Urteil
3 A 834/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Bindungswirkung eines nicht vollständig abgefassten, zuzustellenden Urteils, wenn die Entscheidungsformel auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird. 2. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO in Verbindung mit der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer geregelten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen genügen dem bei Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung anzuwendenden allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. 3. Für den Nachweis der besonderen Sachkunde i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf es keiner weitergehenden Regelungen über die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien. 4. Das Regelungsziel des § 36 GewO besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. 5. An die Qualität von Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in Anbetracht dieses Regelungsziels erhöhte Anforderungen zu stellen. 6. Schriftliche Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen so erstellt sein, dass die zur Entscheidung berufenen Richter das Gutachten jedenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nachvollziehen können. 7. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige die ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angibt. Das Gericht muss zudem nachvollziehen können, wie der Sachverständige methodisch vorgegangen ist und warum er bestimmte Schlussfolgerungen gezogen hat.
Entscheidungsgründe
1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Bindungswirkung eines nicht vollständig abgefassten, zuzustellenden Urteils, wenn die Entscheidungsformel auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird. 2. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO in Verbindung mit der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer geregelten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen genügen dem bei Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung anzuwendenden allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. 3. Für den Nachweis der besonderen Sachkunde i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf es keiner weitergehenden Regelungen über die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien. 4. Das Regelungsziel des § 36 GewO besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. 5. An die Qualität von Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in Anbetracht dieses Regelungsziels erhöhte Anforderungen zu stellen. 6. Schriftliche Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen so erstellt sein, dass die zur Entscheidung berufenen Richter das Gutachten jedenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nachvollziehen können. 7. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige die ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angibt. Das Gericht muss zudem nachvollziehen können, wie der Sachverständige methodisch vorgegangen ist und warum er bestimmte Schlussfolgerungen gezogen hat.