Beschluss
1 B 348/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 B 348/12 7 L 198/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Nutzungsuntersagung Baracke; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 7. Januar 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. September 2012 - 7 L 198/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2012 wird insoweit wiederhergestellt, als Nr. 1 dieses Bescheids die Nutzung der von außen zugänglichen Räume im Untergeschoss der sog. Baracke zum Betrieb der Feuerungsanlage untersagt. Die aufschiebende Wir- kung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den vorgenannten Bescheids wird insoweit angeordnet, als Nr. 3 des Bescheids eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 4.000,00 € für die Nutzung der von außen zugänglichen Räume des Untergeschosses der sog. Baracke zum Betrieb der Feuerungsanlage enthält. Im Übrigen wird der An- trag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Auf der Grundlage der fristwahrenden Darlegungen der Antragstellerin im Beschwer- deverfahren, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist der angegriffene Eilbeschluss insoweit zu ändern, als er die vorläufige Nutzung des Untergeschosses der sog. Baracke zum Betrieb der Feuerungsanlage und das dazu gesondert angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 € betrifft. Im Übri- gen bleibt die Beschwerde der Antragstellerin dagegen ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. April 2012 angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte, zeitlich gestaffelte Nutzungsuntersagung (§ 80 Satz 2 SächsBO) sowie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldan- 1 2 3 3 drohungen über 4.000,00 € und 10.000,00 € (unter Nr. 3 des Bescheids getrennt ange- droht für das Untergeschoss und die übrigen Räume) mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege das Aus- setzungsinteresse der Antragstellerin. Der Widerspruch habe keine Aussicht auf Er- folg; die Folgen einer sofortigen Vollziehung seien der Antragstellerin ebenfalls zu- zumuten. Die Nutzungsuntersagung für das Barackengebäude sei offensichtlich rechtmäßig. Eine Baugenehmigung für die durch umfangreiche Bauarbeiten wesentlich geänderte ehemalige Pionierbaracke, deren ursprüngliche Nutzung bereits 1989/1990 aufgege- ben worden sei, liege nicht vor. Die Antragstellerin habe eine Baugenehmigung für das „nunmehr errichtete“, rechtlich als Neubau anzusehende Gebäude erst nachträg- lich beantragt. Eine Genehmigungsfähigkeit der unmittelbar bevorstehenden, geän- derten Nutzung dränge sich nicht auf. Offensichtlich rechtmäßig sei die Nutzungsun- tersagung auch hinsichtlich jener Teile der Baracke, in denen sich nach Angaben der Antragstellerin die Heizungsanlage für die weiteren Gebäude des historischen Gast- hofanwesens (Vordergebäude/„Haupthaus“ und Hintergebäude/„Tanzsaal“) befinde. Es verstehe sich von selbst, dass eine Nutzungsuntersagung für ein formell illegales Vorhaben nicht deswegen unterbleiben müsse, weil sich dort notwendige Vorrichtun- gen für ein anderes, genehmigtes Vorhaben befänden. Die Antragstellerin könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie auf die offenbar ungenehmigt eingebaute Heizungsanlage angewiesen sei, um ihre rechtmäßig genutzten Hauptgebäude über einen Heizkanal mit Wärme sowie mit Strom zu versorgen. Durch die - insoweit - erst zum 31. Oktober 2012 angeordnete Nutzungsuntersagung werde der Antragstellerin ausreichend Zeit eingeräumt, um eine „womöglich gebotene“ Versorgung der übrigen Gebäude anderweitig sicher zu stellen. Angesichts des gesetzlichen Rahmens (§ 22 Abs. 1 SächsVwVG) seien die angedrohten Zwangsgelder von 4.000,00 € (Nutzung des Untergeschosses zum Betrieb der Feuerungsanlage) und 10.000,00 € (Nutzung der übrigen Gebäudeteile) durchaus angemessen. Das dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt zur teilwei- sen Änderung des angegriffenen Beschlusses. 4 5 4 Die mehrdeutig formulierten Beschwerdeanträge zu 1. und 2. im Schriftsatz vom 25. September 2012 sind gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen (zu den Anforderungen: BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012, NVwZ 2012, 375), dass die Antragstellerin unter Änderung des angefochtenen Beschlusses eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die beiden Zwangsgeldandrohungen begehrt. Der so ausgelegte Beschwerdeantrag ist hinsichtlich der zwangsgeldbewehrten Nut- zungsuntersagung für die von außen zugänglichen Räume im Untergeschoss der sog. Baracke begründet, als die Nutzung dieser Räume zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage (Heizungsanlage in Form eines Blockheizkraftwerks) erforder- lich ist. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der weiteren Teile des Barackengebäudes und der dazu erlassenen Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000,00 € - bleibt die Be- schwerde ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung „zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen“ auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 verweist, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO allerdings nicht. Zur Darlegung der „Gründe, aus denen die Entscheidung ab- zuändern“ ist, bedarf es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Ent- scheidungsgründen des angefochtenen Eilbeschlusses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 146 Rn. 41). Eines besonderen gerichtlichen Hinweises auf diese - ein- deutige - Rechtslage, wie ihn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang erbeten hat, bedurfte es zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung nicht. Im Übrigen wäre eine vollständige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung für das sog. Barackengebäude selbst dann nicht geboten, wenn der pauschal in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9. Mai 2012 als zulässiges Beschwerdevorbringen anzusehen wäre: Eine auf § 80 Satz 2 SächsBO gestützte Nutzungsuntersagung kann - wie das Ver- waltungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend 6 7 8 9 10 5 ausgeführt hat - im Regelfall schon bei einer formellen Baurechtswidrigkeit ergeben, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht offensichtlich aufdrängt (vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 28. März 1996, 57; Beschl. v. 25. Juni 2001, SächsVBl. 2001, 248; Beschl. v. 11. Oktober 2012 - 1 B 339/12 -, Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Das (Außenbereichs-)Vorhaben, das - nach erfolgter Ablehnung eines Bauvorbescheids im Jahr 2011 - im zwischenzeitlich gestellten Bauantrag vom 5. April 2012 nur noch als „Gebäudesanierung“ bezeichnet wird, ist - wie der Senat bereits im Beschluss vom 3. Januar 2013 im Parallelverfahren 1 B 344/12 zur voran- gegangene Baueinstellungsverfügung ausgeführt hat - offensichtlich baugenehmi- gungsbedürftig. Die Gesamtlänge des Gebäudes wurde offenbar unter Änderung an der Dachkonstruktion und Tragwerksplanung um 33,55 m auf nunmehr 26,35 m ver- ringert, wobei für die ehemalige Pionierbracke, deren ursprüngliche Nutzung wohl 1989/1990 aufgegeben wurde, nunmehr u. a. eine Wohnnutzung mit Arbeitsraum und Gästezimmer vorgesehen ist. Nach den im Bauantragsverfahren vorgelegten Bau- zeichnungen, auf die der angefochtene Bescheid verweist, ist im unterkellerten Be- reich der sog. Baracke ein Blockkraftwerk vorgesehen, durch das auch die auf einem anderen Flurstück gelegenen Gebäude des unstreitig im Außenbereich gelegenen An- wesens („Haupthaus“ und „Tanzsaal“) beheizt werden sollen. Der „teilweise Rückbau“ der Baracke ist entgegen den Ausführungen der Antragstelle- rin nicht „gerichtsbekannt“ genehmigungsfrei. Der dazu als Anlage „AST 1“ zum Schriftsatz vom 9. Mai 2012 vorgelegte Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2011 bestimmt in seinem verfügenden Teil, dass das Vorhaben der „Revitalisierung“ des leerstehenden Barackengebäudes im Außenbereich sowohl bau- planungsrechtlich (Frage 1 des beantragten Vorbescheids) als auch naturschutzrecht- lich (Frage 2) unzulässig ist. Die auf Seite 2 des vorgenannten Bescheids im Begrün- dungsteil enthaltene Formulierung, dass „ein Rückbau … keiner bauplanungsrechtli- chen Zustimmung“ bedürfe, bezieht sich im Zusammenhang mit den weiteren Ausfüh- rungen zur Splittersiedlung im Außenbereich, zur langjährig aufgegebenen Nutzung und zur Lage des Vorhabengrundstücks in einem Landschaftsschutzgebiet sowie in unmittelbarer Nähe eines FFH-Gebiets und eines Naturschutzgebiets eindeutig nur auf einen vollständigen Rückbau, also einen Komplettabriss der ehemaligen Pionierbara- cke. Von einer „Zusage“ der Antragsgegnerin für die Umbauarbeiten, auf die Antrag- 11 12 6 stellerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 im Parallelverfahren 1 B 344/12 verwie- sen hat, kann danach keine Rede sein. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass das Außenbe- reichsvorhaben der Antragstellerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Im vorgenannten Parallelverfahren der Antragstellerin hat der Senat in diesem Zusam- menhang ausgeführt: „Ob die ehemalige Pionierbaracke nach 1990 von der Deutschen Post AG als sog. ‚Bettenhaus’ für Mitarbeiter genutzt und das Außenbereichsgrundstück mit Blick auf eine solche Nutzungsmöglichkeit für über 400.00 DM an einen Dritten veräußert hat, mag im Zusammenhang mit einem sog. passiven Bestandsschutz für eine unverändert gebliebene Nutzung von Bedeutung sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2012, LKV 2012, 367 für ein ehemaliges Kinderferienlager; Decker, BayVBl. 2011, 517, 523 ff. m. w. N.), ist für die Frage einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der ungenehmigten Änderungen der ehemaligen Pionierbaracke jedoch rechtlich unerheb- lich. Der passive Bestandschutz gewährleistet das Recht, ein Bauwerk weiterhin zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit aufgrund einer entsprechenden Gestattung oder - bei Verfahrensfreiheit - im Einklang mit dem damals geltenden materiellen Recht errichtet wurde, selbst wenn die Anlage nunmehr geltendem Recht widerspricht. Bestands- und Funktionsänderungen am Barackengebäude, wie sie die Antragstellerin anstrebt, sind davon nicht erfasst. Für einen sog. aktiven Bestandsschutz, der - auf ein- fach-gesetzlicher Grundlage (vgl. Decker, a. a. O. 526 m. w. N.) - eine offensichtli- che Genehmigungsfähigkeit der von der Antragstellerin offenbar angestrebten Nut- zung als Praxis- und Seminargebäude begründen könnte, ist auch unter Berücksichti- gung des Beschwerdevorbringens nichts ersichtlich. Auf eine ‚offensichtliche baupla- nungsrechtliche Unmöglichkeit’ bzw. Unzulässigkeit des Vorhabens kommt es - ent- gegen der Beschwerdebegründung - für die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsan- ordnung nicht an. Sollte die ursprünglich marode Dachkonstruktion ein gefahrloses Betreten der Baracke zur Nutzung des Blockheizwerks der Anlage ausgeschlossen ha- ben, wie es die Antragstellerin vorträgt, ergäbe sich auch daraus weder eine offen- sichtliche Genehmigungsfähigkeit des (Gesamt-)Vorhabens der ‚Revitalisierung’ des Barackengebäudes noch eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung.“ Diese Erwägungen gelten auch für eine Wohnnutzung, wie sie nach den Ausführungen des hier angefochtenen Bescheids nunmehr beantragt wurde. Dass die Baracke im Jahr 1996 an das öffentliche Stromnetz angeschlossen wurde und eine Wasserversorgung besteht, wie es die Antragstellerin geltend macht, begründet keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Der in der Beschwerdebegründung weiter aufgeworfenen Frage, ob die nunmehr teilrückgebaute, wohl vor etwa 50 Jahren er- richtete Baracke als Teil eines im Übrigen „seit Jahrhunderten“ bestehenden „rechtlich geschützten“ Ensembles von insgesamt vier Gebäuden ausnahmsweise im Außenbe- 13 14 7 reich genehmigungsfähig ist, musste im Zusammenhang mit der Nutzungsuntersagung zur Prüfung einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht weiter nachgegangen werden (vgl. bereits SächsOVG, Urt. v. 28. März 1996, SächsVBl. 1997, 57). Da für die Genehmigungsfähigkeit der „Baracke“ in ihrer jetzigen Form nicht auf ein- zelne Gebäudeteile, sondern auf das Gesamtvorhaben abzustellen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2012 - 1 B 242/12 -, juris), ist es im Ausgangspunkt auch nicht zu beanstanden, dass die Nutzungsuntersagung das gesamte Gebäude - und damit auch das Untergeschoss mit der Heizungsanlage - umfasst. Entgegen dem Beschwerdevor- bringen spricht schon angesichts der vorgelegten Baupläne für die Gesamtsanierung des historischen Anwesens nichts für die Annahme, dass die Baracke „eher zufällig“ (Schriftsatz v. 25. September 2012, S. 8) über dem sog. Heizhaus liegt, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragstellerin bereits vor 1990 zur Heizung des gesamten Gasthofanwesens diente. Eine dazu - schriftsätzlich angekündigte - eides- stattliche Versicherung hat die Antragstellerin bis zur Beschwerdeentscheidung nicht vorgelegt. Ausgehend von dem unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringen der Antragstelle- rin, dass eine anderweitige Wärmeversorgung der in Sanierung begriffenen - und z. T. wohl auch von der Antragstellerin und ihrer Familie (einschließlich kleinerer Kinder) bereits bewohnten - Hauptgebäude des historischen Gasthofanwesens mit einer Ge- samtfläche von rund 2.000 m² kaum gewährleistet werden kann, hält es der Senat nach den besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles jedoch für unverhältnismäßig, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung auch auf das Untergeschosses der sog. Baracke zu erstrecken, die für den Betrieb des Blockheizkraftwerks erforderlich ist. Die Nutzungsuntersagung für die Untergeschossräume ist zu der von der Antragsgeg- nerin bezweckten Gefahrenabwehr geeignet und - da kein gleich geeignetes, aber mil- deres Mittel zur Verfügung steht - auch erforderlich. Anders als die Antragsgegnerin (vgl. S. 7 f. des eingehend begründeten Bescheids) und das Verwaltungsgericht hält der Senat die Nachteile, die mit der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung für die Untergeschossräume verbunden sind, jedoch für derart gravierend, dass sie außer Ver- hältnis zu dem mit der Maßnahme legitimerweise verfolgten Zweck stehen. 15 16 17 8 Nach den im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Angaben der Antragstel- lerin wurde das von einem Fachunternehmen gewartete, ölbetriebene Blockheizkraft- werk mit einer Leistung von 50 kW bereits im Jahr 2011 anstelle der ursprünglichen bloßen Holzfeuerungsanlage eingebaut. Das im Kellergewölbe der sog. Baracke be- findliche Blockheizkraftwerk versorgt auch die Hauptgebäude des Anwesens über die offenbar seit Jahrzehnten verlegten Rohrleitungen mit Wärme, wobei eine anderwei- tige Wärmeversorgung, wie sie für die - baurechtlich genehmigte - Nutzung der Hauptgebäude erforderlich ist, schon angesichts der Lage des historischen Gasthofan- wesens im Außenbereich und der Größe der Hauptgebäude wohl nur unter sehr er- schwerten Voraussetzungen gewährleistet werden kann. Nach dem Widerspruchsvor- bringen im Anwaltsschriftsatz vom 9. Mai 2012 ist es aus technischen Gründen ausge- schlossen, das Blockheizkraftwerk in die Hauptgebäude zu verlegen. Auch die Strom- versorgung des Anwesens hängt - so der unbestrittene Beschwerdevortrag - vom Be- trieb des Blockheizkraftwerks ab. Eine nach Einschätzung des Senats ausgesprochen aufwändige „Neuordnung der Feuerungsanlage“ (so S. 7 des angefochtenen Be- scheids) für den Zeitraum ab November 2012 bis zur abschließenden Klärung der Ge- nehmigungsfähigkeit des hier streitgegenständlichen Vorhabens wäre mit einer über- mäßigen Erschwerung der - bauaufsichtlich genehmigten - Nutzung und weiteren Sanierung der Hauptgebäude verbunden. Anhand der vorgelegten Bauakten und der dort befindlichen Lichtbilder geht der Senat weiter davon aus, dass sich das lange Zeit leerstehende historische Gasthofanwesen bis zur Aufnahme der Sanierung durch die Antragstellerin in einem teilweise desolaten Zustand befand (u. a. war der Dachstuhl des „Tanzsaals“ eingestürzt) und von Voreigentümern möglicherweise auch über einen längeren Zeitraum (baurechts-)widrig genutzt wurde, ohne dass diese Zustände Anlass zu einem vergleichbaren behördlichen Einschreiten gegeben hätten. Zu dem im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin sinngemäß erhobenen Vorwurf, die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Stilllegung des Blockheizkraftwerks treffe das „Versorgungsherz“ (Widerspruchsbegründung vom 9. Mai 2012, S. 5) des von der Antragstellerin und ihrer Familie bewohnten Anwesens, hat sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht weiter geäußert. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antrags- gegnerin hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für die Räume im Untergeschoss der 18 19 9 „Baracke“ berücksichtigt der Senat - insoweit mit Blick auf die effektive Durchset- zung unionsrechtlicher Vorschriften auch ohne entsprechende Darlegungen der An- tragstellerin im Beschwerdeverfahren - ergänzend, dass das historische Gasthofanwe- sen ausweislich einer Stellungnahme des städtischen Umweltamts vom August 2011, die sich in der den von der Antragsgegnerin vorgelegten „Bauakte 1“ 63/4/BV02910/10, 63/4/BV02910/10-EGO1 auf S. 408 ff. befindet, in unmittelbarer Nähe des FFH-Gebiets „Elbtalhänge zwischen L........ und B........“ liegt, wobei die hier angrenzende Waldfläche als Habitatfläche für geschützte Fledermausarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) ausgewiesen ist und im Bereich des sog. Tanzsaals sogar ein Wochenstubenquartier der besonders geschützten, quartiertreuen „Kleinen Hufeisennase“ (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 12. November 2007, SächsVBl. 2008, 39, 41; Urt. v. 15. Dezember 2011 - 5 A 195/09 -, juris Rn. 548 ff. jeweils zur Waldschlößchenbrücke ) festgestellt wurde. Nach vorläufiger Einschätzung des Senats kann auch dies eine vorläufige „Neuordnung der Feuerungsanlage“ des ehemaligen Gasthofanwesens für den Zeitraum bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsa- cheverfahrens erschweren. Dementsprechend ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstelle- rin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2012 insoweit wiederher- zustellen, als dessen Nr. 1 die Nutzung der von außen zugänglichen Räume im Unter- geschoss der „Baracke“ zum Betrieb der Feuerungsanlage untersagt. Für die dazu er- lassene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 4.000,00 € entfällt dadurch rückwirkend die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 SächsVwVG, weshalb in diesem Umfang zugleich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist. Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Nutzungsuntersagung für die üb- rigen Räume der Baracke ist nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich rechtmäßig. Nachdem die Antragstellerin die umfangreichen Arbeiten zum Umbau der Baracke in Kenntnis des bereits im Mai 2011 versagten Bauvorbescheids veranlasst und offenbar auch die sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung vom 9. März 2012 missachtet hat, die Gegenstand des Parallelverfahrens 1 B 344/12 war, hält sich das für die übrigen Räume angedrohte Zwangsgeld von 10.000,00 € noch im ange- messenem Rahmen. 20 21 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Senat die erstinstanzliche Festsetzung zugrunde legt; die unselbstständigen Zwangsgeldandrohungen bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.) gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 22 23 24