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Beschluss

4 A 434/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 434/12 2 K 152/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (Hochwasserschutzmauer an der Zwickauer Mulde entlang der B 93 in Wilkau-Haßlau) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 6. Juni 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. April 2012 - 2 K 152/11 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 30.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 25. April 2012 hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrags ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be- stehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge- genargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als un- gewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO for- dert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. 1 2 3 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen wegen der von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht. Die Klägerin hat die Fest- stellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in einer Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erschei- nen lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Planfeststellung für den Bau einer Hochwasserschutzmauer entlang des nördlichen Ufers der Zwickauer Mulde in der Stadt Wilkau-Haßlau abgewiesen. Streitgegenstand sei der Planfeststellungsbe- schluss vom 21. Dezember 2010 in der Fassung vom 15. August 2011. Die auf Aufhe- bung dieser einheitlichen Planfeststellung gerichtete Klage sei unbegründet, da die Klägerin durch diese nicht in ihren Rechten verletzt werde. Der Gewässerausbau be- dürfe gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung; der Plan sei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 SächsWG für die Enteignungsbehörde bindend. Wegen dieser enteignungs- rechtlichen Vorwirkung des Plans könne die Klägerin auch dessen objektive Rechts- widrigkeit rügen. Dieser Anspruch könne jedoch nach Maßgabe einer eingetretenen Präklusion von Vorbringen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG eingeschränkt sein. Hiervon ausgehend weise der Planfeststellungsbeschluss keine Verfahrensfehler auf. Mit ihrem Einwand, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben, sei die Klägerin präkludiert. Sie habe diesen Einwand nicht fristgerecht i. S. einer Thematisierung geltend gemacht. Das Thema einer UVP habe die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 12. März 2009 nicht angesprochen, obwohl die ausge- legten Planunterlagen eine hinreichende Anstoßfunktion entfaltet hätten. Soweit sie mit diesem Schreiben auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die heimische Tier- und Pflanzenwelt hingewiesen haben wolle, lasse sich diesen auf Einzelaspekte des materiellen Naturschutzes bezogenen Einwänden keinerlei Bezug zur UVP-Problema- tik im Sinne einer Gesamtschau anlagenbezogener Umweltauswirkungen entnehmen. Und das, obwohl den ausgelegten Unterlagen zu entnehmen gewesen sei, dass die Durchführung einer UVP geprüft und verneint worden sei. Soweit der Planfeststellungsbeschluss eine sachliche Teilentscheidung zur näheren Ausgestaltung der für erforderlich angesehenen Mauerrückentwässerung vorgesehen habe, hätten hierfür die Voraussetzungen aus § 76 Abs. 3 VwVfG vorgelegen. Der Vorbehalt betreffe eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung. Sie habe ledig- 4 5 6 7 4 lich die Ausgestaltung der Mauerrückentwässerung auf der Grundlage des Abwä- gungsvorganges und Abwägungsergebnisses des ursprünglichen Beschlusses zum Ge- genstand gehabt. Entgegen dem Einwand der Klägerin lasse sich der Standort der Hochwasserschutz- mauer im Bereich ihrer Ufergrundstücke im festgestellten Plan unter Nr. 3.4.1 hinrei- chend konkret entnehmen. Es lägen auch keine materiellen Fehler der Planfeststellung vor. Dem Vorhaben stünden keine sonstigen zwingenden Versagungsgründe innerhalb oder außerhalb des Wasserrechts entgegen. Die Klägerin habe sich nicht im Hinblick auf den Schutz des FFH-Gebiets „Muldetal bei Aue“ gegen das Vorhaben gewandt. Gleiche gelte im Hinblick auf den Schutz von europarechtlichen Arten. Das Abwägungsmaterial sei ordnungsgemäß zusammengestellt worden. Die von der Klägerin favorisierte Auenlandsanierung oder Sohlberäumung habe zu Recht als zu teuer und zudem nicht dauerhafte Lösung ausgeschieden werden dürfen. Mobile Sys- teme seien aufgrund einer die Vorwarnzeit übersteigenden Aufstellzeit nicht vorzugs- würdig gewesen. Zu Recht sei ein hundertjähriges Hochwasser (HQ 100) zum Maß- stab für die Planung genommen worden. Die Planfeststellungsbehörde habe auch die Betroffenheit der Klägerin ohne Rechts- fehler abgewogen. Ihre von einer Enteignung betroffenen Flächen seien im Grunder- werbsplan verzeichnet. Die verbleibende und nach wie vor zusammenhängende Rest- fläche könne weiterhin zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt werden. Ein gel- tend gemachter Zerschneidungseffekt gehe nicht von der Schutzmauer, sondern von der die Grundstücke durchtrennenden B 93 aus. Soweit die Klägerin geltend mache, der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss leide im Hinblick auf die nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehaltene Ergänzung an einem Ver- stoß gegen das aus dem Abwägungsgebot herzuleitende Gebot der Konfliktbewälti- gung, so übersehe sie, dass dieser Vorbehalt mittlerweile ausgefüllt worden sei und sich deshalb prozessual erledigt habe. Unabhängig hiervon lägen die Voraussetzungen für einen Ergänzungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG vor. Im Ausgangsbeschluss 8 9 10 11 12 13 5 vom 21. Dezember 2010 komme hinreichend zum Ausdruck, dass der Beklagte die als erforderlich erkannte Mauerrückentwässerung lediglich insoweit vorbehalten wollte, als in dem Planergänzungsverfahren nicht über das „Ob“, sondern nur noch über die nähere Ausgestaltung („Wie“) dieser Komplementärmaßnahme zu befinden sei. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aus § 15 BNatSchG sei fehlerfrei ange- wandt und der Eingriff nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen worden. Sollten die angeordneten Ausgleichsmaßnahmen unzureichend sein, könnten diese durch eine Planergänzung nachgebessert werden, was einem Aufhebungsanspruch auch hier ent- gegen stehe. Gleiches gelte zu den von ihr befürchteten Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser und den Grundwasserleiter durch Verengung des Abflussquerschnittes. Sie habe diesen Gesichtspunkt in ihrem Einwendungsschreiben vom 12. März 2009 nicht thematisiert. Dort sei lediglich das bereits vorhandene Problem des Grund-, Druck- und Hangwassers angesprochen worden, von dem ihr Hausgrundstück lagebe- dingt betroffen sei. Der Einwendungsausschluss sei nicht unbeachtlich geworden, weil die Klägerin die präkludierten Einwände im Rahmen des ersten Planänderungsverfah- rens vorgebracht habe. Einwände seien lediglich insofern nicht ausgeschlossen, als sie sich auf die Gegenstände und die Reichweite der Planänderung bezögen. Zudem seien die Auswirkungen auf das Grundwasser und seine Strömungsverhältnisse nochmals untersucht worden. Der Gutachter D....... habe dabei die Richtigkeit des bisherigen Ergebnisses, so wie es bereits in den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2010 eingeflossen sei, ausdrücklich bestätigt. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbe- wältigung, weil er nach Auffassung der Klägerin das Problem der Mauerrückentwäs- serung nicht löse. Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge nur vor, wenn die im Beschluss vom 15. August 2011 vorgesehenen, auf das Bemessungs- hochwasser HQ 100 ausgelegten Maßnahmen zur Ausgestaltung der Binnenentwässe- rung zur Problembewältigung vollkommen untauglich wären. Hingegen lasse sich auch dem Gutachten vom 17. April 2012 nicht entnehmen, dass das Gebot der Kon- fliktbewältigung in einer Weise verletzt sei, die sich nicht im Wege der Planergänzung beheben ließe. Vielmehr habe der Sachbeistand D....... in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde bestätigt, dass die Funktionsfähigkeit 14 15 16 6 der Mauerrückentwässerung für den Normalfall (kein Hochwasser) uneingeschränkt gegeben sei, so wie dies Herr P.... in seinem bereits zitierten Gutachten dargelegt habe. Für den Hochwasserfall habe Herr D....... auf Vorhalt des Gerichts einräumen müssen, dass die gutachterliche Stellungnahme vom 17. April 2012 auf der Annahme beruhe, dass der örtlichen Wasserwehr lediglich eine mobile Pumpe für insgesamt 21 Schächte zur Verfügung stehe. Dies stelle einen groben, sämtliche den Hochwasserfall betreffende Aussagen infizierenden Fehler dar. Die örtliche Wasserwehr könne auf insgesamt fünf mobile Pumpen zurückgreifen. Auch die Annahme des Gutachters P...., es seien keine Rückhaltevolumen für die Pumpenschächte vorgesehen, sei unzutreffend; diese verfügten jeweils über ein Fassungsvermögen von 2.000 Liter. Auch die Ausführungen des Gutachters zur berücksichtigungsfähigen Regen- wahrscheinlichkeit und das Rohrgefälle der Mauerdurchlässe ließen keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung erkennen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1.1 Soweit die Klägerin zur Begründung von ernstlichen Zweifeln geltend macht, dass der Vorbehalt eines Planergänzungsverfahrens unzulässig gewesen sei, kann der Senat auf seine Ausführungen in der zwischen den Beteiligten ergangenen Beschwerdeent- scheidung vom heutigen Tage - 4 B 247/12 - verweisen (dort Ziffer 3.1.1f.). 1.2 Soweit sich die Klägerin insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs C-263/08 - nicht an Einwänden gegen eine fehlerhaft unterbliebene UVP gehindert sieht, da die hierzu angeführten Präklusions- vorschriften europarechtswidrig seien, kann der Senat ihr nicht beipflichten. Gemäß der auch nach Auffassung des Senats zutreffenden Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts sind die Vorschriften zur Einwendungspräklusion auch unter Be- rücksichtigung der angeführten Entscheidung des EuGH nicht europarechtswidrig und deshalb beachtlich (Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, juris Rn. 23 ff.). Es folgen auch keine ernstlichen Zweifel aus dem nach Ablauf der Begründungsfrist unter Bezugnahme auf ein Schreibens der Europäischen Kommission vom 27. Sep- tember 2012 vorgetragenen Zweifeln an einer Vereinbarkeit der Präklusionsvorschrif- ten mit Europarecht. Maßgebend ist insoweit, dass der vom Gerichtshof der Europäi- 17 18 19 20 7 schen Kommission im Zusammenhang der Vereinbarkeit von Präklusionsvorschriften in erster Linie angesprochene Effektivitätsgrundsatz (Urt. v. 16. Mai 2000 - Rs. C- 78/98 - Slg. 2000 S. I-3201 Rn. 31) dann nicht durchgreifen kann, wenn ein Gesichts- punkt in Streit steht, der vom Betroffenen bei seiner Beteiligung im Verwaltungsver- fahren nicht ansatzweise innerhalb der Frist angesprochen wurde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18. Januar 2013 - 11 D 70/09. AK -, DVBl. 2013, 374, juris Rn. 89 f.) Hier hat die Klägerin in ihrem fristgerechten und umfangreichen Einwendungsschreiben vom 12. März 2009 eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht angesprochen. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 16) zutreffend hingewiesen. Vielmehr hat die Klägerin die von ihr erhobenen Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Tieren sowie Bäumen und Sträuchern aus- drücklich als einen Mangel des landschaftspflegerischen Begleitplans und des arten- schutzrechtlichen Fachbeitrages gerügt. Die Rüge macht deshalb nicht ersichtlich, dass die Klägerin das Unterbleiben einer aus ihrer Sicht erforderlichen Umweltverträglich- keitsprüfung geltend machen wollte. 1.3 Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung durch den Ergänzungsvorbehalt zur Binnenentwässerung der Schutzmauer im Planfestestel- lungsbeschluss vom 21. Dezember 2010 greift nicht durch. Zur Vermeidung von Wie- derholungen verweist der Senat auch hierzu auf seine Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom heutigen Tage - 4 B 247/12 - (dort insbes. Ziffer 3.1.1). Dies gilt auch im Hinblick auf eine bestrittene Konfliktbewältigung durch den Planänderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 15. August 2011 (hierzu insbesondere Ziffer 3.2.1 des Beschlusses 4 B 247/12). Auch für die Einwände der Klägerin zur materiellen Konfliktbewältigung, insbesondere unter Bezugnahme auf das Gutachten von Herrn P...., kann auf diesen Beschluss (dort Ziffer 3.2.2) verwiesen werden. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierig- keiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierig- keiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, 21 22 23 8 die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn. 9; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 28). Die Ausführungen unter Ziffer 1 belegen, dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit der Materie ist nicht erkennbar. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht den Gutacher D....... als ihren Sachbeistand bezeichnet habe. Es bestehe der Eindruck, dass dessen Aussage vom Verwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO als von der Klägerin vorgetragen angesehen habe. Zudem sieht sie einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. VwGO durch eine unterbliebene Ladung des Gutachters P.... und eines Vertreters der Gemeinde Wilkau-Haßlau. Beide Einwände sind nicht berechtigt. Hierzu kann auf die Ausführungen des Senats unter Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 des Beschlusses im Verfahren 4 B 247/12 verwiesen werden. 4. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darle- gung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die so- wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grund- 24 25 26 27 28 29 9 sätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtferti- gen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4. April 2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Die Klägerin hat hier keine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die entscheidungser- heblich ist. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Frage, „ob die nationalen Präklusionsvorschriften noch im Bereich der RL 85/337 über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die RL 2003/35 ge- änderten Fassung Anwendung finden können“. Zur Begründung hat die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs C-263/08 - Bezug genommen, derzufolge materiell-rechtliche Präklusionsvorschriften wie § 73 Abs. 4 VwVfG europarechtswidrig seien. Wie bereits oben dargelegt, ist hin- gegen ober- und höchstrichterlich geklärt, dass Einwendungspräklusionen nicht im Widerspruch zu dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2009 stehen (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, juris Rn. 24; jüngst: BayVGH, Urt. v. 4. April 2013 - 22 A 12.40048 - juris Rn. 30 ff.). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich das Zulassungsvor- bringen nicht auseinander und kann deshalb auch keinen weiteren Klärungsbedarf darlegen. Klärungsbedarf sieht die Klägerin auch zu der Frage, „welche verfahrensrechtliche oder materielle Auswirkung es für ein Urteil hat, wenn das Gericht (nur) in den Ur- teilsgründen zu erkennen gibt, dass es einen in der mündlichen Verhandlung aufge- tretenen Gutachter fehlerhaft einer Partei als Beistand nach § 67 Abs. 5 VwGO zuord- net und dessen Aussagen dann zum Nachteil der betroffenen Partei bei der Urteilsfin- dung berücksichtigt werden.“ Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Sowohl aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung als auch aus dem Tatbestand der angefochte- nen Entscheidung ergibt sich, dass Herr D....... als Gutachter der Vorhabenträgerin vom Verwaltungsgericht angesehen wurde und es sich bei der Bezeichnung als Sach- beistand der Klägerin um eine einmalige Fehlbezeichnung handelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vom Verwaltungsgericht aus dieser Fehlbezeichnung prozessuale Konsequenzen gezogen worden wären. 30 31 32 10 Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der nach Ablauf der Begründungsfrist unter Bezugnahme auf das Schreiben der Europäischen Kommission vom 27. Septem- ber 2012 aufgeworfenen Frage zu, „ob § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG mit den Vorschriften der UVP-Richtlinie 2011/92/EG vom 26. Juni 2011 vereinbar ist bzw. deren Anwendung wegen einer Unvereinbarkeit mit der ge- nannten Richtlinie durch das nationale Gericht unterbleiben muss.“ Auch hier gilt, dass allein die Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung durch die Europäische Kommission in Ansehung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, juris Rn. 23 ff.) nicht geeignet ist, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 34.2 sowie Ziffern 2.2.1, 2.2.2 und Ziffer 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog für die Verwaltungs- gerichtsbarkeit 2004. Der Senat orientiert sich dabei an der erstinstanzlichen Festset- zung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorge- bracht haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 33 34 35 36