OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 589/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 589/12 6 K 905/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Straßenreinigungsgebühren 2009 (5/09 - 12/09) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 29. April 2014 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 13. Juli 2012 - 6 K 905/10 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 182,24 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beklagte hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihr bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ur- teils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegen. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des be- zeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetra- genen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid über Straßenreinigung der Be- klagten vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2010 aufgehoben. Dieser sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Durch die Reinigung der B.......... Straße werde den Anliegern an der Privatstraße Im L........park kein Sondervorteil vermittelt. Nach der Beweisaufnahme des Gerichts sei 1 2 3 3 die Privatstraße Im L........park als selbständige Erschließungsanlage anzusehen. Die private Straße weise von der B.......... Straße aus zum Flurstück Nr. F1... eine Länge von ca. 200 Metern auf. Hinzu komme die Länge von knapp 100 Metern zwischen den Gebäuden auf den Flurstücken Nrn. F2... und F3.... Die private Straße sei mit Beton- pflaster befestigt, das den auftreffenden Regen versickern lasse. Es würden durch sie Wohnungen in Mietshäusern, Eigentumswohnungsanlagen, Einfamilienhäuser und gewerbliche Räumlichkeiten erschlossen. Zwar gebe es kein eigenständiges Straßen- grundstück; dieser "Mangel" werde jedoch durch entsprechende dingliche Rechte an den Grundstücken ausgeglichen. Die private Straße führe auch zu zahlreichen Stell- plätzen und Garagen. Allerdings fehlten Einrichtungen wie Straßenbeleuchtungen und Gehwege. Auch handle es sich um eine Sackgasse ohne Verbindungsfunktion. An zwei Stellen knicke sie in ihrem Verlauf um ca. 90 Grad ab. Zudem weise die private Straße beispielsweise im Bereich des Grundstücks der Kläger nur eine Breite von 3,72 Meter auf, was gerade beim Kraftfahrzeugverkehr zu Beschwernissen führen könne. Hinzu komme die anderslautende Beschilderung am Eingang der Privatstraße mit "Privatgrundstück". Allerdings habe der Rat der Beklagten in seiner Versammlung am 24. April 2002 eine Neubenennung der privaten Erschließungsstraße in "Im L........park" vorgenommen und formuliert. Unter wertender Betrachtung - auch unter Berücksichtigung der Einschätzung des Stadtrates der Beklagten und des Gebots einer einheitlichen Verwaltungsausübung - sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Privatstraße eine selbständige Erschließungsanlage darstelle. 2. Die Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsge- richtlichen Urteils dargelegt. a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzel- falls, also der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsge- richtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Ver- waltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah- rens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungs- gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des 4 5 4 Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). b) Die Beklagte trägt vor, wenn das Verwaltungsgericht die von ihr als entscheidungs- erheblich angesehenen Maßstäbe angewandt hätte, wäre die Klage unweigerlich ab- zuweisen gewesen. Weder die Breite der Straße noch die fehlende Straßenbeleuchtung noch die - bis auf einen Gullydeckel - fehlende Entwässerungseinrichtung noch der fehlende Fußweg noch die Art und Anzahl der angrenzenden Grundstücke noch die augenfällige Fahrbahnausstattung stützten die angegriffene Entscheidung des Gerichts. Als die Entscheidung nahezu allein tragender Gedanke erscheine, dass der Rat der Be- klagten in seiner Versammlung am 24. April 2002 eine Neubenennung der Privatstra- ße vorgenommen habe. Dem werde entgegen gehalten, dass die Straße nicht im Amt- lichen Bestandsverzeichnis der öffentlichen Straßen geführt werde. Die Entscheidung des Gerichts lasse sich mit dem Hinweis auf den vorgenannten Beschluss nicht be- gründen. Vielmehr sei dieser Beschluss für die erschließungsrechtliche Einordnung der Straße unerheblich. c) Dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwal- tungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Dem Vortrag der Beklagten sind keine An- haltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die örtlichen Gegeben- heiten unzutreffend erfasst hat. Vielmehr stimmen der in den Urteilsgründen darge- stellte und der in der Begründung des Zulassungsantrags geschilderte Sachverhalt überein. Die Beklagte nimmt lediglich eine andere Bewertung des Sachverhalts vor und setzt diese der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts entgegen. Hier- durch werden aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen, dass die Sub- sumtion des Verwaltungsgerichts nicht mehr vertretbar wäre. Dieses hat die Annahme einer selbständigen Erschließungsstraße nicht allein darauf gestützt, dass der Rat der Beklagten der Privatstraße einen eigenen Straßennamen zugeordnet hat, sondern sei- ner Einschätzung noch weitere Aspekte zugrunde gelegt wie Länge und Befestigung der Privatstraße, ihre Funktion zur Erschließung mehrerer Gebäude und ihre Nutzung als Zufahrt zu Stellplätzen und Garagen. Auch hat es in seine Einschätzung diejenigen Gesichtspunkte einbezogen, die gegen das Vorliegen einer selbständigen Erschlie- ßungsanlage sprechen. Diese sind jedoch nicht so gravierend, dass sie keine andere 6 7 5 Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten zuließen als die Annahme einer Straße ohne eigenständige Erschließungsfunktion. Auch war es nicht sachwidrig, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung den Beschluss des Rates der Beklagten vom 24. April 2002 über die Neubenennung der privaten Erschließungsstraße berück- sichtigt hat. Mit der Schaffung einer eigenständigen Bezeichnung wurde eine bessere Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke bezweckt. Daraus, dass der Stadtrat es für erforderlich hielt, die bislang als Abschnitt der B.......... Straße geführte Privatstraße mit einem eigenen Straßennamen zu versehen, ist die Folgerung zu ziehen, dass die Straße aufgrund der anliegenden Bebauung eine Bedeutung erlangt hat, die es gebietet, sie von der B.......... Straße abzugrenzen. Dies gibt Aufschluss über den Umfang der von der Privatstraße ausgehenden Erschließungsfunktion. 3. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierig- keiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 5 B 781/06 -). Dies ist nicht schon immer dann gegeben, wenn die zu entscheidenden Fragen sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und eine einheitliche Rechtsanwendung geboten ist. 4. Auch ist die Berufung nicht zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeu- tung aufwiese (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrich- terlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage auf- geworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts be- rufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31. März 2004 - 1 B 255/04 - und 2. Februar 2006 - 1 B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsver- fahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwal- 8 9 10 11 6 tungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwor- tet hat. Der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob die durch das Verwaltungsgericht an- gewandten Kriterien die Erschließung prägend und bestimmend erfassen und, soweit dies zu bejahen ist, im Ergebnis rechtsfehlerfrei angewandt wurden, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Welche Kriterien für die Beurteilung der Erschließungs- funktion einer Straße herangezogen werden können, ist in der Rechtsprechung hinrei- chend geklärt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rechtsanwendung im Einzelfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 3.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 und entspricht der Höhe der streitgegenständlichen Abgabe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 12 13 14 15