Beschluss
4 B 64/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 B 64/13 1 L 338/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Zweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Änderungsantragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Herrn - Änderungsantragsgegner - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: wegen Anschluss- und Benutzungszwangs; Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 8. Juli 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Änderungsantragsgegners gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 11. Dezember 2012 - 1 L 338/11 - wird zurückgewiesen. Der Änderungsantragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen unter Abänderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht auf jeweils 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Änderungsantragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist ohne Erfolg. Die von ihm nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fristgerecht dargelegten Gründe geben keine Veranlassung für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung seines vorhergehenden Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO vorlagen. Auf den Antrag des Änderungsantragstellers hat das Verwaltungsgericht seinen Be- schluss vom 7. Juli 2011 - 1 L 82/11 - geändert. Es hat den Antrag des Änderungsan- tragsgegners auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungs- klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Änderungsantragstellers vom 17. Feb- ruar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 abgelehnt. Im Übrigen hat es den Antrag des Änderungsantragstellers abgelehnt. Zur Begründung führte es aus: Im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO liege eine Änderung der für die Ausgangsentschei- dung maßgeblichen Umstände vor. Der Änderungsantragsteller habe auf die tragenden Gründe dieser Entscheidung reagiert und Ziffer 1 und 2 des Tenors seines Bescheides 1 2 3 3 vom 17. Februar 2011 durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2011 neu gefasst. In dieser Fassung sei der Bescheid nunmehr hinreichend bestimmt i. S. v. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Er verpflichte den Änderungsantrags- gegner dazu, sein Grundstück so zu ändern, dass eine Einleitung des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers in die öffentliche Abwasseranlage er- folge. Die Einleitung des Schmutzwassers sei sodann vorzunehmen und die Kleinklär- anlage außer Betrieb zu nehmen. Die Lage des öffentlichen Hausanschlusskanals er- gebe sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan. Die technischen Anschlusspa- rameter ergäben sich aus der beigefügten Anlage 2. Für den Änderungsantragsgegner werde damit klargestellt, was von ihm im Rahmen des Anschluss- und Benutzungs- zwangs für seinen Grundstücksanschluss vom Änderungsantragsteller verlangt werde. Die sonstigen Voraussetzungen für einen Anschluss- und Benutzungszwang lägen vor. Die Behauptung des Änderungsantragsgegners, der Anschlusskanal reiche nicht bis zu seinem Grundstück, sondern ende einen halben Meter vorher, stelle kein tatsächliches Hindernis für die Herstellung des Anschlusses dar, wenn der Änderungsantragsteller zusage, dass er in der Lage sei, den Grundstücksanschluss des Änderungsantragsgeg- ners herzustellen. Hier gehe der Änderungsantragsteller davon aus, dass sich der An- bindepunkt zum öffentlichen Kanal dort befinde, wo er in Anlage 1 zum Wider- spruchsbescheid vom 29. August 2011 eingezeichnet sei. Zudem habe er sich in dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 4. Mai 2012 vorsorglich zu Protokoll bereit er- klärt, dass der Anbindepunkt jederzeit verlegt werden könne, wenn er wider erwarten nicht an der Grundstücksgrenze des Änderungsantragsgegners vorgefunden werde. Auf die Einwände des Änderungsantragsgegners hat das Verwaltungsgericht im Weiteren umfassend dazu ausgeführt, weshalb nach seiner Auffassung die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ord- nungsgemäß begründet wurde und eine Eilbedürftigkeit auch tatsächlich vorliege. Ab- gelehnt hat es den Antrag, soweit mit ihm eine Änderung der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Be- scheides begehrt wurde. Die zu der Androhung gesetzte Frist sei im Zeitpunkt des Er- lasses des Widerspruchsbescheides bereits abgelaufen gewesen und nicht erneuert worden. Die Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme für die Nichtbefolgung einer Anordnung, die - wegen des Suspensiveffektes - (noch) nicht befolgt werden musste, sei rechtswidrig. 4 Die vom Änderungsantragsgegner dargelegten Gründe - auf die sich die Überprüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - geben keine Veranlas- sung für eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Soweit der Änderungsantragsgegner mit seiner Beschwerde beantragt, die aufschie- bende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nummer 4 des Bescheides des Ände- rungsantragstellers vom 17. Februar 2011 wieder anzuordnen, ist der Antrag unzuläs- sig. Diese Anordnung ist bereits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 7. Juli 2011 - 1 L 82/11 - erfolgt und durch den angefochtenen Änderungsbe- schluss nicht geändert worden. An der Unzulässigkeit und Anhängigkeit dieses Antrages ändert die mit Schriftsatz vom 2. April 2013 „äußerst hilfsweise“ beantragte Abänderung des verwaltungsge- richtlichen Beschlusses nur im Hinblick auf Ziffer 1 und 2 des Ausgangsbeschlusses nichts. In ihr kann keine konkludente Teilrücknahme des im Beschwerdebegründungs- schriftsatz erhobenen Antrags gesehen werden. Der nur hilfsweise gestellte Antrag lässt naturgemäß den bereits zuvor unbedingt gestellten Hauptantrag unberührt. 2. Soweit der Änderungsantragsgegner unter II. seiner Beschwerdebegründung aus- zugsweise aus seinem Schriftsatz vom 1. November 2011 zitiert, genügt er dem Dar- legungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Hiernach muss die Begründung der Beschwerde darlegen, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern sein soll und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. An Letzterem fehlt es hier, wenn ohne Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidung erstinstanzliches Vorbringen für die Begründung der Beschwerde schlicht wiederholt wird. Dies gilt hier umso mehr, als sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen ausdrücklich befasst hat. Dieses erstinstanzliche Vorbringen hat die vom Änderungsantragsgegner in Frage gestellte Lage des Schmutzwasserkanals und des möglichen Anbindepunktes zum Gegenstand. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf S. 6 seines Beschlusses Ausführungen gemacht. Selbst wenn man die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügen lassen würde, würde der Änderungsantragsgegner mit diesem Vorbringen keine Veranlas- sung für eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geben. Bereits 4 5 6 7 8 5 das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9. November 2010 - 4 B 228/10 -) ausgeführt, dass die bestrittene Lage des Abwasserkanals keine tatsächliche Unmöglichkeit der Anbindung des Grundstückes begründen kann, da sich der Änderungsantragsteller zu einer der Lage- zeichnung (Anlage 1 zum Widerspruch) entsprechenden Herstellung des Anbinde- punktes verpflichtet hat, falls die Behauptungen des Änderungsantragsgegners - wider Erwarten - zutreffen sollten. Der Einwand des Änderungsantragsgegners, es sei nicht ersichtlich, dass eine Geneh- migung für den dann erforderlichen Eingriff in das Straßengrundstück vorliegen würde, greift nicht durch. Zutreffend hat der Änderungsantragsteller auf § 23 Abs. 2 und 3 SächsStrG verwiesen. Diese regeln den Anspruch auf Zustimmung u. a. für die Verlegung von Leitungen zur Abwasserbeseitigung gegenüber dem Träger der Stra- ßenbaulast bzw. der Gemeinde. Ausweislich der Verbandssatzung des Änderungsan- tragstellers ist die Gemeinde A....... - in der das streitgegenständliche Grundstück liegt - Mitglied des Änderungsantragstellers (Anlage 3b Verbandssatzung). Nach § 3 Abs. 5 Verbandssatzung hat sie dem Änderungsantragsteller u. a. die Aufgabe übertragen, die erforderlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zu errichten. Dies lässt keine rechtlichen Probleme bei der Benutzung von Straßengrundstücken für die Errichtung von Abwasserbeseitigungsanlagen erwarten. 3. Der Senat teilt die vom Änderungsantragsgegner erhobenen Einwände gegen eine die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende Eilbedürftigkeit nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf S. 8 seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt, weshalb es eine Eilbedürftigkeit für gegeben hält. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die seit 1996 ohne die erforderliche be- hördliche Erlaubnis betriebene Kleinkläranlage des Änderungsantragsgegners ist mit den dort dargelegten Zielen einer Verbesserung des Gewässerzustandes der Talsperre .... nicht vereinbar. Soweit der Änderungsantragsgegner rügt, dass die landwirt- schaftliche Nutzung der Flächen an der ........ nicht eingeschränkt werde, hat die Änderungsantragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hier um unter- schiedliche Lebenssachverhalte handelt, auf die auch unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen anzuwenden sind (vgl. § 5 und § 14 BNatSchG, § 17 BBodSchG). 9 10 6 4. Die in den Ziffern 1 und 2 des Ausgangsbescheides vom 17. Februar 2011 gesetzte und auch mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. August 2011 unverändert gelassene Frist zur Befolgung der auferlegten Verpflichtung führt auch nach Auffassung des Se- nats nicht zu einer Unbestimmtheit des Bescheides (vgl. § 1 SächsVwVfZG, § 37 Abs. 1 VwVfG). Die auf den 30. Mai 2011 bestimmte Frist war zwar zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits verstrichen. Bedeutung kommt dieser Frist hingegen nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Ausgangs- bescheides zu. Eine Unklarheit darüber, bis zu welchem Zeitpunkt dem Anschluss- und Benutzungszwang Folge zu leisten ist, ergibt sich hier entgegen der Auffassung des Änderungsantragsgegners nicht. Diese Verpflichtung trifft ihn in Ansehung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (§ 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffern 1.5 und 1.6.2 Streitwertkatalog für die Ver- waltungsgerichtsbarkeit. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das wirtschaftliche Interesse des Änderungsantragsgegners an dem Fortbestehen der aufschiebenden Wir- kung seines Widerspruches mangels konkreter Anhaltspunkte für die Höhe der zu er- wartenden Anschlusskosten auf 5.000,- € geschätzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 16. April 2013 - 4 A 266/12 - Rn. 1). Eine Er- mäßigung des Streitwertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist je- doch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst, da mit der Herstellung des Anschlusses die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004). Der Senat ändert deshalb den Streitwert für das Verfahren in der ersten Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG insoweit von Amts wegen ab. 11 12 13 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 14