OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 881/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

3mal zitiert
4Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 881/11 6 K 161/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Zustimmung zu einer Kompensationsmaßnahme für das Ökokonto hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 12. Dezember 2012 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2011 - 6 K 161/10 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumindest einen Zulassungs- grund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus welchen Grün- den die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Ober- verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung dar- auf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungs- gründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Im Antrag, der auf die 1 2 3 3 grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist sub- stantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, ferner, weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Be- rufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin bereits deshalb nicht, weil der Zulassungsantrag keine konkreten Rechtsfragen formuliert, sondern lediglich auf zuvor als solche bezeichnete „Begründungsansätze“ des Verwaltungsgerichts Bezug nimmt, und auch nicht herausarbeitet, warum sich diese in einem Berufungsverfahren stellen und entscheidungserheblich sein sollten. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, das heißt überdurchschnittliche, das nor- male Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich dabei auch auf Rechtsfragen beziehen, die für den kon- kreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Solche Schwie- rigkeiten zeigt die Klägerin hier nicht auf. Soweit sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil ausgeführt, es habe „überwiegende Zweifel“ daran, ob die natur- schutzrechtlichen Vorschriften über Kompensationsmaßnahmen im bauplanungsrecht- lichen Innenbereich anwendbar seien, lässt sich dem Gesetz ohne Weiteres entnehmen, dass dieser Ansatz des Verwaltungsgerichts - wie der Zulassungsantrag selbst zutref- fend ausführt - zu kurz greift. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bestimmt, dass auf Vor- haben im Innenbereich nach § 34 BauGB die §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwen- den sind. Daraus folgt, dass immer dann, wenn Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB betroffen sind, eine Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aus- scheidet, was indessen eine Kompensationsmaßnahme im Innenbereich, die ohne Be- zug zu einem baurechtlichen Vorhaben erfolgt, nicht ausschließt. Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend jedoch nicht entscheidungs- erheblich, weil die Maßnahmen, für die die Klägerin eine Anerkennung als Kompen- 4 5 6 4 sationsmaßnahmen für das Ökokonto begehrt, unstreitig im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Geländes der ehemaligen T..................... in einem Stadtteil von zu einem Wohnquartier stehen und damit offensichtlich Teil eines baurechtlichen Vorhabens sind, so dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Anwendbarkeit der Vorschriften über Kompensationsmaßnahmen und das Ökokonto im vorliegenden Fall verneint hat. Auch die von der Klägerin im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob die Zustim- mung nach § 2 Abs. 2 SächsÖKoVO nur vor Ausführungsbeginn erteilt werden könne und das Zustimmungsverfahren durch Beginn der Bauarbeiten zeitlich überholt sei, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, weist keine besondere rechtliche Schwierigkeit auf, die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Zwar rügt die Klägerin zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die Klageabweisung in diesem Zusammenhang nicht allein darauf hätte stützen dürfen, dass eine Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SächsÖKoVO wegen des zwischenzeitlich er- folgten Baubeginns nicht mehr möglich sei, weil die von ihr begehrte Anerkennung als Kompensationsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 2 SächsÖKoVO unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne eine Zustimmung nach § 2 Abs. 2 SächsÖKoVO möglich ist, und das Verwaltungsgericht eine entsprechende Prüfung rechtsfehlerhaft unterlas- sen hat. Mit ihrem Vortrag zeigt die Klägerin indessen selbst auf, dass es im Hinblick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 SächsÖKoVO auf die von ihr als schwierig bezeich- nete Frage zu den rechtlichen Folgen des erfolgten Baubeginns nicht entscheidungser- heblich ankommt, so dass eine Zulassung der Berufung aus diesem Grunde auch nicht erfolgen kann. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Ge- genargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Beru- fungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezem- ber 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). 7 8 9 5 Die Klägerin hat im Rahmen ihres Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zwar aufge- zeigt, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung eines Anspruchs der Klägerin auf Anerkennung einer Kompensationsmaßnahme rechtsfehlerhaft darauf gestützt hat, dass eine Zustimmung der Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 SächsÖKoVO nicht mehr in Betracht komme, weil zwischenzeitlich mit der Ausführung der Maßnahme begonn- nen worden sei, da gemäß § 5 Abs. 2 SächsÖKoVO eine Anerkennung auch ohne Zu- stimmung möglich ist. Der Ausgang eines Berufungsverfahrens erscheint gleichwohl nicht als ungewiss, da das angefochtene Urteil mit mehreren selbständig tragenden Begründungen versehen ist und die auf § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Bezug neh- mende Begründung - wie oben ausgeführt - im Ergebnis zutrifft, so dass die Klage auch im Berufungsverfahren offensichtlich keinen Erfolg haben könnte. Soweit der Zulassungsantrag rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung fehlerhaft damit begründet, dass mit einer Kompensationsmaßnahme „kein anderer Vorteil erstrebt“ werden dürfe, und dies auf die Klägerin nicht zutreffe, weil bei ihr eine „Verwertungsabsicht“ (Verkauf bzw. Vermietung von Häusern und Wohnungen) vorliege, teilt der Senat die Auffassung der Klägerin. Denn in der Tat bestehen Sinn und Zweck des Ökokontos gerade darin, Kompensationsmaßnahmen, die zu einem Anspruch auf Anrechnung im Kompensationsflächenkataster führen, handelbar zu machen (vgl. § 7 SächsÖKoVO) und erfordert die Anerkennung von Kompensations- maßnahmen keineswegs eine in wirtschaftlicher Hinsicht gemeinnützige Handlungs- weise. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Maßnahme der Klägerin die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG nicht erfüllt, und eine Anerkennung als Kom- pensationsmaßnahme daher nicht in Betracht kommt. Der Zulassungsantrag stellt zwar zu Recht darauf ab, dass der Anerkennung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG als Kompensationsmaßnahme nur eine öffentlich-rechtliche Ver- pflichtung zur Durchführung derselben entgegenstehen kann. Dies ist vorliegend aber gerade der Fall, denn die Erschließungsverträge zwischen den Beteiligten vom 3. Juli 2009 sowie vom 21./28. Juni 2010 enthalten jeweils unter § 2 Abs. 1 Satz 1 die Be- stimmung, dass die Klägerin sich verpflichtet, die in den beigefügten Plänen darge- stellten Grünanlagen in dem Umfang fertig zu stellen, der sich aus der von der Be- klagten genehmigten Entwurfsplanung und daraus zu entwickelnden Ausführungspla- nung ergibt. Der Vortrag im Zulassungsantrag, dass die Klägerin in den Erschlie- 10 11 6 ßungsverträgen keine eigenständige rechtliche Verpflichtung zur Entsiegelung und Begrünung zu übernehmen brauchte, ist daher unzutreffend, ebenso wie der Hinweis, der Beklagten sei die Planung bereits bekannt gewesen, verdeutlicht, dass die Entsie- gelungs- und Begrünungsmaßnahmen Teil des Gesamtprojekts sind und von diesem nicht losgelöst betrachtet werden können, so dass sich die entsprechende Verpflich- tung aus dem Baurecht ergibt. Schließlich hält der Senat die vom Verwaltungsgericht nicht näher begründete Auffas- sung, dass die Voraussetzungen für eine Kompensationsmaßnahme gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG, § 1 SächsÖKoVO nicht erfüllt seien, weil sie im Rahmen von Wohnnutzung stattfänden, im Ergebnis und entgegen der Ansicht der Klägerin für zu- treffend, da in Folge der Kleinteiligkeit der Flächen sowie deren Lage in einem (zu- künftigen) Wohnquartier weder eine erhebliche noch eine nachhaltige Aufwertung der Funktionen des Naturhaushalts zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gem. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG orientiert sich der Senat an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Einwände nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 12 13 14 15