Beschluss
2 B 321/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ist maßgeblicher Zeitpunkt weiterhin der Unterrichtsbeginn des betreffenden Schuljahres und nicht der Schuljahresbeginn im Rechtssinne (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschl. v. 14.9.2010, SächsVBl. 2011, 63. f.). 2. Der Erlass von Aufnahmebescheiden für eine Schule oder Klassenstufe steht einem nachfolgenden Mitwirkungswiderruf grundsätzlich nicht entgegen; in diesem Fall bedarf die Prüfung eines öffentlichen Bedürfnisses aber einer umfassenden Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Entscheidungsgründe
1. Für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ist maßgeblicher Zeitpunkt weiterhin der Unterrichtsbeginn des betreffenden Schuljahres und nicht der Schuljahresbeginn im Rechtssinne (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschl. v. 14.9.2010, SächsVBl. 2011, 63. f.). 2. Der Erlass von Aufnahmebescheiden für eine Schule oder Klassenstufe steht einem nachfolgenden Mitwirkungswiderruf grundsätzlich nicht entgegen; in diesem Fall bedarf die Prüfung eines öffentlichen Bedürfnisses aber einer umfassenden Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.