Beschluss
3 B 395/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt H....... vertreten durch den Bürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: 2 wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung für Miete, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 25. Februar 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2013 - 2 L 145/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 43.240,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2012 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss damit begründet, der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis, weswegen ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die - soweit ersichtlich - allein gegen die Antragstellerin zu 1 gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2012 unzulässig sei, mit welcher diese angebliche Ansprüche der Antragstellerin zu 1 gegen einen Drittschuldner aus einem Mietvertrag über ein in der T.............straße in H............. gelegenes Gewerbeobjekt zur Einziehung pfändete. Mit Vertrag vom 14. Juli 2010 habe die Antragstellerin zu 1, vertreten durch 1 2 3 deren Geschäftsführer, nämlich sämtliche Forderungen aus gegenwärtigen und künftigen Mietverträgen gegen den Drittschuldner gemäß § 398 BGB an die Antragstellerin zu 2 abgetreten. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht mehr Gläubigerin der gepfändeten Forderung und von der Verfügung der Antragsgegnerin nicht beschwert. Daher komme weder einstweiliger Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nach § 123 VwGO in Betracht. Dagegen trägt die Antragstellerin zu 1 zur Begründung ihrer Beschwerde vor, sie sei schon deshalb antragsbefugt, weil sie Adressatin der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei. Auch der Adressat einer ins Leere gehenden Pfändungsverfügung sei von dieser beschwert, was insbesondere aus den Pflichten des § 315 AO folge, die auch bei einer ins Leere gehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung gelten. Die Antragsbefugnis ergebe sich zudem daraus, dass die Beschwerdegegnerin den Abtretungsvertrag, die auch die in Streit stehende Forderung erfasse, am 16. Juli 2013 angefochten habe. Sollte die Anfechtung wirksam sein, befinde sich die gepfändete Forderung wieder im Vermögen der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu 2 auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung stattgegeben, jedoch den Antrag der Antragstellerin zu 1 im Ergebnis zu Recht deswegen abgelehnt, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist die Antragstellerin als Adressatin der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zwar antragbefugt. Denn bereits die Adressierung erzeugt bei einem belastenden Verwaltungsakt den Rechtsschein eines Eingriffs (BVerwG, Urt. v. 15. März 1988, BVerwGE 79, 110; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 69) und begründet damit die Befugnis zu dessen Anfechtung. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 bleibt jedoch gleichwohl ohne Erfolg, da ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls unbegründet ist. Die Beschwer der Antragstellerin zu 2 beruht nämlich ausschließlich auf dem - bereits durch die Adressierung hervorgerufenen - Rechtsschein. Tatsächlich wird die Antragstellerin durch die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung jedoch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wie das Verwaltungsgericht 3 4 5 4 zutreffend festgestellt hat. Infolge des Abtretungsvertrags vom 14. Juli 2010 geht die angefochtene Forderungspfändung nämlich ins Leere (BGH, Urt. v. 26. Mai 1987, NJW 1988, 495; Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: November 1998, § 309 AO Rn. 21; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 309 AO Rn. 32, 55). Sie zeitigt - neben dem durch ihre Adressierung hervorgerufenen Rechtsschein - gegenüber der Antragstellerin zu 2 keinerlei Rechtswirkungen. Da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Antragstellerin zu 2 ins Leere geht, bewirkt sie ihr gegenüber auch keinerlei Auskunfts- und Herausgabepflichten (Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2013, § 866 Rn. 10; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 621c). Eine belastende Wirkung ergibt sich auch nicht aus § 315 Abs. 1 Satz 3 AO. Nach dieser Vorschrift gilt zugunsten des Drittschuldners eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt. Mit dieser gesetzlichen Fiktion wird der Drittschuldner geschützt, der im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehandelt hat (Pahlke/Koenig a. a. O. § 315 Rn. 3). Er wird verpflichtet und berechtigt, mit befreiender Wirkung auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsbehörde zu leisten. Die sich aus dieser Fiktion ergebende Wirkung könnte die Antragstellerin zu 1, an die die Pfändungs- und Einziehungsverfügung - soweit ersichtlich - allein gerichtet ist und die daher Vollstreckungsschuldnerin ist, freilich nur dann belasten, wenn sie (noch) Inhaberin der gepfändeten Forderung wäre. Eine mit der Fiktion des § 315 Abs. 1 Satz 3 AO verbundene belastende Wirkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist somit allenfalls für der Antragstellerin zu 2 als Zessionarin, nicht jedoch für der Antragstellerin zu 1 als Vollstreckungsschuldnerin denkbar, die aufgrund der Abtretung nicht mehr Inhaberin der Forderung ist. Geht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ins Leere, weil der Vollstreckungsschuldner die Forderung vor deren Erlass abgetreten hat, und stand ihm die Forderung - wie hier der Antragstellerin zu 1 - vor der Abtretung zu, kann der Drittschuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich über den Gesetzeswortlaut hinaus ausnahmsweise auch mit befreiender Wirkung gegenüber dem wahren Gläubiger (hier: 6 5 gegenüber der Antragstellerin zu 2) an die Vollstreckungsbehörde leisten (BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 a. a. O.; Beermann a. a. O. § 351 AO Rn. 18, 20). Diesem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Abtretungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 2 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz) angefochten hat. Selbst wenn die Anfechtung der Abtretungsvereinbarung wirksam wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung wirksam würde. Ist eine Forderungspfändung ins Leere gegangen, weil der Vollstreckungsschuldner - wie hier - die Forderung vorher abgetreten hatte, wird die Pfändung und Einziehung nämlich nicht dadurch nachträglich wirksam, dass der Vollstreckungsgläubiger die Abtretung erfolgreich wegen Gläubigerbenachteiligung anficht. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer neuen Pfändungs- und Einziehungsverfügung (BGH, Urt. v. 5. Februar 1987, BGHZ 100, 36 = NJW 1987, 1703; Pahle/Koenig a. a. O. R. 32). Nach diesen Grundsätzen bleibt die Beschwerde mangels Anordnungsanspruch auch in ihrem Hilfsantrag, nämlich einstweiligen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren, ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Welck Groschupp Düvelshaupt 7 8 9 10 11 6 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht