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Beschluss

4 B 72/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 B 72/14 1 L 216/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Ratsfraktion vertreten durch den Vorsitzenden - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Kommunalrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 28. April 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. April 2014 - 1 L 216/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die von ihr nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fristgerecht dargelegten Gründe geben keine Veranlassung für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögli- chen und gebotenen summarischen Prüfung ist das Verwaltungsgericht zutreffend da- von ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin begründet ist. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die ihr im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht aufgegebene Verpflichtung, den Beschlussantrag der Antragstellerin Nr. .......... [Nr. ...........], Gegenstand: Zentrale Erstaufnahmestelle für Asylbewerber in X......., Beschlussvorschlag: „Die Oberbürgermeisterin der Stadt X....... wird aufgefordert, sich bei der Sächsischen Landesregierung für die Schließung der Zentralen Erstaufnahmestelle für Asylbewerber in X.................., Standort: Y..................., einzusetzen.“ auf die Tagesordnung für die Stadtratssitzung am 30. April 2014 zu setzen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung, sei auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder einer Fraktion ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Bei der Antragstellerin handele es sich um eine Fraktion und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO lägen 1 2 3 vor. Der Verhandlungsgegenstand falle auch i. S. v. § 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO in die Zuständigkeit des Stadtrates der Stadt X......., da es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft handele. Auf die streitige Frage, ob der Antragsgegnerin hier eine Prüfungskompetenz zustehe, komme es deshalb nicht an. Es treffe zu, dass es sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung um eine Aufnahmeeinrichtung i. S. v. § 44 Abs. 1 AsylVfG handele, für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsFlüAG die Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde zuständig sei. Allerdings hätten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsFlüAG die Gemeinden bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen, zu denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsFlüAG auch die hier streitige Aufnahmeeinrichtung gehöre, mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft seien diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzelten oder auf sie einen spezifischen Bezug hätten. Selbst wenn es sich hier nicht um eine in die Verbandskompetenz der Stadt X....... fallende Aufgabe handeln würde, stünde ihrem Stadtrat jedenfalls eine Befassungskompetenz hinsichtlich der örtlichen Auswirkungen von Maßnahmen überörtlicher Aufgabenträger zu, wobei Stellungnahmen auch schon im Vorfeld von Entscheidungen zulässig seien, sofern eine Auswirkung auf die örtliche Gemeinschaft im Bereich des Möglichen liege. Mit § 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO solle nur verhindert werden, dass die Gemeindevertretung zu Themen von allgemeinpolitischer Bedeutung Stellung nehme. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände der Antragsgegnerin ge- ben keine Veranlassung für eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entschei- dung. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhe- bung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Ver- wirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wer- den könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zu- stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Im Rah- 3 4 4 men einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist zu unterscheiden zwi- schen dem Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, und dem Anordnungsanspruch, d. h. dem materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rn. 6). Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechts- schutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2011 - 4 B 311/10 - Rn. 2 m. w. N.) und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2011 - 2 B 273/09 - Rn. 9 m. w. N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zutreffend ausgegangen. Als Angelegenheiten, deren Wahrung und Förderung sich die Gemeinde zur Aufgabe machen kann, kommen alle ortsbezogenen Interessen und Bedürfnisse der Gemeindebürger in Betracht; die Ge- meinde, die sich einer solchen durch ortsbezogene Bedürfnisse und Interessen gekenn- zeichneten Angelegenheit annimmt, macht sie dadurch zu ihrer Aufgabe (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 37/89 - juris Rn. 22). Der notwendige spezifische örtliche Bezug ist unter der hinreichenden, aber auch notwendigen Voraussetzung ge- geben, dass es dabei um Bedürfnisse und Interessen geht, die den Gemeindeeinwoh- nern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 23). Unzulässig sind hingegen Äußerungen der Gemeinde, die nach ihrem Wortlaut den Charakter po- litischer Stellungnahmen haben oder den Anschein solcher Stellungnahmen erwecken (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 30). Unter diesen - hier zutreffend vom Verwaltungsge- richt angenommenen - positiven Voraussetzungen, liegt eine Befassungskompetenz des Gemeinderates vor. Der Verhandlungsgegenstand fällt dann i. S. v. § 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO in die Zuständigkeit des Gemeinderates. Einer darüberhinausge- henden Betroffenheit in einer der Gemeinde zur Erfüllung zugewiesenen Aufgabe be- 5 5 darf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine etwaige Beschlussfassung tat- sächliche Konsequenzen bewirken kann. Unter den genannten Voraussetzungen sind auch Stellungnahmen des Gemeinderates im Sinne von bloßen Meinungsäußerungen oder in der Art eines Ersuchens zulässige Verhandlungsgegenstände (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 19). Auf die Frage einer hinreichenden Bestimmtheit des Beschlussantrages kommt es ent- gegen dem Beschwerdevorbringen nicht an. Selbst wenn man eine Prüfungskompe- tenz der Antragsgegnerin für die Verhandlungsgegenstände der Tagesordnung an- nimmt, beschränkt sich diese nach § 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO auf die Frage, ob der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt. Alles Weitere steht in der Zuständigkeit des Gemeinderates. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 und Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai 2012/1. Juni 2012/18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Senat folgt hierzu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der gegenüber die Beteiligten keine Einwen- dungen erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 6 7 8 9