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Beschluss

PL 9 E 61/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: PL 9 E 61/10 9 K 1674/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Lehrer-Bezirkspersonalrat bei der Sächsischen Bildungsagentur - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: beteiligt: der Leiter der Sächsischen Bildungsagentur - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Mitbestimmung bei der befristeten Einstellung und Eingruppierung von Lehrern; Grundschule hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts 2 hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg und die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Düvelshaupt am 27. Dezember 2012 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Gegenstandswertbeschluss des Ver- waltungsgerichts Dresden vom 29. Januar 2010 - 9 K 1674/08 - geändert. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 21.000,00 € festge- setzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Maßgabe von § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ent- scheidet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Unrecht auf 5.000,00 € festgesetzt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schät- zung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 21. März 2007, PersR 2008, 26; vgl. etwa Senatsbeschl. v. 18. Juni 2012 - PL 9 B 215/11) nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandswert unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken in § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte ent- hält. Hiervon ausgehend ist zunächst in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhalts- punkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts die Festsetzung des Gegenstandwerts in Anlehnung an den Auffangwert von 5.000,00 € zu treffen. Im Weiteren ist dieser Wert zweimal in Ansatz zu bringen. Denn es standen zwei Mitbestimmungstatbestän- 1 2 3 3 de im Streit, nämlich zum einen die Einstellung der im Antrag bezeichneten Lehramts- absolventen und zum anderen deren Eingruppierung. Diese beiden in § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG geregelten Mitbestimmungstatbestände betreffen unterschiedliche Maß- nahmen. Sie sind somit auch im Hinblick auf die Wertfestsetzung als gesonderte Streitgegenstande zu behandeln und unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 1 GKG ent- sprechend ihrem Wert - hier jeweils dem Auffangwert - zusammenzurechnen (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschl. v. 2. August 2011 - PL 9 E 62/10 - und v. 14. Dezember 2007, PL 9 E 146/05) . Hinsichtlich der streitgegenständlichen Mitbestimmung bezüglich der Einstellung der vom erstinstanzlich gestellten Antrag umfassten einzelnen Lehrkräfte ist eine weitere Erhöhung vorzunehmen. Denn über die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Einstellung der Lehrkräfte musste im vorliegenden Sachverhalt jeweils im Einzelfall entschieden werden, was auch daran deutlich wird, dass für sieben Lehrkräfte die Ver- letzung des Mitbestimmungsrechts vom Verwaltungsgericht verneint, für fünf indes bejaht wurde. Der Senat hält es in Anlehnung an die arbeitsgerichtliche Rechtspre- chung (etwa LAG Schl.-H., Beschl. v. 20. Oktober 2010 - 4 Ta 144/99 - juris Rn. 14) für angemessen, den Gegenstandswert pro Lehrkraft um 1.000 € zu erhöhen, wobei in- des eine Lehrkraft mit der Festsetzung des Gegenstandswertes von 5.000 € bereits be- rücksichtigt ist. Der Gegenstandswert setzt sich damit aus 5.000 € für das Mitbestim- mungsverfahren hinsichtlich der Einstellung, aus 5.000 € hinsichtlich des Mitbestim- mungsverfahrens hinsichtlich der Eingruppierung und aus 11.000 € hinsichtlich der zu berücksichtigenden Lehrkräfte zusammen. Hingegen ist hinsichtlich der Eingruppierung der Lehrkräfte keine weitere Erhöhung vorzunehmen, da ausweislich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hier keine über die Fragen der Einstellung hinausgehenden individualisierbaren Unterschiede be- züglich der vom Antrag umfassten Lehrkräfte bestanden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: Grünberg Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 4 5