Beschluss
4 A 513/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 513/13 6 K 1099/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: prozessbevollmächtigt: wegen Wahlanfechtung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 7. November 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Juni 2013 - 6 K 1099/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Juni 2013 hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrages ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. 1 2 3 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen wegen der von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht. Die Klägerin hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in einer Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Mit dieser begehrte sie als Wahlberechtigte die Erklärung der Bürgermeisterwahl in M........... vom... September 2012 für ungültig. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet: Die Klägerin mache als Wahlberechtigte mit ihrem Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl nicht eine Verletzung eigener Rechte, sondern eine Reihe unzulässiger Wahlbeeinflussungen geltend. In diesem Fall sei ihr Einspruch gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 KomWG nur zulässig, wenn ihm eins von Hundert der Wahlberechtigten beigetreten seien. Die in den von ihr vorgelegten Beitrittslisten enthaltenen Beitrittserklärungen genügten nicht den Mindestanforderungen, die an Beitrittserklärungen i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 3 KomWG zu stellen seien, um das dort vorgesehene Quorum als erfüllt anzusehen. Aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 3 KomWG ("wenn ihm … beitreten") ergebe sich, dass es nicht ausreiche, wenn die Unterzeichner der Einspruchsliste ganz allgemein eine Wahlanfechtung unterstützten. Vielmehr müssten sie mit ihrem Beitritt erkennbar den Willen bekunden, den Wahleinspruch eines ganz bestimmten Wahlberechtigten zu unterstützen. Durch das Quorum solle das Einspruchsverfahren abgekürzt und eine Blockade des Wahlergebnisses durch querulatorische Einzelgänger verhindert werden. Es liege nicht im Sinne der erstrebten Beschleunigung, wenn die Einspruchsbehörde erst aufgrund einer umfangreichen und zeitraubenden Prüfung sich die Gewissheit verschaffen müsse, ob der Beitretende seine Unterschrift in dem Bewusstsein gegeben habe, dem Einspruch eines ganz bestimmten Wahlberechtigten beizutreten. Auch wenn nur ein einziger Wahleinspruch eingelegt werde, bedürfe es in der Beitrittserklärung eines ausdrücklichen Hinweises auf die Person des Wahlberechtigten, dessen Einspruch man beitrete. Diese Anforderungen verfehlten die vorgelegten Beitrittslisten. So sei nur auf einer Liste, welche zwei Unterschriften aufweise, zu erkennen, dass sich die dort erklärten Beitritte auf den Wahleinspruch der Klägerin bezögen. Die weiteren sieben Beitrittslisten enthielten keinen Hinweis darauf, worauf sich die darin enthaltenen Unterschriften bezögen. Lediglich auf den Unterschriftslisten im 4 5 4 Querformat sei ein Bezug auf die Wahlanfechtung der Bürgermeisterwahl in M........... am... September 2012 enthalten. Es fehle jedoch auch in diesen Fällen ein Hinweis darauf, dass sich die erklärten Beitritte auf den Wahleinspruch der Klägerin bezögen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach dem Vortrag der Klägerin zum Zeitpunkt der Beitrittserklärungen der Text der Wahlanfechtung mit den Unterschriftslisten verbunden gewesen sei. Denn nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten seien die Beitrittslisten im Zeitpunkt der Abgabe beim Landratsamt nicht mit dem Text der Wahlanfechtung verbunden gewesen. Auf den angebotenen Beweis zu den Verhältnissen bei der Unterschriftensammlung komme es deshalb nicht an. Sofern die Klägerin eine Verletzung des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Beklagten rüge, habe die Kammer schon erhebliche Zweifel, ob diese Bestimmung im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegenüber einer Wahl überhaupt anwendbar sei. Denn ein Verstoß gegen diese Norm führe nach § 27 Abs. 1 KomWG nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Eine Verletzung des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sei jedenfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte habe die Klägerin bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 an die formellen Anforderungen für ein Verfahren nach § 25 Abs. 1 KomWG erinnert. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung der Wahl nach § 38 i. V. m. § 25, § 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG aus den von der Klägerin in ihrem Wahleinspruch vom 16. Oktober 2012 geltend gemachten Gründen nicht vor. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ins Einzelne gehende nähere Ausführungen gemacht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1.1 Die Klägerin ist der Auffassung, die vom Verwaltungsgericht geforderte unmissverständliche Konkretisierung der Beitrittserklärung ergebe sich weder aus dem Sinn und Zweck der Regelung, noch aus ihrem Wortlaut. Ein Beitritt erfordere nicht, dass die Unterlagen zwingend ununterbrochen verbunden sein müssten. Maßgeblich sei allein, dass dies im Fall der Unterzeichnung der Fall gewesen sei. Der Gesetzgeber habe lediglich vorgegeben, dass die Unterzeichner dem Einspruch beitreten müssten. Weitere Formalien seien gesetzlich nicht normiert. Mit diesen Behauptungen setzt sich die Klägerin schon nicht mit dem vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung dargelegten Gründen auseinander. Neben dem Wortlaut der Vorschrift hat es 6 7 5 insbesondere auf das bei Wahlprüfungen auf der Hand liegende Beschleunigungsinteresse abgestellt. Diesem Gesichtspunkt würde es - wie zutreffend vom Verwaltungsgericht ausgeführt - diametral widersprechen, wenn sich die Einspruchsbehörde erst durch eine zeitaufwändige Ermittlung Gewissheit verschaffen müsste, ob die Beitretenden tatsächlich ihre Unterschrift mit dem Bewusstsein abgegeben haben, dem Einspruch eines ganz bestimmten Wahlberechtigten beizutreten. Hiergegen spricht zudem auch die mit einem Monat im Interesse der vorgenannten Verfahrensbeschleunigung kurz bemessene Wahlprüfungsfrist aus § 26 Abs. 1 Satz 1 KomWG. Ergänzend kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. 1.2 Ernstliche Zweifel kann die Klägerin auch nicht mit ihrer Behauptung begründen, der Beklagte habe gegen seine Beratungspflicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verstoßen, indem er sie nicht auf die formellen Anforderungen für eine Wahlanfechtung hingewiesen habe. Dieser Einwand ist nicht begründet, selbst wenn man mit der Klägerin diese Norm im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens für anwendbar hielte. Auf die Einreichung der Einspruchsschrift mit den Beitrittslisten am 15. Oktober 2012 hat sie der Beklagte mit am nächsten Tag zur Post gegebenen Schreiben vom gleichen Tag darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Wahlanfechtung bestünden. Die Erklärung, eine Wahlanfechtung allgemein unterstützen zu wollen, genüge selbst dann nicht, wenn nur ein einziger Wahleinspruch eingelegt werde. Im Übrigen handelt es sich bei dem Wahlanfechtungsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats um ein Verwaltungsverfahren, für das spezielle kommunalwahlrechtliche Regelungen gelten. Besteht wegen des Fehlens solcher Regelungen eine ausfüllungsbedürftige Lücke, kann eine entsprechende Anwendung des VwVfG in Betracht kommen, wenn sie mit den besonderen Erfordernissen des Wahlanfechtungsverfahrens vereinbar ist (Beschl. v. 13. Februar 2007 - 4 B 46/06 - juris Rn. 34 m. w. N.). Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen. Da jedoch schon ein Verstoß gegen eine etwaige Beratungspflicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht dargelegt ist, bedarf diese Frage hier keiner Vertiefung. 8 6 1.3 Ist die Wahlanfechtung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 Satz 3 KomWG unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Wahlfehler vorliegen. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4. April 2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Die Klägerin benennt schon keine konkrete Frage, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Sie führt lediglich an, eine Zulassung der Berufung sei geboten, um die formalen Anforderungen an eine Beitrittserklärung i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 3 KomWG, insbesondere im Hinblick auf das sächsische Landesrecht, zu überprüfen. Die grundsätzliche Bedeutung folge aus dem Umstand, dass seit der vom Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 16. Oktober 1969 - I 613/69 - ESVGH 20, 38) 44 Jahre vergangen seien und jener Entscheidung kein sächsisches Landesrecht zu Grunde liege. Soweit hier die Anforderungen an eine zulässige Beitrittserklärung i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 3 KomWG entscheidungsrelevant sind, folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines 9 10 11 12 13 7 Berufungsverfahrens bedarf. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da er sich infolge eigener Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der Senat orientiert sich dabei an der erstinstanzlichen Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 14 15 16