Urteil
5 A 528/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Abfallsatzung durfte 2003 gemäß § 7 GewAbfV - durch Gegenbeweis widerlegbar - unterstellen, dass jeder Gewerbetreibende Abfall zur Beseitigung (Restmüll) verursacht und dar-an dessen Pflicht knüpfen, die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung gebührenpflichtig zu benutzen, auch in der Form, dass der Restabfallbehälter für den Abfall des Privathaushalts für den Gewerbeabfall in sog. Behältergemeinschaft mit zu nutzen und dafür nur eine Gewerbe-grundgebühr zu zahlen ist.
Entscheidungsgründe
Eine Abfallsatzung durfte 2003 gemäß § 7 GewAbfV - durch Gegenbeweis widerlegbar - unterstellen, dass jeder Gewerbetreibende Abfall zur Beseitigung (Restmüll) verursacht und dar-an dessen Pflicht knüpfen, die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung gebührenpflichtig zu benutzen, auch in der Form, dass der Restabfallbehälter für den Abfall des Privathaushalts für den Gewerbeabfall in sog. Behältergemeinschaft mit zu nutzen und dafür nur eine Gewerbe-grundgebühr zu zahlen ist.