Beschluss
2 B 457/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, den Zugang zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst von einem Mindestalter von 40 Jahren und einer Mindestverweildauer im Endamt des mittleren Dienstes von vier Jahren abhängig zu machen.
Entscheidungsgründe
Es ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, den Zugang zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst von einem Mindestalter von 40 Jahren und einer Mindestverweildauer im Endamt des mittleren Dienstes von vier Jahren abhängig zu machen.