Beschluss
1 B 433/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Hundeschule, die schwerpunktmäßig am Wochenende und zu Zeiten betrieben wird, die von der Bevölkerung überwiegend zur Freizeitgestaltung genutzt werden, ist eine Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie. Der Begriff "Hundedressurplatz" (Nr. 1 Satz 4, letzter Anstrich) der Freizeitlärm-Richtlinie ist weit auszulegen und umfasst jede Einrichtung, die ein Training für ein bestimmtes Verhalten von Hunden durchführt. 2. Für die Heranziehung der Freizeitlärm-Richtlinie als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Lärmbelästigung ist es unerheblich, ob eine Freizeitanlage gewerblich betrieben wird oder nicht; abzustellen ist auf den primären Freizeitbezug (vgl. OVG NRW, Urt. v. 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris Rn. 108).
Entscheidungsgründe
1. Eine Hundeschule, die schwerpunktmäßig am Wochenende und zu Zeiten betrieben wird, die von der Bevölkerung überwiegend zur Freizeitgestaltung genutzt werden, ist eine Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie. Der Begriff "Hundedressurplatz" (Nr. 1 Satz 4, letzter Anstrich) der Freizeitlärm-Richtlinie ist weit auszulegen und umfasst jede Einrichtung, die ein Training für ein bestimmtes Verhalten von Hunden durchführt. 2. Für die Heranziehung der Freizeitlärm-Richtlinie als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Lärmbelästigung ist es unerheblich, ob eine Freizeitanlage gewerblich betrieben wird oder nicht; abzustellen ist auf den primären Freizeitbezug (vgl. OVG NRW, Urt. v. 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris Rn. 108).