Beschluss
5 A 116/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 116/11 2 K 475/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Abwasserbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 22. Oktober 2013 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. November 2010 - 2 K 475/10 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.577,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. November 2010 ist zulässig, aber unbegründet. Das angegriffene Urteil begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung auf. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage gegen die Festsetzung und Erhebung eines Abwasserbeitrags abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angegriffene Bescheid, der die Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 4.731,00 € heranziehe, sei rechtmäßig. Insbesondere habe der Beklagte den Nutzungsfaktor von 1,5 richtig berechnet. Die Geschosszahl sei nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5 zu bestimmen. § 30 Abs. 3 Abwassersatzung beziehe sich nicht nur auf § 30 Abs. 2, sondern nehme auch § 30 Abs. 1 Abwassersatzung in seinen Wortlaut auf. Es sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, im Außenbereich Grundstücke der Berechnung nach der Baumassenzahl zu unterwerfen, im Innenbereich gelegene - wie das der Kläger - dagegen nicht. Überdies seien auf dem klägerischen Grundstück auch zwei Vollgeschosse bauplanungsrechtlich zulässig. Auch wenn in der Siedlung, in der das Grundstück der Kläger liege, die eingeschossigen Häuser überwögen, so seien doch zweigeschossige Gebäude vorhanden. 1 2 3 Hiergegen wenden die Kläger ein, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln. § 30 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf Grundstücke nach § 30 Abs. 2 Abwassersatzung, also auf tatsächlich angeschlossene, aber - weil z. B. im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegen - grundsätzlich nicht bebaubare Grundstücke (§ 21 Abs. 2 Abwassersatzung). Für eine Auslegung dahingehend, dass Satz 2 des § 30 Abs. 3 Abwassersatzung sich sowohl auf Grundstücke i. S. d. Absatzes 1 als auch auf Grundstücke i. S. d. Absatzes 2 beziehen solle, sei kein Raum. Auch der Gleichheitssatz gebiete keine dem Wortlaut der Vorschrift zuwiderlaufende Auslegung. Zudem sei die Rundungsregel in § 30 Abs. 3 Satz 4 Abwassersatzung, wonach Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden, rechtswidrig, weil sie regelmäßig zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung desjenigen, dessen Beitrag unter Anwendung dieser Regel berechnet werde, führe. Sowohl die Frage, ob § 30 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung entgegen seinem Wortlaut ausgelegt werden könne, als auch die Frage, ob die Rundungsregel rechtswidrig sei, hätten grundsätzliche Bedeutung. Aus den dargestellten Gründen weise die Rechtssache auch eine besondere rechtliche Schwierigkeit auf. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergäben sich aus der vom Gericht ausgeführten Alternativbegründung, wonach zwei Vollgeschosse bauplanungsrechtlich zulässig seien. Der Beklagte habe bei allen anderen Grundstückseigentümern der Siedlung, deren Grundstück lediglich mit einem Gebäude bebaut sei, das nur ein Vollgeschoss aufweise, einen Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt. Damit habe der Beklagte anerkannt, dass das Grundstück der Kläger ebenso wie die umgebenden Grundstücke lediglich eingeschossig bebaubar sei. Die Abgabengerechtigkeit gebiete die einheitliche Bewertung des Maßes der zulässigen Bebaubarkeit für die gesamte, die Umgebung des klägerischen Grundstücks bildende Siedlung, und nicht eine Einzelfallbewertung ausschließlich zu Lasten der Kläger. 1. Das angegriffene Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als 3 4 5 4 ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Ist das mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so müssen hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ernstliche Zweifel bestehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2010, NVwZ-RR 2010, 624). Hier haben die Kläger zwar die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Geschosszahl bestimme sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung, zu Recht in Zweifel gezogen. Wie von ihnen zutreffend dargelegt wird, sperrt der Wortlaut von § 30 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung des Beklagten vom 20. Juni 2006 in der hier anzuwendenden Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29. August 2006 ("Bei Grundstücken nach Absatz 2 …") eine Auslegung dahingehend, dass die Vorschrift sich auch auf Grundstücke nach Absatz 1 bezieht. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Die Differenzierung zwischen Grundstückseigentümern, deren Beitragspflicht sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung bemisst und solchen, bei denen sich die Beitragspflicht nach § 30 Abs. 1 Abwassersatzung richtet, ist gerechtfertigt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010, BVerfGE 126, 400, 416 m. w. N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG a. a. O.). Strengere Maßstäbe gelten grundsätzlich bei der Anknüpfung an personenbezogene Merkmale, lockerere bei der Anknüpfung an sachbezogene Merkmale (BVerfG, Beschl. v. 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 193). Hier differenziert der Satzungsgeber nicht nach personenbezogenen, sondern nach sachbezogenen 6 5 Merkmalen, nach der Belegenheit des Grundstücks. Bei Grundstücken nach § 30 Abs. 1 Abwassersatzung handelt es sich um Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), in denen bauliche Vorhaben grundsätzlich zulässig sind. Maßstab für die Beitragserhebung ist die zulässige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks. Dagegen handelt es sich bei Grundstücken nach § 30 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2, § 21 Abs. 2 Abwassersatzung regelmäßig um im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegene Grundstücke, die grundsätzlich - abgesehen von sogenannten privilegierten Vorhaben - nicht bebaubar sind. Maßstab für die Abgabenerhebung ist nicht die auf dem Grundstück zulässige, sondern die auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Bebauung. Diese Unterscheidung lässt sich sachlich rechtfertigen, weil bei typischer Betrachtung ein Grundstücksbesitzer im unbeplanten Innenbereich ein Bauwerk im zulässigen Umfang errichten oder ein vorhandenes Gebäude auf das dort höchstzulässige Maß erweitern darf, während im Außenbereich die Errichtung eines neuen oder die Erweiterung eines vorhandenen Bauwerks, das nicht privilegiert ist, regelmäßig unzulässig ist. Zudem finden sich im Außenbereich typischerweise nur vereinzelt Bauwerke; es fehlt ein "Rahmen", nach dem sich die zulässige Bebauung bestimmen ließe. Die Kläger haben aber die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach ihr Grundstück zweigeschossig bebaubar ist, die die Entscheidung selbständig trägt, nicht mit schlüssigen Argumenten derart in Zweifel gezogen, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens sich als offen darstellt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, die in Übereinstimmung mit der Niederschrift über den Erörterungstermin (AS 48) stehen, befinden sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger überwiegend eingeschossige, aber auch zweigeschossige Häuser. Der von diesen ein- und zweigeschossigen Häusern gebildete Rahmen würde nicht überschritten, wenn die Kläger auf ihrem Grundstück ein zweigeschossiges Gebäude errichten oder ihr Gebäude auf ein zweigeschossiges erweitern würden. Nach § 30 Abs. 1 Abwassersatzung ist in unbeplanten Gebieten (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend, wenn nicht im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden ist. Somit war hier von den auf dem Grundstück der Kläger zulässigen zwei Geschossen auszugehen, nicht von dem tatsächlich vorhandenen einen Vollgeschoss. Die Beklagte hat somit im Ergebnis zu Recht gemäß 7 6 § 25 Abs. 2 Nr. 4 Abwassersatzung einen Faktor von 1,5 für das Grundstück der Kläger in S...... zugrunde gelegt. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Vortrag der Kläger, wonach der Beklagte bei allen anderen Grundstückseigentümern der Siedlung, deren Grundstück lediglich mit einem Gebäude mit nur einem Vollgeschoss bebaut ist, einen Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt hat. Falls der Beklagte Grundstücke in der Nachbarschaft der Kläger zu Unrecht zu einem zu geringen Abwasserbeitrag herangezogen hat, können die Kläger hieraus keine Rechte ableiten. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1, 18 Abs. 1 SächsVerf verleiht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1979, BVerfGE 50, 142, 166; SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2000, SächsVBl. 2001, 142, 145; st. Rspr.). Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein auch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm und der Erhebung der Abgabe (vgl. BVerfG, Urt. v. 9. März 2004, BVerfGE 110, 94, 113; Urt. v. 27. Juni 1991, BVerfGE 84, 239, 272). Erst wenn die rechtliche oder tatsächliche Gleichheit der Abgabenerhebung prinzipiell oder strukturell verfehlt wird, kann dies die Verfassungswidrigkeit der Abgabenerhebung nach sich ziehen (vgl. BVerfG a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass hier die Gleichheit bei der Abgabenerhebung - von Vollzugsmängeln in der Siedlung der Kläger abgesehen - prinzipiell verfehlt wird, legen die Kläger in ihrer Antragsschrift nicht dar. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die vom Verwaltungsgericht bei seinem Erörterungstermin am 14. Oktober 2010 bei einer Inaugenscheinnahme der Umgebungsbebauung getroffenen Feststellungen (vgl. AS 48) warfen keine besonderen Schwierigkeiten auf. Ob die Bebauung in der 8 9 10 11 7 Umgebung eines Vorhabens über ein oder zwei Geschosse verfügt, lässt sich unschwer in einem Augenschein feststellen. Die vom Kläger im Zusammenhang mit § 30 Abs. 3 Satz 2 und 4 Abwassersatzung aufgeworfenen Fragen begründen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Sie sind - wie oben ausgeführt - nicht entscheidungserheblich, weil sich hier die Beitragspflicht nach § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung bemisst. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die von den Klägern im Zusammenhang mit § 30 Abs. 3 Satz 2 und 4 Abwassersatzung aufgeworfenen Rechtsfragen würden sich in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen, weil diese Vorschriften hier - wie ausgeführt - auf das Grundstück der Kläger nicht anwendbar sind. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: 12 13 14 15 16 17 18 8 Raden Dehoust Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht