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Urteil

3 A 242/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der gewerbliche Spielvermittler in der Vergangenheit bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2012 im Freistaat Sachsen berechtigt war, in Deutschland zugelassene Lotterien mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche erlaubnisfrei im Internet zu vermitteln, lässt sich weder mit einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsbedürfnis, einem Folgenbeseitigungsanspruch noch allein oder in Verbindung mit den Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufs- oder Dienstleistungsfreiheit begründen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht mit einem Präjudizinteresse zur Vorbereitung von Staatshaftungsansprüchen zu rechtfertigen. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, gerichtet auf die Feststellung, dass die Ablehnung einer Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung im Internet bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2012 im Freistaat Sachsen rechtswidrig war, ist mit den unter 1 genannten Gesichtspunkten ebenfalls nicht zu begründen (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei erledigter glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung, z. B. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013, - 8 C 14.12 -, juris).
Entscheidungsgründe
1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der gewerbliche Spielvermittler in der Vergangenheit bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2012 im Freistaat Sachsen berechtigt war, in Deutschland zugelassene Lotterien mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche erlaubnisfrei im Internet zu vermitteln, lässt sich weder mit einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsbedürfnis, einem Folgenbeseitigungsanspruch noch allein oder in Verbindung mit den Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufs- oder Dienstleistungsfreiheit begründen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht mit einem Präjudizinteresse zur Vorbereitung von Staatshaftungsansprüchen zu rechtfertigen. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, gerichtet auf die Feststellung, dass die Ablehnung einer Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung im Internet bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2012 im Freistaat Sachsen rechtswidrig war, ist mit den unter 1 genannten Gesichtspunkten ebenfalls nicht zu begründen (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei erledigter glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung, z. B. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013, - 8 C 14.12 -, juris).