen in den allgemei- nen Haushalt ist nicht möglich. Allerdings hat auch der Senat das Interesse einer Ge- meinde auf Zahlungen eines Altpapierkonzessionärs als „rein fiskalische Erwägung“ aufgefasst (Beschl. v. 27. Juni 2008 - 4 B 193/08 - SächsVBl 2009, 36, Rn. 11 bei ju- ris). Dies bedarf aber keiner näheren Betrachtung, da es dort um Frage der Rechtferti- gung einer Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung ging, welche an hier nicht einschlägige Tatbestandsvoraussetzungen gebunden ist. 12 13 7 Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG ist nicht ersichtlich. Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten, es sei denn, dass dieser durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erlangt. Die Wettbewerbsfreiheit darf durch die Konkurrenz eines durch eine Gemeinde gegrün- deten Betriebs nicht in unerträglichem Maße eingeschränkt werden, der Privatunter- nehmer darf in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten nicht unzumutbar eingeschränkt werden (BVerwG, Beschl. v. 21. März 1995, a. a. O., Rn. 11 bei juris). Dafür ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung in Ver- fahren auf Untersagung der privaten Altpapierentsorgung einen Streitwert von 20.000,- € im einstweiligen Rechtsschutz für angemessen (Beschl. v. 10. Juni 2011 - 4 B 355/10 -). Da hier die Antragstellerin ihre vollständige Verdrängung vom Markt befürchtet, ist der Streitwert auf die Höhe einer hierauf gerichteten Untersagungsverfügung zu bemessen und die Festsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 14 15 16 17 18