OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 E 62/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Heraufsetzung des Streitwerts steht nicht entgegen, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren eine Verringerung des Streitwerts beantragt hat. Im Rahmen der Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde gilt der Grundsatz der reformatio in peius nicht.
Entscheidungsgründe
Der Heraufsetzung des Streitwerts steht nicht entgegen, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren eine Verringerung des Streitwerts beantragt hat. Im Rahmen der Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde gilt der Grundsatz der reformatio in peius nicht.