Beschluss
1 A 286/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz vermittelt dem Eigentümer durch § 10 Abs. 3 Satz 2 ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass die in Frage stehende Denkmaleigenschaft eines Objekts von der zuständigen Denkmalschutzbehörde auf Antrag durch feststellenden Verwaltungsakt positiv oder negativ festgestellt wird (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1991 - 4 C 23.88 -, NVwZ 1992, 1197). 2. Im Anwendungsbereich des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes schließt die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine allgemeine Feststellungsklage des Eigentümers zur Klärung der Denkmaleigenschaft grundsätzlich aus (Fortführung von SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 - 1 S 344/95 -, JbSächsOVG 5, 241, 242 = SächsVBl. 1998, 12).
Entscheidungsgründe
1. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz vermittelt dem Eigentümer durch § 10 Abs. 3 Satz 2 ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass die in Frage stehende Denkmaleigenschaft eines Objekts von der zuständigen Denkmalschutzbehörde auf Antrag durch feststellenden Verwaltungsakt positiv oder negativ festgestellt wird (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1991 - 4 C 23.88 -, NVwZ 1992, 1197). 2. Im Anwendungsbereich des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes schließt die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine allgemeine Feststellungsklage des Eigentümers zur Klärung der Denkmaleigenschaft grundsätzlich aus (Fortführung von SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 - 1 S 344/95 -, JbSächsOVG 5, 241, 242 = SächsVBl. 1998, 12). Ausfertigung Az.: 1 A 286/12 4 K 448/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch Herrn - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Feststellung der Denkmaleigenschaft hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 3. Juli 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2011 - 4 K 448/09 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der einzige geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtig- keit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Ausgang eines Beru- fungsverfahrens ist auf der Grundlage des klägerischen Zulassungsvorbringens nicht offen, weil sich das klageabweisende Urteil im Ergebnis als richtig erweist. Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Feststellung der Denkmaleigenschaft gerich- tete Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe wegen der sich aus dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) ergebenden Pflichten ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Klärung der Denkmaleigenschaft ihres im Jahr 1901 errichteten Wohngebäudes. Nachdem die untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten im Ergebnis einer Ortsbesichtigung und einer Beratung mit dem Landesamt für Denkmalpflege im November 2006 und Januar 2007 schriftlich mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Denkmal handele, der Erlass eines „rechts- mittelfähigen Bescheids“ über die Denkmaleigenschaft „nicht vorgesehen“ und ein Widerspruch der Klägerin mangels Verwaltungsakts unzulässig sei, biete die allge- meine Feststellungsklage effektiveren Rechtsschutz als eine Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung der Denkmaleigenschaft (§ 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG); die Feststellungsklage sei deshalb ausnahmsweise nicht subsidiär. Einen Antrag auf 1 2 3 3 Entscheidung über die Denkmaleigenschaft habe die Klägerin nicht gestellt. Die „An- regung“ ihres Prozessbevollmächtigten an die Denkmalschutzbehörde im vorprozes- sualen Schreiben vom 9. Januar 2007, das Gebäude „in die Kulturdenkmalliste aufzu- nehmen“, sei kein Antrag nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG. Die Feststellungsklage sei unbegründet, weil es sich bei dem Gebäude nicht um ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG handele. Das Mehrfamilienhaus sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Augenschein, Anhörung eines Bediensteten des Landesamts für Denkmalpflege) vom 25. Oktober 2011 weder denkmalfähig noch denkmalwürdig. Das eher schlicht gehaltene Bauwerk habe weder eine - hier allein in Betracht zu ziehende - künstlerische, geschichtliche noch eine städtebauliche Bedeu- tung. Von anderen, in derselben Straße gelegenen Gebäuden, deren Denkmaleigen- schaft festgestellt worden sei, unterscheide es sich wesentlich. Schon bei seiner Er- bauung habe es dem Gebäude der Klägerin an der für die Denkmalfähigkeit erforderli- chen „hinreichenden Substanz“ gefehlt; unter Berücksichtigung der wesentlichen bau- lichen Änderungen der letzten Jahrzehnte komme dem Gebäude kein Seltenheitswert zu. Die Zustimmung der Stadtverwaltung zur Fassadengestaltung des Gebäudes sei keine denkmalschutzrechtliche Entscheidung gewesen und lasse keinen Rückschluss auf die Denkmaleigenschaft zu. Mit der Begründung ihres Zulassungsantrags macht die Klägerin geltend, ihr ausge- zeichnet erhaltenes Gebäude präge das Stadtbild von W..... seit über 100 Jahren und müsse im Interesse der Öffentlichkeit für die Zukunft erhalten bleiben. Es dokumen- tiere eine baugeschichtliche Epoche der städtischen Architekturgeschichte und habe trotz durchgeführter Instandsetzungs- und Fassadenarbeiten auch eine künstlerische Bedeutung (etwa durch die historische Deckenbemalung), die den Gestaltungswillen des Gebäudeerbauers deutlich zum Ausdruck bringe. Auf der Grundlage dieses Zulassungsvorbringens ist ein Berufungsverfahren der Klä- gerin aussichtslos, weil die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig ist. Nach der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellungs- klage nicht in zulässiger Weise erhoben werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine 4 5 6 7 4 vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit liegt hier vor, weil die Klägerin eine Verpflich- tungsklage auf Feststellung der Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes hätte erheben können. § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG bestimmt, dass die Denkmalschutzbehörde „auf Antrag des Eigentümers (…) durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal zu entscheiden hat“. Mit dieser eindeutig gefassten Regelung gibt das sächsische Landesrecht - anders als Denkmalschutzgesetze anderer Länder - dem Eigentümer nicht nur die verfahrensrechtliche Möglichkeit, sondern auch ein subjekti- ves öffentliches Recht darauf, dass die in Frage stehende Denkmaleigenschaft eines Objekts von der zuständigen Denkmalschutzbehörde auf Antrag durch einen mit den Rechtsbehelfen der Verwaltungsgerichtsordnung (Widerspruch und Klage) angreifba- ren feststellenden Verwaltungsakt - positiv oder negativ - festgestellt wird (so zutref- fend Martin/Schneider/Wecker/Bregger, Sächsisches Denkmalschutzgesetz, 1999, § 10 Erl. 2.2; i. E. auch Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, C 70 Rn. 70 a. E., der das Verhältnis von Feststellungs- klage und Verpflichtungsklage allerdings nicht problematisiert). Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts von § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG, der keinen Anhaltspunkt für den Ausschluss der Klage auf eine positive Entscheidung über die Denkmaleigenschaft bietet, ist weder nach der Genese der Vorschrift - die Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 1/2350, S. 28 ff.) sind mangels Einzelerläuterungen un- ergiebig - noch mit der Erwägung veranlasst, ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung der Denkmaleigenschaft scheide von vornherein aus, weil eine Unter- schutzstellung nur im öffentlichen Interesse erfolge (vgl. § 1 SächsDSchG), wobei die positive Feststellung der Denkmaleigenschaft den Eigentümer ausschließlich belaste, weil sie ihm keine unmittelbaren rechtlichen Vorteile vermittele. Eine solche Ausle- gung, die nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. De- zember 1991 - 4 C 23.88 - (für das nicht revisible nordrhein-westfälische Landesrecht; abgedruckt u. a. in NVwZ 1992, 1997; nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 1992 - 1 BvR 634/92 -) mit Bundesrecht vereinbar wäre, überzeugt für das Sächsische Denkmalschutzgesetz nicht. Nach dem ipsa-lege-Prinzip des Gesetzes hängt die Denk- maleigenschaft einer Sache nicht von der Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis, sondern ausschließlich davon ab, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 SächsDSchG erfüllt sind; die Eintragung von Kulturdenkmalen in Kulturdenkmallis- ten erfolgt gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG nur nachrichtlich (Senatsurt. v. 8 5 12. Juni 1997, JbSächsOVG 5, 241, 243 f. = SächsVBl. 1998, 12). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG, dass der Eigentümer von einer erfolgten Eintragung in die Kulturdenkmalliste zu unter- richten ist. Einem solchen Schutz des Eigentümers dient auch die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG, nach der die Denkmalschutzbehörde auf Antrag des Eigentümers durch Verwaltungsakt über die Denkmaleigenschaft zu entscheiden hat. Angesichts der weitreichenden Folgen, die sich für den Eigentümer aus der Denkmal- eigenschaft insbesondere bei Gebäuden ergeben können - über die vom Bundesver- waltungsgericht im Urteil vom 18. Dezember 1991 (a. a. O.) als „mittelbare“ rechtli- che Vorteile in den Blick genommenen Übernahme- und Entschädigungsansprüche sowie steuerrechtliche Folgen ist mit der neueren Rechtsprechung auch der „nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz“ zu berücksichtigen, nach dem „der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann“ (BVerwG, Beschl. v. 16. November 2010, BauR 2011, 657 in Fortführung von BVerwG, Urt. v. 21. April 2009, BVerwGE 133, 347). Zur Auslegung des sächsischen Landesrechts hat der beschließende Senat darüber hin- aus entschieden, dass den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) schon beim Begriff des Kulturdenk- mals zu der Frage der Denkmalmalwürdigkeit Rechnung zu tragen ist (SächsOVG, Beschl. v. 20. Februar 2001, SächsVBl. 2001, 150 m. w. N.; dies ablehnend Hönes, DÖV 2003, 517 f.), zumal der Denkmalbegriff des § 2 SächsDSchG „tendenziell zu einer konturenlosen Weite“ neigt (SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O., S. 245). Vor diesem Hintergrund sprechen nicht nur die rechtsstaatlichen Gebote von Rechtssi- cherheit und -klarheit, sondern auch grundrechtliche Erwägungen für die bereits nach dem Gesetzeswortlaut naheliegende Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG als subjektives öffentliches Recht des Eigentümers auf - positive oder negative - Fest- stellung der Denkmaleigenschaft durch gebundenen Verwaltungsakt der Denkmal- schutzbehörde. Eine Ausnahme von dem § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entnehmenden Vorrang der Verpflichtungsklage gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage greift auch nicht mit der - von den Beteiligten unbeanstandeten - Auffassung des Verwaltungsgerichts ein, die Feststellungsklage biete der Klägerin ausnahmsweise eine effektivere Rechts- 9 10 6 schutzmöglichkeit als die Verpflichtungsklage, weil die Beklagte sowohl eine förmli- che Bescheidung abgelehnt als auch die Denkmaleigenschaft verneint hat. Nach erfolgter Ablehnung der Bescheidung eines Antrags auf Feststellung der Denk- maleigenschaft kann der Eigentümer beim Vorliegen der in § 75 VwGO genannten Voraussetzungen Untätigkeitsklage erheben, wobei sich weder die Klageart noch das Klageziel ändern, sondern lediglich das Vorverfahren entfällt. Die allgemeine Fest- stellungsklage bietet damit selbst im Fall der Ablehnung jeglicher Antragsbearbeitung keinen weitergehenden oder effektiveren Rechtsschutz als die Verpflichtungsklage, der nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O., S. 243) auch wegen der landesgesetzlich in § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG geregelten „Feststel- lungskompetenz“ der Denkmalschutzbehörden Vorrang gegenüber der Feststellungs- klage zukommt. Angesichts des Vorrangs der Verpflichtungsklage hätte das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage der Klägerin bereits als unzulässig abweisen müssen. Dies gilt auch dann, wenn - mit der im Zulassungsverfahren unbestritten gebliebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 3) - davon ausgegangen wird, dass die Kläge- rin schon keinen Antrag auf Feststellung der Denkmaleigenschaft gestellt habe, weil das vorprozessuale Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2007 an die untere Denkmalschutzbehörde, das - ursprünglich in der Liste der Kulturdenkmale geführte (vgl. Schreiben des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen vom 2. Januar 2006, S. 10 der Behördenakte) - Gebäude wieder „in die Kulturdenkmalliste aufzu- nehmen“, eine bloße „Anregung“ enthalte. Nachdem der Senat die Beteiligten ausdrücklich auf die Zweifel an der vom Verwal- tungsgericht angenommenen Zulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, ist er nicht gehindert, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung aus Gründen abzulehnen, auf die das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil nicht ge- stützt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 24). Im Hinblick darauf kommt es für die Ablehnung des Zulassungsantrags nicht in ent- scheidungserheblicher Weise darauf an, ob die Klägerin, die der ausführlich begrün- 11 12 13 14 7 deten Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit lediglich ihre eigene - gegenteilige - Ein- schätzung zum Vorliegen einer künstlerischen, geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung entgegenhält, entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen des ange- griffenen Urteils mit ihren Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) im Zulas- sungsverfahren hinreichend substanziiert in Zweifel gezogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Heinlein Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 15 16 17