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Beschluss

5 A 472/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 472/12 6 K 935/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Stundung von Straßenausbaubeiträgen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 26. November 2013 beschlossen: Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2012 - 6 K 935/08 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat der auf zinslose Stundung von Straßenausbaubeiträgen gerichteten Klage der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Grundstücke würden landwirtschaftlich genutzt. Ihre Bewirtschaftung erfolge zwar nicht durch die Klägerin, sondern durch deren Tochtergesellschaften. Maßgeblich sei aber keine rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtung. Dies folge aus dem Sinn der Stundungsregelung, die die wirtschaftliche Betätigung des landwirtschaftlichen Betriebes sicherstellen wolle. § 39 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 42 AO sei zu entnehmen, dass für den Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich die betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise als maßgeblich angesehen werde. Hiergegen wendet die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrages ein, dass 1 2 3 3 eine rechtliche und keine „wirtschaftliche“ Betrachtungsweise vorzunehmen sei. Hierfür sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte. Dieser Vortrag lässt den Ausgang des Berufungsverfahrens als zumindest offen erscheinen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG ist Voraussetzung für eine Stundung u. a., dass die Grundstücke „vom Eigentümer landwirtschaftlich im Sinne von § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches“ genutzt werden. § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG erweitert die Regelung für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 AO. Mit der Verwendung des Begriffes „Eigentum“ knüpft das Sächsische Kommunalabgabengesetz an einen zivilrechtlichen Begriff (§§ 903 ff. BGB) an; auch § 15 AO verwendet zivilrechtliche Begriffe. Für diese zivilrechtlichen Begriffe ist die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch maßgeblich. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht zur Erweiterung der Begriffsbestimmungen führen (vgl. für § 15 AO: Koenig in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 15 Rn. 1). Es spricht auch einiges dagegen, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Ausnahmevorschrift des § 39 Abs. 2 AO hier anwendbar ist. Der hier allein in Betracht kommende § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und daher naturgemäß auf Abgabenarten, welche an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpfen, nicht oder zumindest nur nach Sachlage des Einzelfalles anwendbar (vgl. für Steuern: BFH, Urt. v. 22. September 1982 - II R 61/80 -, juris = BStBl. II 1983, 179; Koenig in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 39 Rn. 2). Hier knüpft die Erhebung der Ausbaubeiträge an das Grundstückseigentum oder die Erbbauberechtigung an (§§ 31, 21 SächsKAG). Auch die Ausnahmebestimmung knüpft an das Eigentum und die Angehörigenstellung an. Unterstellt man gleichwohl die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift, fehlen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Tatbestandsmerkmalen des § 39 Abs. 2 AO. Es lässt sich aufgrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Klägerin ihre Tochtergesellschaften von der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter wirtschaftlich ausschließen kann. Die vom Verwaltungsgericht zudem zitierten §§ 14 und 42 AO sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Soweit die Klägerin und ihre Tochterunternehmen steuerrechtlich hinsichtlich einzelner Steuerarten als ein 4 5 4 Unternehmen zu behandeln sind, beruht dies auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG, § 14 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 Gew- StG), die im Sächsischen Kommunalabgabengesetz keine Entsprechung haben. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013, NJW 2013, 2775 und vom 27. Oktober 2010, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 32). Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Extension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 a. a. O. und vom 18. April 2013, juris Rn. 22, und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 -, LKV 2013, 78). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteile vom 16. Mai 2013 a. a. O. und vom 18. April 2013 a. a. O. Rn. 22 und vom 27. Oktober 2004, BVerwGE 122, 130, 133; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995, NStZ 1995, 399, 400). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Es ist zweifelhaft, ob nach dem Plan des Gesetzgebers hier eine planwidrige Lücke vorliegt. Zumindest an eine Tochtergesellschaft verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke werden vom Gesetzgeber bewusst von der Stundung der Beiträge ausgeschlossen. Wie die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags zutreffend ausführt, wird in der Begründung zu § 3 Abs. 3 SächsKAG im Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 1/2843 Begründung S. 5) ausdrücklich angegeben, dass unter die Regelung nicht verpachtete Grundstücke fallen sollen, soweit der Pächter nicht dem Personenkreis des § 15 AO angehört. Bei verpachteten Grundstücken zwingen auch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dazu, dass von der Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgewichen werden müsste. Durch die Stundungsregelung soll vermieden werden, dass der Beitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Trennung von einem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke aus dem Betrieb veranlasst, das zur 6 7 8 5 Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist; damit soll gewährleistet werden, dass die Beitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauGB: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1980, BVerwGE 61, 124, 126; Urt. v. 1. April 1981, BVerwGE 62, 125, 127; st. Rspr.). Damit löst die Vorschrift den vorgegebenen Interessenkonflikt zwischen dem Interesse der Gemeinden, den von ihnen vorgelegten Aufwand durch die Durchsetzung der entstandenen Beitragspflichten zu decken, sowie der bodenpolitischen Funktion der Beitragspflicht einerseits und dem Gedanken der Schonung landwirtschaftlicher Betriebe andererseits prinzipiell im letzteren Sinne (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauGB: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.). Mit dieser Gewichtung der Interessen kommt die Vorschrift jedoch nur solchen Beitragspflichtigen zugute, die die bei der Veranlagung zum Beitrag herangezogenen Flächen im Rahmen der von ihnen selbst betriebenen Landwirtschaft benötigen (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauGB: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.). Denn sie begünstigt hier unmittelbar den - existenzfähigen - landwirtschaftlichen Betrieb. Dagegen kann der Verpächter landwirtschaftlich genutzter Flächen oder eines landwirtschaftlichen Betriebes die Stundung nicht beanspruchen (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauGB: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.). Der Normzweck fordert eine Kausalität zwischen der Belastung durch den Beitrag und einer Gefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs, die erst durch ihre hinreichend genaue Bestimmbarkeit rechtliche Relevanz gewinnt (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O. S. 128). An dieser hinreichenden Bestimmtheit fehlt es, weil der Pächter gegen Dispositionen des Verpächters hinsichtlich der verpachteten Fläche durch den bestehenden Pachtvertrag privatrechtlich geschützt ist (vgl. § 593b i. V. m. § 566 BGB sowie BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.). Allein die Möglichkeit, dass der Grundstückseigentümer die Zahlung des Beitrags zum Anlass nehmen könnte, das bestehende Pachtverhältnis zu kündigen oder einen abgelaufenen Pachtvertrag nicht zu erneuern, genügt nicht der für die Gefährdungskausalität zu fordernde Eindeutigkeit, zumal Landpachtverträge insoweit einen besonderen Schutz genießen (vgl. § 595 BGB sowie zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O. S. 128). Infolgedessen muss in den Fällen der Verpachtung eine Stundung des Straßenausbaubeitrags grundsätzlich ausscheiden (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O. S. 128). 6 Hier werden die Grundstücke nach dem Vortrag der Klägerin im Klageverfahren (Klagebegründung vom 11. Juli 2008 S. 4 Absatz 2) allerdings nicht verpachtet, sondern kostenfrei überlassen. Die Beantwortung der Frage, ob dies zu einer anderen Beurteilung zwingt, ist offen und muss dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben. Da die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist, kann dahinstehen, ob die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des 9 10 11 7 Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Dehoust Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht