Beschluss
A 3 A 463/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: A 3 A 463/13 A 3 K 1697/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 30. September 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. April 2013 - A 3 K 1697/11 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder verletzt das angefochtene Urteil den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (1.), noch liegt eine Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG vor (2.). 1. Die Zulassung kann nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO begehrt werden. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt hat, abgewiesen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Der Kläger - so das Verwaltungsgericht - unterliege keiner Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Heimatland, der Türkei, gegenwärtig flächendeckend von staatlichen, quasi-staatlichen oder nichtstaatlichen Strukturen asylerhebliche Rechtsgutsverletzungen gegen den Kläger oder eine Gruppe, der er zuzurechnen sei, vorgenommen würden. Er habe auch im Klageverfahren keine Erklärungen abgegeben, die nunmehr eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würden. Auch nach der umfangreichen persönlichen Anhörung des Klägers zu den 1 2 3 3 von ihm geltend gemachten „Fluchtgründen“ teile das Gericht die Einschätzung der Beklagten, dass die geschilderten Vorkommnisse - sollten sie sich tatsächlich so ereignet haben - nicht auf eine zielgerichtete systematische und damit asylerhebliche Verfolgung durch den türkischen Staat schließen ließen. Er sei nach eigenen Angaben lediglich zwei Mal kurzzeitig festgenommen und jeweils nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Verfahren gegen ihn seien nicht eingeleitet worden; schon das spreche dagegen, dass auf den Kläger ein besonderer politischer Druck seitens staatlicher Stellen ausgeübt worden sei. Schließlich habe er selbst eingeräumt, dass er Feierlichkeiten der PKK mitorganisiert habe. Es erscheine nachvollziehbar, dass die türkische Polizei solche Vorfälle aufzuklären versuche; auch die Frage nach dem zwischenzeitlich „verschwundenen“ Bruder sei vor diesem Hintergrund legitim. Die Beeinträchtigungen, die der Kläger selbst erlebt haben will, hätten nicht die für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung notwendige Intensität erreicht, so dass er insoweit „unverfolgt“ aus seinem Heimatland ausgereist sei. Dass er und seine Familie sich von den staatlichen Sicherheitsbehörden beobachtet gefühlt hätten, ändere hieran nichts. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei einer extremen existenziellen Gefahr für Leib und Leben oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wäre. Insbesondere bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass er bereits bei seiner Einreise mit der Festnahme oder der Gefahr der Folterung rechnen müsse. Lediglich dann, wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt werde, dass für den Betreffenden ein Eintrag im Verhandlungsregister bestehe oder ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, werde dieser in Polizeigewahrsam genommen. Dies gelte auch, wenn auf Grund eines Eintrags festgestellt werde, dass ein Strafverfahren anhängig sei. Da der Kläger schon nach eigenen Angaben zu keiner dieser Gruppen zähle, habe das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass er die Grenzkontrollen bei einer Rückkehr in die Türkei ohne Schwierigkeiten werde passieren können. Da er sich auch nicht in kurdisch-separatistischen oder linksextremen Organisationen exponiert betätigt habe und strafrechtliche Ermittlungen bisher nicht gegen ihn geführt worden seien, bestehe zudem nicht die Gefahr der Folter oder einer sonst menschenwidrigen Behandlung in seinem Heimatland. 1.2 Dem hält der Kläger entgegen, dass seine umfangreiche persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2013 nicht gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO protokolliert worden sei. Die Gründe, die eine Protokollierung entbehrlich 4 4 machten, lägen nicht vor. Auch die Tatsache, dass im Urteil einzelne Passagen seiner Aussage aufgeführt würden, mache eine Protokollierung nicht entbehrlich. Im Übrigen habe seine Prozessbevollmächtigte anders, als in der Niederschrift angegeben, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte das Gericht, die für die Verfolgungsfurcht sprechenden Umstände so vollständig wie möglich zu erforschen; hierzu gehöre auch die Kenntnisnahme der Angaben des Klägers. Da nicht alle Aussagen aufgeführt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, welche seiner Angaben das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung (nicht) einbezogen habe. Dies gelte für die umfangreiche Darstellung seiner politischen Betätigung im Rahmen der DTP-, später BDP- Jugendkommission und die bei den Festnahmen erlittenen Misshandlungen. Das Gericht habe diese Angaben nicht bewertet bzw. nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, weil es in seinen Entscheidungsgründen nicht darauf eingegangen sei. Es sei vielmehr davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auf ihn ein besonderer politischer Druck ausgeübt werden sollte. Der Kläger sei seiner Freiheit beraubt und Misshandlungen ausgesetzt worden, was das Gericht außer Acht gelassen habe. 1.3 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) kann damit nicht begründet werden. Dieser umfasst, dass sich das Gericht mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und auch berücksichtigt hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte, die ein Beteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden sind, ließe sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten nicht eingegangen ist (Senatsbeschl. v. 29. März 2012 - 3 A 186/11 -, m. w. N.). Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen. a. So greift bereits die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die gemäß § 105 VwGO anwendbaren Vorschriften der ZPO über die Abfassung von Sitzungsprotokollen verstoßen, nicht durch. Denn wie sich aus § 160 Abs. 3 Nr. 4 5 6 5 ZPO ergibt, sind hiernach im Protokoll festzustellen u. a. die Aussagen der vernommenen Parteien. Allerdings handelte es sich bei den während der Anhörung des Klägers gemachten Aussagen nicht um solche während einer Parteivernehmung gemäß §§ 445 ff. ZPO, die gemäß § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur durch einen entsprechenden Beweisbeschluss angeordnet werden kann. Vorliegend handelte es sich vielmehr nur um eine informatorische Anhörung, die der Gewährung rechtlichen Gehörs dienen sollte und von der Vernehmung des Klägers zu unterscheiden ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 98 Rn. 20 m. w. N.). Eine solche informatorische Anhörung bedarf nicht der Protokollierung gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO; eine Protokollierung ist gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur bei einem entsprechenden Antrag der Beteiligten erforderlich. Ein solcher ist nicht gestellt worden. b. Auch verkennt der Kläger, dass die Beweiskraft des Protokolls gemäß § 165 Satz 1 ZPO, die auch dessen Inhalt nach § 160 Abs. 1 ZPO und damit gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Namen der erschienenen Bevollmächtigten erfasst (Stöber, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 165 Rn. 2 m. w. N.), nur mit dem Nachweis der Fälschung gemäß § 165 Satz 2 ZPO erschüttert werden kann; ein solcher Nachweis ist mit dem schlichten Hinweis, seine Prozessvertreterin sei nicht anwesend gewesen, aber nicht erbracht worden. c. Darüber hinaus reicht für die Darlegung eines Gehörsverstoßes allein nicht aus, die angebliche fehlende oder fehlerhafte Protokollierung einer Äußerung zu rügen. Es muss vorgetragen werden, dass und wenn ja welche Ausführungen vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden sind (Bergmann, in: Renner/Berg-mann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 78 AsylVfG Rn. 35 m. w. N.). Soweit der Kläger hierzu darauf abhebt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu seiner politischen Betätigung und die bei den Festnahmen erlittenen Misshandlungen nicht zur Kenntnis genommen, ist damit kein Anhörungsverstoß dargetan. Das Verwaltungsgericht hat in dem Tatbestand des vom Kläger angegriffenen Urteils dessen Aussage bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2011 sowie den Inhalt der Klagebegründung mit Schreiben 7 8 9 6 vom 3. Februar 2012 im Einzelnen wiedergegeben; in diesem Rahmen wird die vom Kläger angegebene politische Betätigung in kurdischen Organisationen geschildert. Auch werden hier die damaligen Angaben des Klägers zu seinen Misshandlungen während seiner Inhaftierung aufgeführt. Darüber hinaus werden die vom Kläger während seiner informatorischen Anhörung dazu gemachten Angaben im Tatbestand wiedergegeben. Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Kläger Zeitschriften und Zeitungen für die BDP verteilt und Demonstrationen mitorganisiert habe. Zudem habe sich der Kläger an der Organisation einer Feierlichkeit zum Gründungstag der PKK beteiligt und selbst als BDP-Mitglied daran teilgenommen. Zu den Umständen seiner mehrfachen Festnahmen hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass er während der Haft beschimpft und beleidigt und wie die anderen festgenommenen Personen auch ohne Verpflegung gelassen worden sei. Dafür, dass das Verwaltungsgericht dabei wesentliches Vorbringen des Klägers nicht aufgeführt haben könnte, ergeben sich schon mangels entsprechender Rüge keine Anhaltspunkte. Hieraus folgt, dass das Verwaltungsgericht sowohl die politische Betätigung des Klägers wie auch die Umstände seiner mehrfachen kurzfristigen Inhaftierungen zur Kenntnis genommen und in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Dass es dem Vorbringen einen anderen Stellenwert und eine geringere Bedeutung als der Kläger beigemessen hat, beruht auf der abweichenden Bewertung des Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Dies kann jedoch nicht die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG rechtfertigen (Senatsbeschl. v. 5. Februar 2002 - A 3 B 4110.99 -, juris Rn. 4; jüngst Senatsbeschl. v. 26. Juni 2012 - A 3 A 347/11 -, Rn. 5). 2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund verlangt die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts abweicht. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht (SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2011 - A 3 A 595/11 -, Rn. 3). 2.1 Der Kläger führt hierzu an, das Verwaltungsgericht weiche von der im Zulassungsantrag näher bezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab, weil es seine mit 10 11 7 körperlichen Misshandlungen einhergehenden Inhaftierungen als Maßnahmen bewertet habe, deren Intensität die erforderliche Asylrelevanz nicht erreicht hätten. Den von ihm geschilderten Misshandlungen durch staatliche Sicherheitskräfte während der Festnahmen und Verhöre könne nicht allein deshalb der politische Charakter der Verfolgung abgesprochen werden, weil es nicht zu einem Strafverfahren gegen einen Betroffenen gekommen sei. 2.2 Mit dieser Rüge ist eine Divergenz nicht geltend gemacht. Denn der Kläger verkennt, dass das Gericht, ausgehend von der Bewertung der konkreten Umstände der Inhaftierung, die aus gerichtlicher Sicht einen berechtigten Anlass hatte, nur kurz dauerte und nicht in eine Strafverfolgung mündete, anders als die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts hier zum Ergebnis fehlender Asylrelevanz der gegenüber dem Kläger ergangenen Maßnahmen gekommen ist. Damit hat das Verwaltungsgericht keinen von den vorbezeichneten Entscheidungen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern ist unter Heranziehung der dort aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den vom Kläger geschilderten Vorkommnissen nicht um eine asylerhebliche Verfolgung durch den türkischen Staat gehandelt hatte. Für diese Einschätzung dürfte auch maßgeblich gewesen sein, dass der Kläger die früher angegebenen Misshandlungen in der mündlichen Verhandlung in einer Weise konkretisiert hat, dass sie aus gerichtlicher Sicht für eine asylerhebliche Misshandlung nicht mehr ausreichten. Die Bildung eines abstrakten Rechtssatzes, wonach insbesondere körperliche Misshandlungen (generell) nicht asylrelevant wären, ist damit demnach nicht verbunden gewesen. Der Kläger greift damit in Wirklichkeit, wie bereits beim behaupteten Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung an. Einen derartigen Zulassungsgrund kennt das Asylverfahrensrecht jedoch nicht (§ 78 Abs. 3 AsylVfG; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni 2012 - A 3 A 347/11 -, Rn. 10). Nach alledem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). 12 13 14 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 15