Beschluss
2 A 654/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 654/10 11 K 631/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Versetzung in den Ruhestand hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Tolkmitt am 22. Januar 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 2010 - 11 K 631/07 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.370,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Der Kläger ist Polizeimeister bei der Bundespolizei. Er wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Nachdem sich der Kläger bereits in den Jahren 2001 und 2004 stationären Entzugsbehandlungen unterzogen hatte, wurde bei ihm im Jahr 2006 mehrfach eine leichte Alkoholisierung im Dienst nachgewiesen. Ein daraufhin eingeholtes Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei beim Bundespolizeipräsidium Süd vom 30. November 2006 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer chronischen gesundheitlichen Störung für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst weder eingeschränkt noch begrenzt geeignet sei. Nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung sei nicht zu erwarten, dass er innerhalb von zwei Jahren die volle Polizeidienstfähigkeit wieder erlangen werde. Er sei daher polizeidienstunfähig i. S. v. § 4 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) und auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst gesundheitlich nicht geeignet. Ein Laufbahnwechsel komme nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2010 - 11 K 631/07 - abgewiesen. Abzustellen sei grundsätzlich auf das Amt im abstrakt-funktionellen 3 Sinne, da die Polizeidienstfähigkeit voraussetze, dass der Vollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar sei. Die Beklagte habe die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers zutreffend auf der Grundlage des Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes festgestellt. Nach einer Untersuchung des Klägers und der Beiziehung des Abschlussberichtes der Einrichtung, die die stationäre Entzugsbehandlung im Jahre 2004 durchgeführt hatte, habe dieses beim Kläger eine die Dienstfähigkeit ausschließende chronische Gesundheitsstörung festgestellt. Zu weitergehenden Ermittlungen, an welchen konkreten Erkrankungen der Kläger leide, und zur Nennung dieser Erkrankungen im angegriffenen Bescheid sei die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet gewesen. Denn gemäß § 46a Abs. 2 BBG a. F. teile der als Gutachter beauftragte Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe mit, soweit deren Kenntnis für die zu treffende Entscheidung erforderlich sei. Der Kläger habe die Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes, an dessen Kompetenz zur Beurteilung der gutachterlichen Frage die Kammer keine Zweifel habe, nicht substantiiert in Frage stellen können. Soweit er vortrage, aus dem Gutachten sei nicht erkennbar, welche Untersuchungen im Einzelnen durchgeführt wurden und welche Schlussfolgerungen der Gutachter aus diesen gezogen habe, könne er damit die Richtigkeit des Gutachtens nicht in Frage stellen. Denn in Teil I des Gutachtens (vertrauliche Arztsache), den die Kammer nach Vorlage der Krankenakte habe einsehen können, seien die zahlreichen Untersuchungen und die entsprechenden Befunde nachvollziehbar dargestellt. Zwar sei der Arbeitsmedizinische Dienst des Bundespolizeipräsidiums Ost noch am 3. Februar 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte für einen schädlichen Alkoholkonsum bestünden. Der Betriebsarzt habe diese Einschätzung aber ausdrücklich nur als vorläufig angesehen und zugleich eine sorgsame dienstliche Beobachtung des Klägers angeraten. Es handele sich damit nicht um endgültige Aussagen über den Gesundheitszustand des Klägers, erst recht nicht um eine positive ärztliche Prognose für die Zukunft. Die Kammer sei nach alledem nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Dienstunfähigkeit des Klägers im Jahr 2007 einzuholen, zumal nunmehr mit Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes Berlin vom 28. Januar 2010 aufgrund neuer Untersuchungen festgestellt worden sei, dass auch jetzt keine begrenzte Dienstfähigkeit bestehe. 4 Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Er habe in der ersten Instanz gefordert, dass ein unabhängiges Gutachten zu seiner gesundheitlichen Situation angefertigt werde. Gegen die inhaltliche Richtigkeit des herangezogenen Gutachtens spreche die Chronologie der Ereignisse. Zwar treffe es zu, dass er an insgesamt sechs Tagen im Jahr 2006 alkoholisiert zum Dienst erschienen sei. Die festgestellten Alkoholkonzentrationen seien allerdings verschwindend gering gewesen. Zudem bleibe zu berücksichtigen, dass er im gesamten Jahr 2006 stets vor Dienstantritt auf etwaigen Alkoholkonsum hin kontrolliert worden sei; er sei also fast ausschließlich nicht alkoholisiert zum Dienst erschienen. Deshalb gehe der Gutachter zu Unrecht davon aus, dass er sich seit Anfang 2007 in einer „nassen Phase“ befinde. Eine solche Phase beginne erst, wenn der Betroffene regelmäßig Alkohol konsumiere. Dies habe er aber nachweislich im Jahr 2006 und bis Anfang 2007 nicht getan. Zudem weise der Gutachter darauf hin, dass ihm die Einsicht in die Notwendigkeit einer Heilbehandlung fehle. Die eigentliche Ursache der aufgetretenen Probleme sei aber psychischer Natur, was man bei seiner bisherigen Behandlung vernachlässigt habe. Deshalb habe diese auch nur teilweise erfolgreich sein können. Seine Skepsis gegenüber den durchgeführten Maßnahmen sei berechtigt gewesen. Der Gutachter hätte deshalb die begründeten Zweifel an der Effektivität der bisherigen Behandlung nicht als fehlende Einsichtsfähigkeit qualifizieren dürfen. Das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Die Einholung eines Gutachtens habe sich mit Blick auf die Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums Ost vom 3. Februar 2006 aufgedrängt. Es bleibe zu ermitteln, weshalb die nur neun Monate später durchgeführte Untersuchung des Sozialmedizinischen Dienstes zum entgegen gesetzten Urteil gelange. In der Nichterhebung des angebotenen Beweises sei eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör zu erblicken. Das Gericht verweise auf die angebliche Kompetenz des Gutachters. Tatsächlich verhalte es sich aber so, dass dessen Kompetenz jedenfalls aus juristischer Sicht nicht beurteilt werden könne. Daneben weise die Sache auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Tatsächliche Schwierigkeiten ergäben sich aus dem Umstand, dass die Prüfung der Dienstfähigkeit von vielen Wertungsfragen abhänge. Erfahrungsgemäß kämen Gutachter bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit im Bereich von Alkoholerkrankungen häufig zu 5 unterschiedlichen Ergebnissen. Ob ein Gutachten in sich schlüssig und wissenschaftlich fundiert sei, könne letztlich nur ein Mediziner beurteilen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlerhaft unterlassen, macht der Kläger im Kern einen Verfahrensfehler geltend. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu der Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Zwar kann ein solcher Verfahrensfehler regelmäßig auch Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Oktober 2012 - 2 A 313/10 -, juris). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2000, SächsVBl. 2001, 94; Sentatsbeschl. v. 17. Oktober 2012 - 2 A 313/10 -, juris; st. Rspr.). 6 Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes beim Bundespolizeipräsidium Süd auseinandergesetzt. Es weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Bundespolizeibeamtengesetz dem Gutachten eines Amtsarztes, beamteten Arztes bzw. Bundespolizeiarztes besondere Bedeutung beimisst (vgl. § 4 Abs. 2 BPolBG). Bei der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise vermögen diese Personen aus der Kenntnis um die Belange der Verwaltung, die von dem Untersuchten zu verrichtende Tätigkeit und um dessen bisheriges dienstliches Verhalten heraus besser als ein sonstiger Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und den konkreten Dienstpflichten in Beziehung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Januar 1976, BVerwGE 53, 118 [120 f.]; Urt. v. 31. Mai 1990, ZBR 1990, 353). Denn sie besitzen mit ihren Kenntnissen um die polizeifachlichen Anforderungen genau jene Qualifikation, die für die Frage der Polizeidienstfähigkeit notwendig ist. Dies gilt gerade im Vergleich mit anderen Ärzten, die nicht im Polizeidienst tätig sind. Vor diesem Hintergrund darf sich ein Verwaltungsgericht grundsätzlich auf das vorgelegte Gutachten eines Bundespolizeiarztes zur Frage der Polizeidienstfähigkeit beziehen, selbst wenn der Sachverständige der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist. Berechtigte Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters folgen hieraus regelmäßig nicht. Sie liegen nur dann vor, wenn der Betroffene von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen durfte, der beamtete Bundespolizeiarzt werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Insbesondere lässt nicht schon die Stellung eines Sachverständigen als Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums für sich dessen Gutachten als parteilich erscheinen. Denn das Gesetz selbst überträgt ihm in § 4 Abs. 2 BPolBG die Aufgabe, die Polizeidienstunfähigkeit feststellen. Der Gesetzgeber geht damit ersichtlich davon aus, dass es sich um eine generell geeignete und objektive gutachterliche Stellungnahme handelt. Diese Annahme des Gesetzgebers erscheint ohne weiteres gerechtfertigt, muss sich doch auch ein beamteter Arzt den Berufspflichten eines Arztes entsprechend verhalten und ist schon aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Unparteilichkeit gegenüber jedermann verpflichtet sowie an Gesetz und Recht gebunden (vgl. OVG NW, Beschl. v. 13. September 2012 - 1 A 644/12 -, juris; Beschl. v. 28. April 2011 - 6 A 463/11 -, juris; vgl. allgemein zur 7 Verwertbarkeit amtsärztlicher Äußerungen: BVerwG, Urt. v. 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris m. w. N.). Im konkreten Fall hat sich das Verwaltungsgericht anhand des Gutachtens, und zwar auch unter Heranziehung von dessen Teil I (vertrauliche Arztsache), die Überzeugung verschafft, dass beim Kläger die Voraussetzungen einer Polizeidienstunfähigkeit vorliegen. Soweit es davon ausgeht, dass der Kläger mit seinem Vortrag keine durchgreifenden Bedenken an der inhaltlichen Verwertbarkeit des Gutachtens begründet hat, ist dem aus Sicht des Senats zu folgen. Insbesondere zeigen sich keine, eine weitere Beweiserhebung gebietenden Widersprüche der gutachterlichen Feststellungen zu vorhergehenden ärztlichen Untersuchungsergebnissen. Mit den Schreiben vom 17. Januar und 3. Februar 2006, auf die der Kläger abhebt, hatte der Arbeitsmedizinische Dienst des Bundespolizeipräsidiums Ost lediglich festgehalten, dass sich nach der Befundlage keine Anhaltspunkte für einen über das berichtete einmalige Rückfallereignis hinausgehenden Alkoholkonsum ergäben. Es wurde allerdings schon seinerzeit darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit weiterer Verlaufskontrollen bestehe, weil erst dann die Verlässlichkeit des derzeitigen Eindruckes hinreichend beurteilt werden könne. Mit dem Kläger sei deshalb eine unregelmäßige Atemalkoholkontrolle einvernehmlich vereinbart worden. Der vorläufige Charakter der Einschätzungen zum Alkoholkonsum des Klägers ist folglich dem Wortlaut der Schreiben schon deutlich zu entnehmen. Wenn es zeitlich nachfolgend mehrere positiv verlaufene Tests auf eine Alkoholisierung hin gegeben hat, die eine erneute Begutachtung erforderlich machten, erscheint es nachvollziehbar, dass das Gutachten vom 30. November 2006 unter Auseinandersetzung mit diesen Ereignissen zu einer anderen Einschätzung gelangt. Denn offensichtlich haben sich im Verlauf des Jahres 2006 Tatsachen ergeben, die die positive Einschätzung von Beginn des Jahres widerlegen. Das betrifft insbesondere die Frage der Häufigkeit des Alkoholkonsums, der noch im Januar 2006 als einmaliges Rückfallereignis angesehen wurde. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. 8 Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren auf, wenn es voraussichtlich größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Für die zulässige Geltendmachung rechtlicher Schwierigkeiten bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, bei deren Beantwortung sich solche Schwierigkeiten stellen sollen (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Mai 2012 - 2 A 394/10 -, juris). Konkrete Rechtsfragen hat der Kläger jedoch nicht formuliert. Mit dem bloßen Hinweis auf die medizinische Prägung der in Rede stehenden Frage der Dienstfähigkeit sind aber auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten in hinreichender Weise dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Notwendigkeit einer Ermittlung medizinischer Sachverhalte stellt sich - über die Verfahren der Polizeidienstunfähigkeit hinaus - in einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreite. Soweit medizinische Fragen, wie andere naturwissenschaftliche Fragen auch, durch Einholung von Sachverständigengutachten ohne größere Probleme zu beantworten sind, ergibt sich hieraus keine besondere Schwierigkeit des Verfahrens. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um eine in der Rechtsordnung vorgesehene, weitgehend standardisierte medizinische Begutachtung handelt, die zudem noch durch einen Arzt mit Spezialkenntnissen im Bereich der Arbeitsmedizin vorgenommen wird. Auf dieser Basis hat es jedenfalls dem Verwaltungsgericht im konkreten Fall keine Probleme bereitet, die Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers abschließend zu beantworten. Insbesondere für eine besondere Schwierigkeit der Beweiswürdigung, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 119), ist danach nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1 § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 9 gez.: Grünberg Hahn Tolkmitt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht