Urteil
2 A 42/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 42/12 11 K 1652/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Sachsen Paracelsusstraße 12, 09114 Chemnitz - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2012 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Dezember 2011 - 11 K 1652/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts nach § 46 BBesG. Der Kläger ist Diplom-Verwaltungswirt und steht im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Mit Wirkung vom 1. September 1996 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsinspektor z. A. und mit Wirkung vom 1. März 1999 zum Verwaltungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Seit dem 3. Januar 2000 ist er Beamter auf Lebenszeit. Mit Urkunde vom 25. Januar 2001 wurde der Kläger zum Verwaltungsoberinspektor befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen; zu diesem Zeitpunkt hatte er den der Besoldungsgruppe A 10 entsprechenden Dienstposten einer „Fachkraft, zugleich berufspraktischer Unterweiser“ beim Arbeitsamt B...... inne. Mit Schreiben vom 15. März 2002 beauftragte die Beklagte den Kläger ab dem 18. März 2002 vorübergehend mit der höherwertigen Tätigkeit eines „Arbeitsberaters/Team 311“ und übertrug ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2003 mit sofortiger Wirkung dauernd den der Besoldungsgruppe A 10 entsprechenden 1 2 3 3 Dienstposten eines „Leistungsberaters B-Team, Teilgebiet ABM/SAM“; die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit als „Arbeitsberater“ bleibe weiter bestehen. Ab Oktober 2003 erhielt der Kläger eine Zulage nach § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11. Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 übertrug die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung vorübergehend den der Besoldungsgruppe A 11 entsprechenden Dienstposten eines „Leistungsberaters, Mitarbeiterteam für arbeitnehmerbezogene und allgemeine arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe Arbeitsmarktpartner“. Die Beauftragung wurde mit Ablauf des 19. Juli 2005 widerrufen und der Kläger darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Zulage am 30. Juni 2005 ende. Mit weiterem Schreiben vom 25. August 2005 beauftragte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 20. Juli 2005 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des „Teamleiters Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“. Bei der Agentur für Arbeit B...... seien zum 20. Juli 2005 neue Organisationsstrukturen und geänderte Tätigkeitsstrukturen eingeführt worden. Die vorübergehend übertragene Tätigkeit stehe unter dem Vorbehalt der noch zu treffenden bzw. zu vereinbarenden organisatorischen und tariflichen Festlegungen; bis dahin verbleibe es bei der bisherigen Eingruppierung des Klägers. Über einen etwaigen Anspruch auf Zahlung einer Zulage könne erst nach Vorliegen der endgültigen tariflichen Regelungen entschieden werden. Gemäß Urkunde vom 27. April 2006 wurde der Kläger zum Verwaltungsamtmann befördert und rückwirkend zum 1. Februar 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Mit Schreiben vom Dezember 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie „im Rahmen der Übertragung wesentlicher Aspekte des neuen Tarifvertrags“ einen neuen Katalog zur Bewertung der Dienstposten nach § 18 BBesG entwickelt habe, der mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft trete. Deshalb werde dem Kläger ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Dienstposten „Teamleiter Bearbeitungsbüro (Arbeitsgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit B......“ übertragen. Den Antrag des Klägers, ihm für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 eine Zulage nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 4 5 6 4 2009 ab. Im Zuge der Umstrukturierung der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2004/2005 seien in den Agenturen neue Funktionen geschaffen worden, die zu diesem Zeitpunkt weder bewertet noch bestimmten Ämtern der Bundesbesoldungsordnung zugeordnet waren. Dies sei erst durch die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Neufassung des Bewertungskatalogs erfolgt. Danach sei die Funktion des „Teamleiters“ mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet und dem Amt eines Verwaltungsamtmanns zugeordnet worden. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das Amt eines Verwaltungsoberinspektors inne gehabt habe, habe erst ab dem 1. Januar 2006 festgestanden, dass es sich bei der ihm vorübergehend übertragenen Aufgabe um einen höherwertigen Dienstposten gehandelt habe. Eine Berücksichtigung der Zeit vom 20. Juli bis 31. Dezember 2005 bei der Berechnung des 18-Monats-Zeitraums sei daher ausgeschlossen. Da der Kläger im Zeitpunkt seiner rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens erst vier Monate vorübergehend wahrgenommen habe, bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 zurück. Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte, wies das Verwaltungsgericht Dresden hinsichtlich des Zeitraums vom 20. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 mit Urteil vom 15. Dezember 2011 - 11 K 1652/09 - ab; im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt, nachdem die Beteiligten es hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli bis 19. Juli 2005 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Gewährung einer Zulage für den noch geltend gemachten Zeitraum scheide aus, weil dem Kläger die Aufgaben eines „Teamleiters Bearbeitungsbüro Arbeitergeber/Träger“ erst mit Wirkung vom 20. Juli 2005 übertragen worden seien und die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 18 Monaten der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung bis zum 31. Januar 2006 noch nicht abgelaufen war. Dass dem Kläger zuvor andere ebenfalls einem höherwertigen Dienstposten zugeordnete Aufgaben übertragen gewesen seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Von diesen Aufgaben sei er mit der Übertragung der Aufgaben eines „Teamleiters“ entbunden worden; zudem knüpfe § 46 Abs. 1 BBesG nach seinem Wortlaut ausdrücklich an die ununterbrochene Wahrnehmung „dieser Aufgaben“, nicht an andere zuvor wahrgenommene Aufgaben an. Werde einem Beamten nach weitgehenden 7 5 organisatorischen Änderungen der Verwaltungsstruktur ein anderer höherwertiger Dienstposten übertragen, seien bei mangelnder Identität der Dienstposten die Zeiten früherer Vakanzvertretungen nicht zu berücksichtigen. Sowohl die Entbindung des Klägers von den zuvor übertragenen Aufgaben des höherwertigen Amts mit Ablauf des 19. Juli 2005 als auch die Übertragung der neuen Aufgaben zum 20. Juli 2005 sei der umfangreichen Umstrukturierung im Verwaltungsbereich der Beklagten geschuldet gewesen. Danach sei eine Identität der dem Kläger am 19. Juli und 20. Juli 2005 übertragenen Dienstposten nicht gegeben, so dass die 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG am 20. Juli 2005 von neuem begonnen habe und am 31. Januar 2006 noch nicht abgelaufen war. Gegen das ihm am 2. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Januar 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Wartefrist am 20. Juli 2005, als er in die Stelle des „Teamleiters Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ eingewiesen worden sei, neu zu laufen begonnen habe, sei fehlerhaft. § 46 Abs. 1 BBesG spreche von der Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amts, die jedoch nicht getrennt von diesem übertragen werden könnten. Folglich könne ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein. Ausschlaggebend sei daher nicht die Aufgabe, sondern das übertragene Amt. Für den Lauf der 18-monatigen Wartefrist sei allein die Übertragung eines höherwertigen Amts relevant. Ein solches sei ihm, dem Kläger, durchgängig übertragen gewesen. Es sei daher irrelevant, ob er durchgängig identische oder marginal verschiedene Aufgaben erfüllt habe. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - sei vorliegend nicht anwendbar. Während in diesem Fall die Wartefrist erneut zu laufen begonnen habe, weil die Aufgaben der verschiedenen Dienstposten bei den verschiedenen Dienstherrn unterschiedlich ausgestaltet gewesen seien, habe er sowohl vor als auch nach der Umstrukturierung im Verwaltungsbereich der Beklagten nahezu identische Tätigkeiten ausgeübt. Die inhaltlichen Aufgaben eines „Leistungsberaters Arbeitgeberservice“ seien mit denen der Position des „Teamleiters Träger“ identisch; Arbeitspensum und die Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter seien unverändert geblieben. Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 BBesG sei es, Beamten einen Anreiz zur vertretungsweisen Übernahme eines höherwertigen Dienstpostens zu bieten, ohne dass 8 6 es zu einer Mehrbelastung der Haushalte komme. Hieran zeige sich, dass der Gesetzgeber als Voraussetzung der Zulagengewährung lediglich die Übertragung eines statusrechtlich höher bewerteten Amts verlange. Allenfalls der Wechsel auf einen vollkommen aufgabenverschiedenen Dienstposten könne den Lauf der 18- monatigen Wartefrist neu beginnen lassen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Dezember 2011 - 11 K 1652/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 für den Zeitraum 20. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Zeitraum 20. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amts vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der 9 10 11 12 13 14 15 7 ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amts vorliegen. 1. Der Kläger hat die der Besoldungsgruppe A 11 zugeordneten Aufgaben des „Leistungsberaters, Mitarbeiterteam für arbeitnehmerbezogene und allgemeine Arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe Arbeitsmarktpartner“ vom 16. Februar bis 19. Juli 2005 und die ebenfalls der Besoldungsgruppe A 11 zugeordneten Aufgaben des „Teamleiters Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ vom 20. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 vorübergehend vertretungsweise i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen. Diese Funktionsämter (Dienstposten) waren trotz vorhandener Planstelle vakant, da sie nicht funktionsgerecht besetzt waren. Das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. August 2003, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1). Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Daraus folgt, dass das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2005, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3). Die Aufgaben eines höherwertigen Amts werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der 16 17 18 8 funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d. h. das Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) übertragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. September 2004, BVerwGE 122, 53, 55 f.; Urt. v. 25. November 2004, BVerwGE 122, 237, 240; BverwG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 27.10 -, juris Rn. 11 ff.). Der Kläger hat die Aufgaben des Amts des „Leistungsberaters, Mitarbeiterteam für arbeitsnehmerbezogene und allgemeine arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe Arbeitsmarktpartner“ bei der Agentur für Arbeit B...... ab dem 16. Februar 2005 „bis auf Widerruf vorübergehend“ wahrgenommen; zuvor waren ihm ab dem 18. März 2002 „bis auf Widerruf, längstens bis zum 31. Dezember 2004, vorübergehend“ die ebenfalls der Besoldungsgruppe A 11 zugeordneten Aufgaben des „Arbeitsberaters“ bei der Agentur für Arbeit B...... übertragen worden. Aus diesem Grund erhielt der Kläger ab Oktober 2003, dem Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgaben des „Arbeitsberaters“, eine Zulage nach § 46 BBesG. Insoweit lagen, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, bei Ablauf der Wartefrist nicht nur die laufbahnrechtlichen, sondern auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung des Klägers in das nach A 11 besoldete Amt eines Verwaltungsamtmanns vor: Es handelte sich um eine Vakanzvertretung, weil sowohl die Stelle des „Arbeitsberaters“ als auch die des „Leistungsberaters, Mitarbeiterteam für arbeitnehmerbezogene und allgemeine arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe Arbeitsmarktpartner“ nicht besetzt und auch eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 frei war. An diesem Befund hat sich bis zum 19. Juli 2005, als die Beklagte die Beauftragung des Klägers mit der Funktion des „Leistungsberaters, Mitarbeiterteam für arbeitnehmerbezogene und allgemeine arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe Arbeitsmarktpartner“ widerrufen hat, nichts geändert. 2. Demgegenüber kann der Kläger für den vorliegend verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 20. Juli 2005 bis 31. Januar 2006, in dem er mit den höherwertigen Aufgaben des „Teamleiters Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ in der Agentur für Arbeit B...... betraut war, keine Zulage beanspruchen. Die davor liegenden Zeiten der Vakanzvertretung, insbesondere die des „Leistungsberaters, Mitarbeiterteam für 19 20 9 arbeitnehmerbezogene und allgemeine arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe Arbeitsmarktpartner“ bis zum 19. Juli 2005, sind mangels Identität der beiden Dienstposten diesem Zeitraum nicht hinzuzurechnen. Vielmehr begann die 18- Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG am 20. Juli 2005 von neuem zu laufen und war am 31. Januar 2006 noch nicht beendet. Mit der Übertragung des Aufgabenbereichs des „Teamleiters Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ hat der Kläger einen Dienstposten erhalten, der mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet ist. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass eine abschließende Bewertung des Dienstpostens durch die Beklagte erst zum 1. Januar 2006 und damit etwas mehr als fünf Monate nach dessen Übertragung auf den Kläger vorgenommen wurde. Ein Dienstposten ist nicht erst mit der konkreten Bewertung als höherwertig einzustufen. Die Wertigkeit eines Dienstpostens hängt vielmehr von seinen inhaltlichen Anforderungen ab. Mit der Bewertung der Beklagten zum 1. Januar 2006 wurde lediglich klargestellt, dass der Dienstposten inhaltlich dem Amt eines Verwaltungsamtmanns und damit der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen ist. Dieser Dienstposten war damit bereits zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung auf den Kläger in Ansehung seines damaligen Statusamts eines nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Verwaltungsoberinspektors für den Kläger höherwertig (vgl. Senatsurt. v. 24. Januar 2012 - 2 A 712/10 - juris Rn. 22). Anders als die Beklagte meint, war auch ab dem 20. Juli 2005 eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 für den Kläger verfügbar. Der Umstand, dass der Dienstposten nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern erst zum 1. Januar 2006 entsprechend bewertet wurde, hat ebenso wenig zur Folge, dass eine Planstelle haushaltsrechtlich nicht vorhanden gewesen wäre, wie die mit der Einführung und Umsetzung des Organisationskonzepts „Kundenzentrum der Zukunft“ im Jahr 2005 einhergehenden Änderungen der Funktionsämter (Dienstposten) bei der Bundesagentur und den Agenturen für Arbeit. Dass der Dienstposten „Teamleiter Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt übertragen worden wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht und ergibt sich auch nicht aus dem von ihrem Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergebenen „Organisations- und Geschäftsverteilungsplan“ für die Agentur für Arbeit B....... Dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Planstelle im 21 22 10 Haushalts- und Stellenplan der Beklagten vorhanden und auch frei war, spricht nicht zuletzt, dass dem Kläger der Dienstposten schließlich ab dem 1. Januar 2006 „für die Dauer“ übertragen und er nach Beförderung zum Verwaltungsamtmann im April 2006 rückwirkend zum 1. Februar 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen wurde. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zulage, weil er die Aufgaben des „Teamleiters Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ im Zeitraum 20. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 noch nicht mindestens 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen hat. Darauf, dass er bereits zuvor bis zum 19. Juli 2005 mehr als 18 Monate die Aufgaben des ebenfalls höherwertigen Amts des „Leistungsberaters, Mitarbeiterteam für arbeitnehmerbezogene und allgemeine arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe Arbeitsmarktpartner“ wahrgenommen hat, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nicht, dass überhaupt Aufgaben eines höheren Amts als des innegehabten Statusamts über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten wahrgenommen wurden. Die Gewährung der Zulage hängt nach § 46 Abs. 1 BBesG vielmehr ausdrücklich davon ab, dass der Beamte, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amts vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, diese Aufgaben mindestens 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen hat. Werden dem Beamten vom Dienstherrn daher andere Aufgaben oder die Aufgaben eines anderen höherwertigen Amts übertragen, ist in der Regel nicht von einer ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung auszugehen. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Falle eines Dienstherrnwechsels (vgl. §§ 118 ff. BRRG), wenn dem Beamten auch beim neuen Dienstherrn Aufgaben eines höherwertigen Amts übertragen werden und es sich hierbei, wie regelmäßig, um andere Aufgaben als die beim alten Dienstherrn wahrgenommenen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 27.10 -, juris Rn. 31). Sonach führt zwar der Dienstherrnwechsel als solcher nicht dazu, dass die Wartefrist für die Zulage neu beginnt. Davon ist indes nur auszugehen, wenn die wahrgenommenen Aufgaben gleich bleiben, was etwa dann der Fall ist, wenn der Dienstposten des Beamten lediglich organisatorisch zum neuen Dienstherrn „transferiert“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 27.10 - a. a. O.). Der Lauf der 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG wird aber immer dann unterbrochen, wenn dem Beamten - sei es vom eigenen Dienstherrn, sei es vom neuen Dienstherrn 23 11 nach einem Dienstherrnwechsel - andere Aufgaben eines höherwertigen Funktionsamts als bisher übertragen werden. So liegt es hier. Ab dem 20. Juli 2005 hat der Kläger verglichen mit seinen bisherigen Aufgaben nicht mehr die Aufgaben eines im Wesentlichen gleich ausgestatteten Dienstpostens wahrgenommen. Der Dienstposten „Teamleiter Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ wurde durch die Neuorganisation der Arbeitsverwaltung auf Grundlage des Konzepts „Kundenzentrum der Zukunft“ geschaffen. Durch dieses Konzept wurden Behördenaufbau und Führungsstruktur der Arbeitsagenturen geändert. Danach unterstehen der Geschäftsführung ein oder mehrere Bereichsleiter, dem/denen die Teamleiter nachgeordnet sind. Die Arbeitsebene setzt sich aus Teams mit jeweils zehn bis 20 und höchstens 25 Mitarbeitern zusammen, denen ein Teamleiter vorsteht und die in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich insbesondere Aufgaben der Vermittlung und Leistungsgewährung erfüllen. Dem Teamleiter obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über das ihm zugeordnete Team. In diesem Rahmen fallen ihm ergebnis- und mitarbeiterorientierte Führungsaufgaben und damit eine Vorgesetztenfunktion zu. Nach der von der Beklagten vorgelegten Dienstpostenbeschreibung ist der „Teamleiter Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ verantwortlich für die sach-, fach- und qualitätsgerechte sowie effektive Erfüllung der Aufgaben im Bereich Arbeitgeber und Träger durch die ihm unterstellten Mitarbeiter. Diesen soll er Orientierung geben, sie anleiten und bei der Problemanalyse und Problemlösung unterstützen. Insofern werden an den Kläger in dieser Funktion nicht nur fachliche Anforderungen, wie fundierte Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Regelungen und Grundkenntnisse in den angrenzenden Rechts- und Fachgebieten, gestellt, sondern von ihm auch fundierte Kenntnisse der Personalführung und Grundkenntnisse der Personalentwicklung verlangt. Darüber hinaus hat er teamübergreifende Prozessabläufe und team- bzw. bereichsübergreifende Aufgaben zu koordinieren. Als „Leistungsberater, Mitarbeiterteam für arbeitnehmerbezogene und allgemeine arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe Arbeitsmarktpartner“ war der Kläger hingegen Mitglied einer Teams und unterstand einem Team- oder Geschäftsstellenleiter; ihm selbst waren unmittelbar keine Mitarbeiter unterstellt. Zu seinen Aufgaben gehörte nach der Dienstpostenbeschreibung die Beratung und Erteilung von Rechtsauskünften 24 25 12 in Leistungsangelegenheiten und Auskünften mit besonderem Schwierigkeitsgrad, die Zusammenarbeit mit Arbeits- und Bildungsmarktpartnern, die Bearbeitung von Anträgen und Vorgängen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sowie sonstige Aufgaben, wie etwa die gerichtliche Geltendmachung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen oder die Stellungnahme zu Widersprüchen, Klagen etc. aus dem eigenen Aufgabenkreis; darüber hinaus erstreckte sich die Tätigkeit des Klägers auf eines der in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführten Teilaufgabengebiete. Danach waren die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben zwar umfangreich und stellten nicht unerhebliche Anforderungen; gleichwohl handelte es sich letztlich aber um eine, wenn auch besonders herausgehobene und qualifizierte sachbearbeitende Tätigkeit. Zwar ist der Kläger als „Teamleiter Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ weiterhin mit der Bearbeitung „schwieriger Kundenanliegen“ von Arbeitgeberkunden und Trägern befasst. Gleichwohl liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in dieser Funktion auf Führungs- und arbeitsbereichsübergreifenden Aufgaben. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lag der Anteil der von ihm zu erfüllenden schwierigen Fachaufgaben nach der Aufgabenübertragung im Juli 2005 zunächst bei etwa 60 v. H., der der Führungsaufgaben bei 40 v. H. Dieses Verhältnis habe sich seither zugunsten der Führungstätigkeit verschoben. Nach alledem hat die Einführung des Organisationskonzepts „Kundenzentrum der Zukunft“ bei der Agentur für Arbeit B...... und der damit verbundene neue Zuschnitt von Dienstposten dazu geführt, dass dem Kläger als „Teamleiter Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger“ von der Beklagten gegenüber seinem bisherigen Amt als „Leistungsberater, Mitarbeiterteam für arbeitnehmerbezogene und allgemeine arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe Arbeitsmarktpartner“ inhaltlich und qualitativ wesentlich andere Aufgaben übertragen wurden. Deshalb begann die 18-Monatsfrist für die Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG am 20. Juli 2005 von neuen zu laufen und war am 31. Januar 2006 noch nicht beendet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG vorliegt. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche 26 27 28 13 Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr zu. Die maßgeblichen Fragen zu den Voraussetzungen der Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 27.10, 2 C 30.09 und 2 C 48.10 -, alle juris). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse 14 solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle