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Beschluss

3 F 6/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 F 6/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - wegen Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 15. April 2014 beschlossen: Frau Sabine Kießlich wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin bei dem Verwaltungsgericht Dresden entbunden. Gründe Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem1 2 Amt zu entbinden, wenn er Angestellter im öffentlichen Dienst ist. Die Entscheidung ergeht gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag des Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts. Die Voraussetzungen für eine Entbindung liegen hiernach vor. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden hat mit Schreiben vom 18. März 2014 die Entbindung der Richterin unter Hinweis auf Nummern 11 und 12 des von dieser am 14. März 2014 ausgefüllten Personalbogens für ehrenamtliche Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit beantragt. Nach den Angaben im Personalbogen ist die Richterin angestellt bei dem Jobcenter L..... Damit ist sie als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig, weil das Jobcenter L.... als gemeinsame Einrichtung i. S. v. §§ 44b, 6d SGB II juristische Person des öffentlichen Rechts ist und dessen Mitarbeiter als dort angestellte oder von dem Träger zugewiesene Arbeitnehmer Angestellte im öffentlichen Dienst sind. Da die Richterin gemäß § 22 Nr. 3 VwGO in diesem Fall unabhängig davon, ob der Hinderungsgrund schon bei Berufung vorlag oder erst nachträglich entstanden ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht in das Ehrenamt berufen werden kann, liegt mithin ein Hinderungsgrund vor, der gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu ihrer Entbindung führt. Dass nach der Stellungnahme der Richterin vom 14. April 2014 zu erwarten ist, dass der Hinderungsgrund mit Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zum Ende 2015 wegfällt, ändert hieran nichts, denn eine Heilung wegen nachträglichen Wegfalls eines Hinderungsgrunds ist vom Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht möglich (Stelkens/Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung Stand: April 2013, § 24 Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 30. Oktober 1998 - 16 F 11/98 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.). Die Richterin kann daher erst in der nächsten Wahlperiode wieder berücksichtigt werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 2 34 3