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Beschluss

1 B 360/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 B 360/12 4 L 289/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH als eigenverwaltende Insolvenzschuldnerin vertreten durch die Geschäftsführer - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die vertreten durch den Oberbürgermeister - Antragsgegnerin - e. V. vertreten durch den Vorstand - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: 2 wegen Baugenehmigung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 18. Februar 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Oktober 2012 - 4 L 289/12 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli 2009 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Die von der Beigeladenen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. I. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die den Neubau eines Gemeinde- zentrums mit im Wesentlichen einem Gebetsraum und einem Andachtsbereich für die Trauer, einem Speisesaal mit Küche sowie einer ca. 70 m² großen Wohnung für drei Nonnen umfasst, die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletze, weil das Vorhaben der Nutzungsart im faktischen Baugebiet wider- 1 2 3 spreche und ihm der Gebietswahrungsanspruch aus § 34 Abs. 2 BauGB entgegenstehe. Dieser sei vom bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz umfasst und gewähre der An- tragstellerin unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht. Es spreche Überwiegendes dafür, dass der Neubau des Gemeindezentrums in einem In- dustriegebiet liege. Das Vorhabengrundstück werde auch nicht deshalb zu einem im Gewerbegebiet liegenden Grundstück, weil nördlich, westlich und südlich Gewerbe- bebetriebe angrenzten und sich westlich, in etwa 250 m Entfernung vom Vorha- bengrundstück, Wohnbebauung befinde. Das Vorhabengrundstück grenze auf einer Länge von ca. 225 m unmittelbar an das ausschließlich industriell genutzte Grund- stück der Antragstellerin, das mit 102.365,00 m² eine beträchtliche Größe aufweise. Der Betrieb der Antragstellerin habe auf diesem Grundstück seinen Standort und sei wegen seines hohen Störgrades durch Emissionen in anderen Gebieten unzulässig. Es sei fernliegend, die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen unter- schiedlichen Gebietstypen zuzuweisen. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handele es sich zwar um eine Anlage für kirchliche bzw. kulturelle Zwecke, die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Industriegebiet ausnahmsweise zugelassen werden könne, eine solche Ausnahme könne aber vorliegend nicht erteilt werden, weil das Gemein- dezentrum mit dem typischen Charakter eines Industriegebiets unvereinbar sei. Dieses erweise sich mit Blick auf die Andachts- und Gebetsräume und auf die geplanten Trauerfeiern in besonderer Weise als störempfindlich. Es stelle neben einem Ort der Begegnung und der Pflege von Kunst und Tradition auch einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Dieses Umfeld sei in einem In- dustriegebiet weder nach seiner Typik noch nach seiner Eigenart gewährleistet. Ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtung entscheidend darauf ankäme, spiegle sich die spezifische „Unruhe“ eines Industriegebiets auch im Betriebsablauf der Antragstellerin wider. Die Produktion sei lärmintensiv, es werde im Mehrschicht- system gearbeitet. Eine durch die Antragstellerin in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 14. März 2011 komme zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissio- nen in der ungünstigsten Nachtstunde von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr am geplanten Vor- haben der Beigeladenen 57,7 bzw. 54,8 dB(A) betrügen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der tagsüber vom Betrieb der Antragstellerin ausgehende Lärm geringer sei; der im Industriegebiet einzuhaltende Richtwert sei im Genehmigungsbescheid vom 6. Januar 1998 für die Antragstellerin auf 70 dB(A) festgelegt worden. Angesichts der Gebietsunverträglichkeit des Gemeindezentrums komme es auf die Frage, ob auch ein 4 Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorliege, nicht mehr an, der im Übrigen aber zu bejahen sei. Auch auf die Frage, ob dem Vorhaben § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entgegenstehe, komme es nicht an, allerdings be- finde sich das Gemeindezentrum nur wenige Meter von der Grundstücksgrenze und damit vom Stahlblechlager sowie von der Halle für die Vorstrahlung entfernt. Ein ent- sprechendes Nebeneinander eines Gemeindezentrums mit einem Industriegebiet könne ersichtlich Nutzungskonflikte auslösen. Ob die geplante Wohnung im Gemeindezent- rum noch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfülle, könne ebenfalls dahinstehen. Die Beigeladene macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass sich das Vorhabengrundstück in einem fak- tischen Industriegebiet befinde, weil es die nähere Umgebung zu kleinräumig be- stimmt habe und insbesondere fehlerhaft von einer trennenden Wirkung der K....... Straße in Richtung Süden ausgegangen sei. Aber auch in dem von dem Verwaltungs- gericht abgegrenzten Gebiet seien mehrere Nutzungen vorhanden, die nicht industrie- gebietstypisch seien. Das Gebiet sei nicht homogen, sondern entziehe sich einer ein- deutigen Zuordnung zu einem der Baugebietstypen nach der Baunutzungsverordnung. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragstellerin uneingeschränkt über eine „Emissi- onsberechtigung“ für 70 dB(A) verfüge, vielmehr enthalte der Genehmigungsbescheid vom 6. Januar 1998 die Einschränkung, dass im Luftlinie ca. 250 m vom Grundstück der Antragstellerin entfernten allgemeinen Wohngebiet F.............-Straße tagsüber der Immissionswert von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Zwar sei für das Grundstück der Beigeladenen kein Immissionswert festgelegt worden, dieses liege jedoch - ebenso wie das Wohngebiet F.............-Straße - von der Anlage der Antragsteller aus betrachtet in westlicher Richtung, so dass der Betrieb der Antragstellerin schon nach derzeitigem Stand in westlicher Richtung nur unter erheblichen Einschränkungen durchgeführt werden könne. Die von der Antragstellerin vorgelegten Messwerte ließen auf einen illegalen Betrieb schließen, da ein von der Beigeladenen beauftragter Sachverständiger auf der Grundlage dieser Messwerte zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei Erreichen dieser Werte auch die zulässigen Richtwerte im Wohngebiet F.............-Straße überschritten würden. Bei Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen aus dem Genehmigungsbescheid vom 6. Januar 1998 sei davon auszugehen, dass sich für das Gemeindezentrum nachts ein Wert von 3 5 50 dB(A) ergebe, der dem zulässigen Nachtwert für ein Gewerbegebiet entspreche. Die Beigeladene habe, um dem Schutzbedürfnis der Antragstellerin entgegen zu kommen, zu deren Gunsten eine Baulast bestellt, die am 20. November 2012 in das Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragen worden sei. Die Beigeladene verpflichte sich darin als Eigentümerin des Vorhabengrundstücks, die von dem Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Immissionen zu dulden, sofern diese die Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht überschreiten, und keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen oder Widersprüche - sei es aus baurechtlicher, immissionsschutzrecht- licher oder aus sonstiger öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage - gegen die von die- sem Betrieb ausgehenden immissionsschutzrechtlichen Störungen geltend zu machen, wobei diese Unterlassung auch Erweiterungen, Änderungen und Modernisierungen des Betriebs erfasse, sofern die damit einhergehenden Beeinträchtigungen die Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht erreichten. Das Gemeindezentrum sei auch auf Grund der besonderen Eigenart der Veranstaltungen nicht so schutzwürdig wie eine vergleichbare christliche Einrichtung. Die buddhistische Glaubensausübung werde keinesfalls nur durch stille Meditationen praktiziert. Sie sei vielmehr auch von zahlrei- chen gemeinsamen Ritualen geprägt, die durchaus nicht nur geräuschlos seien. Stör- potential bergen auch die großen Festlichkeiten, so dass die Ansiedlung eines Tempels in einem Wohngebiet kaum vorstellbar sei. Entgegen der Auffassung des Verwal- tungsgerichts sei die maßgebliche Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht als In- dustriegebiet einzustufen, sondern entspreche keinem Gebietstyp der Baunutzungsver- ordnung, so dass es auch keinen Gebietserhaltungsanspruch gebe. Hilfsweise sei das Gebiet allenfalls als faktisches Gewerbegebiet einzuordnen, in dem ausnahmsweise Anlagen für kirchliche, kulturell und soziale Zwecke zulässig seien, wobei das streit- gegenständliche Gemeindezentrum im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit anders zu beurteilen sei als das bei einem faktischen Industriegebiet der Fall sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Gemeindezentrum schaffe keine neue Konfliktsituation und verschärfe auch keine be- stehende, vielmehr sei die Antragstellerin im Hinblick auf die Emissionen in westli- cher Richtung (Wohngebiet F.............-Straße) bereits eingeschränkt und eine Einhaltung der für diese bereits geltenden Immissionswerte ließen auch für das Ge- meindezentrum nachts nur einen Wert von 50 dB(A) erwarten. Der Beigeladene kenne die Lärmsituation, nehme diese bewusst in Kauf und habe auf dem Vorhabengrund- stück bereits seit ca. vier Jahren ihr Gemeindezentrum als Interimslösung betrieben 6 (Baugenehmigungen vom 1. Oktober 2008, 5. Februar 2009 und vom 30. Januar 2012), ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre oder die Antragstellerin sich gewehrt habe. Die Beigeladene habe auch eine öffentlich-rechtliche Baulast zu Guns- ten der Antragstellerin bestellt, wobei dieser Umstand als neue Tatsache im Be- schwerdeverfahren berücksichtigungsfähig sei. Für den Fall, dass die Baugenehmi- gung nicht als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden könne und eine Interes- senabwägung vorzunehmen sei, müsse diese zu Gunsten der Beigeladenen ausfallen, da der Gesetzgeber in § 212a BauGB einen Vorrang des Bauens statuiert habe. II. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage sind nach Auffas- sung des Senats offen (1.) und hängen von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ab, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die danach vorzunehmende Ab- wägung zwischen dem privaten Interesse der Beigeladenen und dem gleichgerichteten öffentlichen Interesse am Vollzug der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmi- gung einerseits sowie andererseits dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Baugenehmi- gung verschont zu bleiben, fällt zu Gunsten der Beigeladenen aus (2.). 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bau- genehmigung beurteilen lassen. Zwar spricht Vieles für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das von der Antragsgegnerin genehmigte vietnamesisch- buddhistische Gemeindezentrum mit dem typischen Charakter eines Industriegebiets nicht vereinbar sein könnte und damit von einer Gebietsunverträglichkeit auszugehen wäre, auch wenn dieses eine Anlage für kirchliche und/oder kulturelle Zwecke dar- stellt und solche Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Industriegebiet aus- nahmsweise zugelassen werden können. 4 5 6 7 Der Senat hat aber auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Dokumentation Zweifel, ob die Eigenart der näheren Umgebung des im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) belegenen Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die zahl- reich vorhandenen gewerblichen Nutzungen, die nicht den für ein Industriegebiet typi- schen Störgrad erreichen, einem Baugebiet nach § 9 BauNVO entspricht, oder ob trotz der die nähere Umgebung zweifelsohne prägenden Anlage der Antragstellerin nicht eine Einordnung als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) in Betracht kommt, oder die nä- here Umgebung - wie die Beigeladene vorgetragen hat - im Ergebnis keinem der in der Baunutzungsverordnung vorgesehen Baugebiete entspricht. Sollte Letzteres der Fall sein, entfiele ein Gebietserhaltungsanspruch von vorne herein. Bei der Annahme eines faktischen Gewerbegebietes wäre im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eine Gebietsverträglichkeit des Gemeindezentrums zumindest nicht auszuschließen; in Bezug auf den Umstand, dass auch Andachts- und Gebetsräume vorgesehen und Trau- erfeiern geplant sind, dürften dabei aber auch die konkrete Ausgestaltung der Rituale der vietnamesisch-buddhistischen Gemeinde in den Blick zu nehmen sein. Ist die Einordnung der Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks of- fen und kann damit auch nicht eingeschätzt werden, ob die Baugenehmigung einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzen kann, ist dies im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eben- falls nicht möglich und würde auch insoweit eine Beweisaufnahme durch Augen- schein im Hauptsacheverfahren erfordern. Im Hinblick auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Nutzungskonflikt dadurch ausgelöst werde, dass sich das geplante Gemeindezentrum nur wenige Meter entfernt vom Stahlblechlager und der Halle für Vorstrahlung der Antragstellerin befinde; ferner hat es - aus seiner Sicht konsequent - dahinstehen lassen, ob die geplante Wohnung im Gemeindezentrum noch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfülle. Der Senat teilt die Auffas- sung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Lärmemissionen grundsätzlich geeignet sind, einen Konflikt mit den im Gemeinde- zentrum geplanten Nutzungen auszulösen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksicht- nahme käme aber erst dann in Betracht, wenn das Vorhaben der Beigeladenen unzu- 7 8 9 8 mutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wäre. Da es sich bei den Betrieb der Antragstellerin um eine bestandsgeschützte Anlage handelt, sind grundsätzlich die tatsächlich vorhandenen Lärmimmissionen für die Beurteilung heranzuziehen. Aller- dings hat die Beigeladene in der Beschwerdebegründung anhand einer sachverständi- gen Stellungnahme dargelegt, dass die von der Antragstellerin vorgetragene Lärmbe- lastung des Gemeindezentrums (54,8 dB (A) bzw. 57,7 dB (A) an der Grundstücks- grenze, wobei ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung ein Abzug von 1 dB (A) für die Werte am geplanten Gemeindezentrum vorgenommen werden müsste) möglicherweise nicht von der immissionsschutzrechtli- chen Genehmigung vom 6. Januar 1998 gedeckt sein könnte. Denn diese enthält unter Ziffer 3.1 eine Nebenbestimmung, wonach die Immissionswerte im allgemeinen Wohngebiet F.............-Straße, das sich ca. 250 m westlich der Anlage der An- tragstellerin befindet, nachts ein Immissionswert von 40 dB (A) einzuhalten ist, und auch das geplante Gemeindezentrum liegt westlich der Anlage der Antragstellerin. Dies bedeutet, dass auch insoweit im Hauptsacheverfahren möglicherweise Beweis erhoben werden muss, da Nutzungen der Antragstellerin, die über den genehmigten Bestand hinausgehen, unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 28. Januar 2000 - 4 TG 3662/99 - juris). Für die Frage der Zumutbarkeit der Immissio- nen ist ferner die - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht zu klärende - Ge- bietseinstufung relevant, da die hinzunehmende Störempfindlichkeit des Gemeinde- zentrums bei Annahme eines faktischen Industriegebiets anders zu beurteilen ist als bei Annahme eines faktischen Gewerbegebietes oder im Falle einer Gemengelage. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme wäre bei einer Gebietseinstufung als faktisches Gewerbegebiet bei einer Überschreitung der in Nr. 6.1 lit. b der TA Lärm bestimmten Immissionsrichtwerte anzunehmen, bei einer Gemengelage müsste im Hinblick auf die im Gemeindezentrum als störempfindlichste Nutzung anzuse- hende geplante Wohnung jedenfalls eine Gesundheitsgefahr auszuschließen sein. Der Senat weist darauf hin, dass die von der Beigeladenen zulässigerweise mit der Be- schwerdebegründung in das Verfahren eingeführten Baulasten gemäß § 83 SächsBO zu Gunsten der Grundstücke der Antragstellerin auf die Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO i. V. m. § 42 Abs. 2 BauGB keine Auswirkungen hat, da es sich bei dem Gebot der Rücksichtnahme um die Ein- haltung bauplanungsrechtlicher Vorgaben handelt, die unabhängig von bestehenden 10 9 bauordnungsrechtlichen Duldungs- oder Unterlassungserklärungen zu prüfen sind, und die Beigeladene eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit auch nicht da- durch abwenden kann, dass die sich bereit erklärt, die von der Antragstellerin verur- sachten Lärmimmission hinzunehmen und auf die Geltendmachung von Abwehrrech- ten zu verzichten. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gege- benheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung (BVerwG, Urt. v. 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 324). Dies schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen, so dass der von der TA Lärm gewährte Schutz- standard nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen steht (BVerwG, Urt. v. 29. No- vember 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 25). 2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache offen, hat der Senat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Zwar bestimmt § 212a Abs. 1 BauGB, dass Wider- spruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung haben, so dass hierin grundsätzlich auch die von der Beigeladenen geltend gemachte Wertung des Gesetzgebers, dem Bauen Vorrang zu gewähren, gesehen und beachtet werden muss. Daraus folgt aber nicht, wie die Beschwerde meint, dass bei offenem Prozessausgang gleichsam automa- tisch der Vollziehung der Baugenehmigung der Vorrang eingeräumt werden müsste, sondern auch bei dem auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ange- ordneten gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung muss bei der Interes- senabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris Rn. 12 [zum Verkehrswegeplanungsrecht]). Der Senat bewertet das Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Genehmigung trotz der erhobenen Klage der Antragstellerin vorläufig Gebrauch zu machen, als höher als das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug dieser Genehmigung bis zur Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung verschont zu bleiben. Dabei spricht für dieses Ergebnis nicht nur der Umstand, dass die Antragstellerin die Nutzung des Grundstücks der Bei- geladenen als faktisches Gemeindezentrum im Wege einer Interimslösung bereits seit vier Jahren hingenommen hat, sondern auch, dass die Beigeladene sich über die Ein- tragung von Baulasten gemäß § 83 SächsBO für sich und eventuelle Rechtsnachfolger 11 10 verpflichtet hat, die von der Anlage der Antragstellerin ausgehenden Immissionen bis zur Schwelle der Gesundheitsgefahr zu dulden und öffentlich-rechtliche Einwendun- gen und Widersprüche gegen die Anlage der Antragstellerin zu unterlassen. Der Be- trieb der Antragstellerin hat bei dieser Sachlage von dem Vorhaben der Beigeladenen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Einschränkungen zu erwarten, wogegen die Beigeladene dargelegt hat, dass sie ein wirtschaftliches Interesse hat, das bereits begonnene Bauvorhaben auszuführen. Der Senat weist jedoch vorsorglich dar- auf hin, dass die Beigeladene, wenn sie von der noch nicht bestandskräftigen Bauge- nehmigung Gebrauch macht, zugleich das Risiko in Kauf nimmt, dass diese Bauge- nehmigung der gerichtlichen Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird und sich die bis dahin aufgelaufenen Baukosten am Ende als nutzlos erweisen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat die Festsetzung des Verwaltungsgerichts zugrunde legt, gegen die von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 12 13 14