Urteil
3 A 639/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 A 639/12 4 K 170/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Gewerbeuntersagung hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Ober- verwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp ohne mündliche Verhandlung am 21. Oktober 2013 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. März 2011 - 4 K 170/08 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts A....... vom 20. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Januar 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagungsverfügung. Seit Dezember 2000 betrieb der Kläger in S............. auf dem Grundstück der Firma A......................... GmbH, deren Geschäftsführer er war, das streitgegenständliche Gewerbe „Groß- und Einzelhandel von Akkumulatoren, Fahrzeugen und Ersatzteilen“. Nachdem das Finanzamt A....... mit Schreiben vom 24. Juni 2005 über Steuerrückstände sowohl des Klägers als auch der von ihm geführten Firma berichtete, leitete das Landratsamt A....... im Juni 2005 ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein. Am 15. Dezember 2005 beantragte das Finanzamt A....... beim Amtsgericht Chemnitz, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A......................... GmbH zu eröffnen. Am 11. Januar 2006 meldete der Kläger das streitgegenständliche Gewerbe mit Wir- kung zum 31. Dezember 2005 aus „Ärger mit dem Finanzamt“ ab. Bereits zuvor am 9. Juni 2005 hatte er das Gewerbe „mobile Disco, Veranstaltungsservice, Handel mit Discobedarf und Tonträgern“ angemeldet. 1 2 3 3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 untersagte das Landratsamt A....... dem Kläger die selbstständige Ausübung des Gewerbes „Groß- und Einzelhandel von Akku- mulatoren, Fahrzeugen und Ersatzteilen“ (Nr. 1 des Bescheids) und dehnte die Gewer- beuntersagung auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe aus (Nr. 2 des Bescheids). Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 9. März 2006 wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 16. Ja- nuar 2008 zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen. Der Kläger hat am 15. Februar 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz erho- ben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2006 und den Widerspruchsbe- scheid des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage gegen die erweiterte Gewerbeunter- sagungsverfügung mit Urteil vom 16. März 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig, da Tatsachen vorliegen würden, die die Un- zuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe dartäten, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Der Untersagung stehe die Gewerbeabmeldung zum 31. Dezember 2005 nicht entgegen, da das Untersa- gungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO auch dann fortgesetzt werden könne, wenn der Betrieb während des Verfahrens aufgegeben werde. Der Beklagte habe das ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Denn er habe nach seinen Feststellungen befürchtet, dass der Kläger die nunmehr eingestellte ge- werbliche Betätigung nach Abschluss des Verfahrens wieder aufnehmen werde. Der Kläger sei nach den Gesamtumständen als gewerberechtlich unzuverlässig einzuschät- zen. Er habe auch als Geschäftsführer der Firma A......................... GmbH nicht unerhebliche steuerliche Rückstände auflaufen lassen, die letztlich zur Eröffnung eines 4 5 6 7 8 4 Insolvenzverfahrens geführt hätten. Ferner sei er seinen steuerlichen Zahlungsver- pflichtungen nie freiwillig nachgekommen, sondern habe stets erst dann Teilbeträge gezahlt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden seien. So habe er nach Aussetzung der sofortigen Vollziehung Ratenzahlungen wieder eingestellt und erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids die weiter angewachsenen Zahlungsrück- stände getilgt. Diese Vorgehensweise zeige, dass er nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbetätigkeit biete. Dass er bzw. teilweise sein Vater die steuer- lichen Schulden aus der Zeit seines Gewerbes in S.... mittlerweile beglichen hätten, könne zu keiner günstigeren Einschätzung führen. Der Kläger arbeite auch nicht nach einem Erfolg versprechenden Sanierungskonzept. Zudem sei er wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht und Insolvenzverschleppung aus der Zeit von 2002 bis 2006 jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Auch wenn diese Umstände bei Erlass der Untersagungsverfügung und des Widerspruchsbescheids wohl nicht bekannt gewesen und deshalb den Ent- scheidungen nicht zugrunde gelegt worden seien, zeigten sie dennoch die gewerbe- rechtliche Unzuverlässigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auf den Zeit- punkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, so dass er sich nicht darauf berufen könne, dass die Umstände, die zur Gewerbeuntersagung geführt hätten, schon lange zurücklägen. Selbst bei Abstellen auf die aktuelle Lage ändere die vorgelegte steuerli- che Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts B.... vom 2. März 2011 nichts an der Beurteilung. Denn der Kläger habe am 16. Dezember 2008 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben, die noch nicht gelöscht sei. Zudem ergebe sich aus der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Forderungsaufstellung, dass der Kläger in den Jahren 2008 bis 2010 Außenstände aus öffentlich-rechtlichen Forderungen, Bußgeldern und Gebühren in nicht unerheblicher Höhe habe auflaufen lassen. Des Weiteren sei ersichtlich, dass auch die Führung einer Schank- und Speisewirtschaft in R.... nicht unproblematisch verlaufe. Die Gewerbeuntersagungsverfügung verstoße ebenso wenig wie die erwei- terte Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gegen das Verhältnismäßigkeitsprin- zip. Letztere sei ebenfalls rechtmäßig. Aufgrund des Verhaltens des Klägers sei für den Beklagten zu erwarten gewesen, dass er ein anderes Gewerbe aufnehmen werde; diese Prognose habe sich bestätigt, da er trotz des laufenden Untersagungsverfahrens den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aufgenommen habe. 5 Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Senat zugelassene Berufung, die der Kläger nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Beklagten sei im Zeitpunkt der letzten Behör- denentscheidung bekannt gewesen, dass er das vormals ausgeübte Gewerbe „Groß- und Einzelhandel von Akkumulatoren, Fahrzeugen und Ersatzteilen“ endgültig aufge- geben habe. Er habe das Gewerbe vor nahezu sieben Jahren abgemeldet, das zur Ge- werbeausübung dienende Grundstück und die zur Produktion notwendigen Maschinen verkauft und sei seit Juli 2007 im Gaststättengewerbe tätig. Darüber hinaus liege bei ihm keine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vor. Dass er zum Zeitpunkt des Wi- derspruchsbescheids mit einer Rate in Verzug geraten gewesen und dadurch sogleich die gesamte Forderung fällig gestellt worden sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass er generell seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkomme. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils der Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Feb- ruar 2011 den Bescheid des Landratsamts A....... vom 20. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, die Untersagungsver- fügung habe noch nach Aufgabe des Gewerbebetriebs ergehen können. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses sei nicht sicher gewesen, dass der Kläger das lediglich einen Monat zu- vor aufgegebene Gewerbe für immer eingestellt habe und auch „nie und nirgends“ wieder aufnehmen würde. Auch die Veräußerung des Grundstücks, auf welchem sich die Produktionsstätte der A......................... GmbH befunden habe, könne an dieser Einschätzung nichts ändern. So sei es nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass der Kläger auf ein anderes Grundstück ausweichen oder Akkumulatoren, Fahrzeuge oder Ersatzteile anderer Hersteller weiter vertreiben würde. Insbesondere hinsichtlich der Ersatzteile sei es nicht fernliegend gewesen, dass er auch noch lange nach Abschluss des Insolvenzverfahrens des Akkumulatorenwerks diese weiterhin verkaufe. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt habe es keine ausreichenden 9 10 11 12 6 Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass der Kläger nicht auf andere Betätigun- gen ausweichen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsak- ten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchverfahrensakten (je eine Heftung) verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Landrats- amts A....... (Nrn. 1 und 2) vom 20. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Soweit dem Kläger unter Nr. 1 des Ausgangsbescheids die Ausübung des Gewerbes "Groß- und Einzelhandel von Akkumulatoren, Fahrzeugen und Ersatzteilen“ untersagt worden ist, wird die Untersagungsverfügung durch die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) nicht ge- deckt. a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständi- gen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebe- triebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersa- gung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Für die Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist die Sach- und Rechts- lage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2003, GewArch 2003, 482; BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294). 13 14 15 16 17 7 Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt grundsätzlich voraus, dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, noch im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich ausgeübt wird (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2003 a. a. O.; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 1.78 -, GewArch 1982, 302). Von der Voraus- setzung, dass das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt sein muss, bestehen aller- dings Ausnahmen. So kann ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens auf- gegeben wird. In diesem Fall muss das im Zeitpunkt der Untersagung nicht mehr aus- geübte Gewerbe lediglich bei Einleitung des Untersagungsverfahrens noch ausgeübt worden sein (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2003 a. a. O.). Die Entscheidung über die Verfahrensfortsetzung steht im Ermessen des Beklagten. Sie ist nur dann zulässig, wenn die Gewerbeuntersagung erforderlich ist. Die Erfor- derlichkeit ist zu bejahen, wenn die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden davon ausgehen muss, dass er im Falle einer Ver- fahrenseinstellung seine gewerbliche Betätigung wieder aufgreifen werde (BVerwG, Urt. v. 16. März 1982 - 1 C 124.80 -, juris Rn. 14 und 16). Insbesondere Verhaltens- weisen im Vorfeld der Aufgabe des Gewerbebetriebs können die Untersagung je nach den Umständen als nicht mehr erforderlich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 1993, GewArch 1995, 117). Umgekehrt fehlt die Untersagungserforder- lichkeit, wenn die Aufgabe des Gewerbes endgültig und nicht mehr damit zu rechnen ist, dass es wieder aufgenommen werden soll. b) Ausgehend davon erweist sich die angefochtene Untersagung des bereits im Zeit- punkt der Untersagungsverfügung vom 20. Februar 2006 nicht mehr ausgeübten Ge- werbes "Groß- und Einzelhandel von Akkumulatoren, Fahrzeugen und Ersatzteilen“ entgegen der Auffassung des Beklagten als nicht erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheids noch er- messensfehlerfrei von der Ermächtigung des § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO Gebrauch ma- chen konnte, das im Juni 2005 eingeleitete Untersagungsverfahren fortzusetzen. Vor- aussetzung dafür wäre, dass am 20. Februar 2006 noch davon auszugehen war, der Kläger habe das Gewerbe nach Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 2005 am 11. Ja- nuar 2006 nur deshalb abgemeldet, um der bevorstehenden Untersagung zuvorzu- 18 19 20 21 8 kommen, und werde die Ausübung im Falle einer Verfahrenseinstellung sogleich wie- der aufnehmen. Insoweit bestanden möglicherweise Zweifel, weil das Finanzamt A....... bereits am 15. Dezember 2005 beim Amtsgericht Chemnitz beantragt hatte, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A......................... GmbH zu eröffnen, und weil der Kläger, der das ihm untersagte Handelsgewerbe wohl nur im Zusammenhang mit dieser von ihm unter derselben Adresse als Geschäftsführer geleiteten Firma ausüben wollte, bereits seit Juni 2005 ein neues Gewerbe („mobile Disco, Veranstaltungsservice, Handel mit Discobedarf und Tonträgern“) angemeldet hatte. Andererseits wurde dem Beklagten aber noch am 1. März 2006 eine Anzeige mit bis Mai 2006 gültigen Werksverkaufsangeboten des vom Kläger ebenfalls bereits abgemeldeten Akkuwerks zugeleitet. Die Frage bedarf keiner Entscheidung, weil maßgeblich für die Beurteilung der Erfor- derlichkeit der Untersagungsverfügung der Zeitpunkt der letzten Behördenentschei- dung ist (vgl. oben a). Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens hatte sich die Sachlage jedoch noch zusätzlich dadurch geändert, dass der Kläger nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens über die Produktions-GmbH im Januar 2007 das Fabrikgrundstück an ein Nachfolgeunternehmen veräußert hatte und seit Ende Juli 2007 eine Gaststätte in R.... betrieb. Unter diesen Umständen konnte realistischerweise nicht mehr damit ge- rechnet werden, dass der Kläger das zwei Jahre vor Erlass des Widerspruchsbescheids abgemeldete Handelsgewerbe ohne die Basis der Produktionsstätte im Falle einer Ver- fahrenseinstellung wieder hätte aufnehmen wollen. Greifbare Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen wurden auch weder durch die Widerspruchsbehörde festge- stellt, noch waren sie sonstwie ersichtlich. Soweit der Beklagte erstmals im Beru- fungsverfahren geltend macht, trotz der Veräußerung des Fabrikgrundstücks sei „nicht von vornherein ausgeschlossen“ gewesen, dass der Kläger auf ein anderes Grundstück ausweichen oder Akkumulatoren, Fahrzeuge oder Ersatzteile anderer Hersteller weiter vertreiben würde, versucht er vergeblich, der Widerspruchsbehörde eine derartige Prognose zu unterstellen. Gleiches gilt für die Annahme des Beklagten, es sei nicht fernliegend gewesen, dass der Kläger insbesondere Ersatzteile noch lange nach Ab- schluss des Insolvenzverfahrens des Akkuwerks weiterhin verkaufe. Die Wider- spruchsbehörde hat in ihrem Bescheid keinerlei Tatsachen festgestellt, die eine derar- tige Prognose stützen würden; solche trägt auch der Beklagte nicht vor. Es ist daher nicht ansatzweise erkennbar, dass und aus welchen Gründen die Widerspruchsbehörde 22 9 einen Willen des Klägers hätte annehmen sollen, das ihm untersagte Gewerbe wieder- aufzunehmen. Ist demnach davon auszugehen, dass das untersagte Gewerbe im maßgeblichen Zeit- punkt des Widerspruchsbescheids am 16. Januar 2008 ernsthaft und endgültig aufge- geben worden war, so war seine Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht mehr erforderlich und damit rechtswidrig. 2. Die Untersagungsverfügung ist auch insoweit rechtswidrig, als dem Kläger unter Nr. 2 des Ausgangsbescheids die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jedes anderen Gewerbes untersagt worden ist. Diese erweiterte Gewerbeuntersagung ist durch § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine erweiterte Gewer- beuntersagung nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur dann zulässig, wenn in dem- selben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes bzw. - was rechtlich gleich zu bewerten ist - erst während des Untersagungsverfahrens aufgegebenes Gewerbe nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt wird und dabei die Fortsetzung des Untersagungsverfahrens gerade deshalb erforderlich ist, weil zu besorgen ist, dass der Gewerbetreibende die bislang ausgeübte und nunmehr eingestellte gewerbliche Betä- tigung nach Abschluss des Verfahrens wieder aufnimmt (BVerwG, Urt. v. 16. März 1982 - 1 C 124.80 - a. a. O. Rn. 22). Grund hierfür ist der akzessorische Zusammen- hang zwischen der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und der erweiterten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in derselben Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, wie die Sonderkonstellation zu beurteilen ist, bei der es wegen der ernsthaften und endgültigen Betriebsaufgabe nicht erforderlich ist, dem unzuverlässi- gen Gewerbetreibenden die Ausübung des zuletzt tatsächlich betriebenen Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu untersagen, der Gewerbetreibende aber in Βezug auf andere Gewerbe unzuverlässig ist und erwartet werden kann, dass er in Zukunft ein anderes Gewerbe ausüben wird. Im Schrifttum (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattsammlung Stand: Juli 2013, § 35 Rn. 89 m. w. N. auch zur abwei- 23 24 25 26 10 chenden Ansicht) wird aus der Akzessorietät des Satzes 2 zu Satz 1 des § 35 Abs. 1 GewO hergeleitet, dass auch in dieser Sonderkonstellation keine Ausnahme von der Abhängigkeit der erweiterten von der einfachen Gewerbeuntersagung zugelassen wer- den kann. Für diese Ansicht spricht die Entstehungsgeschichte, wenn nach der Geset- zesbegründung (BT-Drs. 10/318 S. 51) sichergestellt werden sollte, „dass - wie von der bisher in Absatz 1 Satz 2 GewO genannten zusätzlichen Untersagungsmöglichkeit - von der neuen Untersagungsmöglichkeit nur neben der Untersagung selbstständiger Gewerbeausübung Gebrauch gemacht werden kann“. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es nicht. Denn anders als noch im Zulassungsbeschluss nimmt der Senat nicht an, dass der vorliegende Fall der vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassenen Sonderkonstellation entspricht. Kenn- zeichnend für diese ist nämlich, dass es wegen der Betriebsaufgabe nicht erforderlich ist, dem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Ausübung des zuletzt tatsächlich be- triebenen Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu untersagen. Nur in dieser Son- dersituation, in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung über- haupt kein Gewerbe mehr tatsächlich ausgeübt wird, jedoch mit der Aufnahme eines anderen Gewerbes nach Verfahrenseinstellung zu rechnen ist, könnte Bedarf für eine isolierte erweiterte Gewerbeuntersagung bestehen, ließe sich mit ihr doch verhindern, dass der Gewerbetreibende nach endgültiger Aufgabe eines bestimmten Gewerbes von einer anderen Gewerbetätigkeit nur vorübergehend absieht, um eine Einstellung des Untersagungsverfahrens herbeizuführen. Übt er dagegen im Zeitpunkt des Wider- spruchsbescheids bereits ein anderes Gewerbe aus, erscheint die Annahme einer iso- liert zulässigen erweiterten Gewerbeuntersagung unter Durchbrechung der Akzessori- etät von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO grundsätzlich nicht erforderlich. Denn die Behörde hat in diesem Fall regelmäßig die Möglichkeit, die Untersagung des aktuell ausgeübten Gewerbes mit der erweiterten Gewerbeuntersagung zu verknüpfen. Im Streitfall übte der Kläger im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids tatsächlich ein anderes als das endgültig aufgegebene und ihm zu Unrecht (vgl. oben 1) untersagte Gewerbe aus. Hätte es sich bei diesem tatsächlich ausgeübten Gewerbe um ein nach den allgemeinen Vorschriften der Gewerbeordnung untersagungsfähiges Gewerbe ge- handelt, hätte die Behörde, wie oben dargelegt, seine Untersagung mit einer erweiter- ten Untersagung verbinden können. Allerdings handelte es sich bei dem im Zeitpunkt 27 28 11 des Widerspruchsbescheids ausgeübten Gewerbe um ein Gaststättengewerbe, bei dem die Besonderheit bestand, dass hierauf die Untersagungsvorschriften der § 35 Abs. 1 bis 7a GewO gemäß § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO i. V. m. § 15 Abs. 1 oder 2 GastG keine Anwendung fanden (anders nunmehr: § 13 SächsGastG). Dies rechtfertigt es jedoch nicht, eine Ausnahme von der Akzessorietät der erweiterten Gewerbeuntersagung zu- zulassen. Kommt hinsichtlich des im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgeüb- ten Gewerbes allein der Entzug einer Gaststättenkonzession in Betracht, würde näm- lich eine isolierte erweiterte Gewerbeuntersagung gegen die nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO eindeutige Gesetzeslage verstoßen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der 29 30 12 Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessver- tretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Beschluss Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird gemäß § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge- richtsbarkeit i. d. Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (abg. in Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anh § 164 Rn. 14) auf 20.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 13 gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle