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Beschluss

2 A 121/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 121/12 11 K 1699/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Schmerzensgeld hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 4. September 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 2011 - 11 K 1699/11 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Der Kläger ist Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten. Zum 1. August 2009 wurde ihm ein Dienstposten als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion D......, Bundespolizeirevier ................., in der Besoldungsgruppe A8 - A9 mD übertragen. Im Rahmen eines Großeinsatzes der Bundespolizei anlässlich von Demonstrationen im Stadtgebiet Dresden war der Kläger am 13. und 14. Februar 2010 zum Dienst eingeteilt. Der Kläger beantragte am 12. Februar 2010 beim Verwaltungsgericht Dresden Eilrechtsschutz gegen seine Dienstleistungspflicht bei diesem Einsatz; der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom selben Tag abgelehnt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion P.... vom 2. März 2010 wurde der Kläger innerhalb der „BPOLI D...... für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2010 vom BPOLR D.. zum BPOLR D................... vorübergehend umgesetzt und weiterhin als Kontroll- und Streifenbeamter verwendet“. Seit dem 2. März 2010 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt. 1 2 3 Mit Schreiben vom 10. März 2010 wandte sich der Kläger an den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums Ost und berichtete über Missstimmungen in seinem dienstlichen Bereich, die er als Mobbing einschätzen müsse. Er schilderte im Einzelnen Vorfälle vom 8. Februar 2010 anlässlich der Eröffnung seiner Beurteilung sowie vom 15. Februar 2010 betreffend das Personalgespräch und das Gespräch mit der Inspektionsleitung und schließlich vom 24. Februar 2010 betreffend ein Gespräch über seine geplante Umsetzung. Im Verlauf dieser Gespräche sei er von seinen Vorgesetzten verschiedentlich herabsetzend behandelt worden; es sei die Bezeichnung „Hobbypolizist“ gefallen. Als Folge dieser Ereignisse habe er sich in ärztliche Behandlung begeben müssen; dort sei seine Arbeitsunfähigkeit für acht bis zwölf Wochen festgestellt worden. Ihm stehe wegen der Dienstpflichtverletzung seines Dienstherrn ein Schmerzensgeld zu. Das Verwaltungsgericht hat die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2011 - 11 K 1699/11 - abgewiesen. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ohne vollständige Durchführung des Vorverfahrens zulässig. Sie sei jedoch unbegründet, da ein Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB ausscheide. Es fehle bereits an einer Verletzung der Fürsorgepflicht. Unter dem vom Kläger geltend gemachten Mobbing sei ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen, das über gewöhnliche von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgehe und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen könne. Hierzu sei eine gewisse Anzahl entsprechender konkreter und datierter Tathandlungen vorzutragen. Das gegen eine Person gerichtete Verhalten erfolge nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lasse. Die Beurteilung, ob „Mobbing“ am Arbeitsplatz vorliege, setze eine umfassende Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Ausgehend von diesen Grundsätzen liege im Hinblick auf die vorgetragenen Vorfälle eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht vor. Die vom Kläger gerügte unangemessene Behandlung seiner Person beziehe sich im Wesentlichen auf Äußerungen und Vorkommnisse in (nur) zwei Gesprächen mit Vorgesetzten am 8. und 15. Februar 2010. Die Äußerung, der Kläger möge darüber 3 4 4 nachdenken, ob der Polizeiberuf für ihn noch das Richtige sei, möge als Kritik der Leistungen des Klägers (völlig) überzogen gewesen sein. Sie sei allerdings im Kontext der Besprechung einer Beurteilung nicht als Fürsorgepflichtverletzung zu werten. Dasselbe gelte für die Bezeichnung „Hobbypolizist“, wenngleich diese eine unsachliche und völlig unangemessene Ausdrucksweise darstelle und ein schlechtes Licht auf das Führungsverhalten des betreffenden Vorgesetzten werfe. Die vom Kläger als aggressiv und gereizt geschilderte Gesprächssituation am 15. Februar 2010 einschließlich der fehlenden Begrüßung und Verabschiedung stelle zwar eine inakzeptable Verhaltensweise, jedoch ebenfalls kein Mobbing dar. Die Atmosphäre sei wegen des Eilantrags des Klägers angespannt gewesen; der bestehende Konflikt habe sich in dem Gespräch „entladen“. Mangels systematischer, fortgesetzter Vorgehensweise und mangels diskriminierender Anknüpfung an die Persönlichkeit des Klägers sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Klägers indessen nicht anzunehmen. Gleiches gelte für die Umsetzung des Klägers am 2. März 2010. Schließlich könne auch nicht von einem kausal verursachten Schaden ausgegangen werden. Der Kläger habe sich bei seinem Neurologen erstmals am 12. August 2009 - und somit lange Zeit vor den in Rede stehenden Vorfällen - wegen gesundheitlicher Beschwerden vorgestellt und sei bereits im Jahr 2009 häufig erkrankt gewesen. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei von einem komplottähnlichen Verhalten der Vorgesetzten auszugehen. Dies ergebe sich aus den (im Einzelnen geschilderten) Geschehnissen am 15. und 24. Februar 2010. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beleidigung als „Hobbypolizist“ - unabhängig vom Vorliegen eines „Mobbing“ - für sich genommen bereits den Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000,00 € rechtfertige. Das Verwaltungsgericht habe es trotz umfangreicher Beweisangebote nicht für nötig erachtet, die tatsächlichen Vorfälle aufzuklären, insbesondere die Teilnehmer des Gesprächs als Zeugen zu vernehmen. Hierdurch werde sein rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht habe auch verkannt, dass er das sozialmedizinische Gutachten vom 20. April 2011 substantiiert in Frage gestellt habe. Zudem habe das Gericht außer Acht gelassen, dass ein Bericht des behandelnden Arztes Dr. O........ vom 28. November 2011 vorliege, der der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. November 2011 übersandt worden sei. Auch seien besondere rechtliche und 5 5 tatsächliche Schwierigkeiten geltend zu machen. Ein vergleichbarer Sachverhalt sei durch höhere Gerichte noch nicht entschieden worden, insbesondere nicht die Frage, wie zu verfahren sei, wenn unmittelbare Vorgesetzte komplottähnlich einen Untergebenen beleidigen und demütigen und in der Folge über die angedachte Umsetzung zu entscheiden haben. Es sei zu ermitteln, ob ein solches Verhalten rechtsstaatlich zu tolerieren und den Vorgesetzten ein rechtsfreier Raum einzuräumen sei. Die tatsächliche Schwierigkeit bestehe darin, dass er für seine Darstellung der Geschehnisse keine Zeugen aus seinem „Lager“ aufbieten könne. Die notwendige Sachverhaltsermittlung sei im Rahmen einer Beweiserhebung nachzuholen. Die Rechtssache habe schließlich auch grundsätzliche Bedeutung, da zukünftig generell Vorgesetzten klar sein sollte, dass Untergebene weder zu beleidigen noch zu demütigen seien und nach entsprechenden Handlungen nicht ohne weiteres versetzt werden könnten. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 hat der Kläger ein Gutachten des FA für Neurologie Dr. F....... vom 7. September 2012 übersandt, nach welchem beim Kläger derzeit keine Polizeidienstfähigkeit und keine allgemeine Dienstfähigkeit im Verwaltungsdienst besteht; es werde davon ausgegangen, dass dieser Zustand bereits am 18. November 2010 vorgelegen habe. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, 6 7 8 6 Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt, dass ein Schmerzensgeldanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht kommt, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt. Unter Zugrundelegung eines vom Kläger nicht in Abrede gestellten Begriffs von Mobbing hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, ob die einzelnen vom Kläger geschilderten Vorfälle unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls nach Art, Dauer und Intensität als Fürsorgepflichtverletzung zu bewerten sind. Es hat hierzu die einzelnen Vorkommnisse für sich allein und im Zusammenhang geprüft und dabei den vom Kläger geschilderten Ablauf der Geschehnisse als wahr unterstellt. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht eine Fürsorgepflichtverletzung mangels Vorliegens von Mobbing verneint und ergänzend ausgeführt, dass auch eine kausale Schadensverursachung nicht erkennbar sei. Soweit der Kläger - ohne dies einem Zulassungsgrund zuzuordnen - unter Vorlage weiterer Unterlagen geltend macht, dass bereits am 18. November 2010 seine Polizeidienstfähigkeit wie auch seine allgemeine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen seien, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen, da nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, welche tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts hierdurch in Frage gestellt werden sollen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung eines kausal verursachten Schadens zwar ausgehend von dem ihm vorliegenden Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes vom 20. April 2011 angenommen, dass beim Kläger keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen. Es hat seine Ablehnung eines Schadens aber zusätzlich auf die Erwägung gestützt, dass der Kläger bereits im Jahr 2009 längere Zeit erkrankt und auch in neurologischer Behandlung war und deshalb keine Kausalität zwischen den Ereignissen im Februar 2010 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers erkennbar sei. Schließlich hat das Verwaltungsgericht einen Schmerzensgeldanspruch bereits wegen des Fehlens einer Fürsorgepflichtverletzung verneint, so dass es auf die Frage des kausal entstandenen Schadens nicht ankommt. 9 10 7 Entgegen dem Vorbringen des Klägers begegnet die Verneinung einer Fürsorgepflichtverletzung durch das Verwaltungsgericht keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat konkret und ausführlich begründet, weshalb es die jeweiligen Vorkommnisse zwar missbilligt, sie aber nicht als Mobbing bewertet. Es ist hierbei von dem Mobbingbegriff des Bundesverwaltungsgerichts, gegen den der Kläger keine Einwände erhebt, und von den vom Kläger benannten Tatsachen ausgegangen. Mit seinem Vorbringen, die geschilderten Vorfälle seien gleichwohl als Mobbing zu bewerten, da ein komplottähnliches Verhalten von Vorgesetzten vorliege, setzt der Kläger lediglich seine eigene Wertung an die Stelle des Gerichts. Er stellt jedoch damit weder tragende Rechtssätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch die Bezeichnung des Klägers als „Hobbypolizist“ - wie die übrigen Vorkommnisse - einer eigenständigen Bewertung unterzogen und festgestellt, dass diese zwar unsachlich und unangemessen sei, indessen nicht die für eine Fürsorgepflichtverletzung notwendige Eingriffsintensität besitze. Schließlich bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die Geschehnisse im Rahmen einer Beweisaufnahme weiter aufzuklären, da es bei seiner Bewertung durchgehend die Darstellung des Klägers zugrunde gelegt hat. Im Übrigen hat der Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt (siehe dazu nachfolgend unter 2.). 2. Aus denselben Erwägungen scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aus, soweit der Kläger mit seinem Vorbringen implizit einen Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht rügt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2000, SächsVBl. 2001, 94; Senatsbeschl. v. 17. Oktober 2012 - 2 A 313/10 -, juris; st. Rspr.). Eine weitere Beweiserhebung war aber - wie dargelegt - gerade nicht geboten. 11 12 13 8 3. Im Hinblick auf die geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren dann auf, wenn es voraussichtlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Für die zulässige Geltendmachung rechtlicher Schwierigkeiten bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, bei deren Beantwortung sich solche Schwierigkeiten stellen sollen (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Mai 2012 - 2 A 394/10 -, juris). Solche Rechtsfragen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Auch in tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger keine Schwierigkeiten dargelegt, die über das allgemein übliche Maß hinausgehen. Auf die von ihm angeführten Beweisschwierigkeiten kommt es ohnehin nicht an, da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Eine Rechtsfrage oder Tatsachenfrage in dem oben beschriebenen Sinn wird im Zulassungsantrag nicht aufgeworfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 15 16 17 18 19 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 20 21