Beschluss
5 A 365/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 365/11 2 K 217/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Schmutzwasserbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 2. Mai 2014 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 12. April 2011 - 2 K 217/10 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 644,80 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts zuzulassen, ist unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat be- schränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruhen kann, vorliegen. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, d. h. der Verwirkli- chung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll die berufungsgerichtliche Nachprüfung er- möglichen, wenn die Begründung des Zulassungsantrags wegen des vom Verwal- tungsgericht gefundenen Ergebnisses dazu besonderen Anlass gibt. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn sich der Antragsteller mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinan- dersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Aus- gang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 12 bis 15). Daran fehlt es hier. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den an beide Kläger getrennt über- sandten Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2010 unter Verweis auf die Gründe des 1 2 3 3 Widerspruchsbescheides abgewiesen. Danach wird mit dem angefochtenen Bescheid auf Grundlage der Satzung des Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseiti- gung vom 5. Dezember 2005 i. d. F. der Änderungssatzung vom 12. April 2006 (AbwS 2005) gegenüber den Klägern als Gesamtschuldnern für ihr im Verbandsgebiet gelegenes Grundstück unter Anrechnung eines bereits 1993 gezahlten Aufwandsersat- zes von 766,94 € (= 1.500,00 DM) noch ein verbleibender Schmutzwasserbeitrag von 644,80 € festgesetzt. Der Beitrag werde für die Ausstattung des Verbandes mit dem satzungsmäßig festgesetzten Betriebskapital erhoben, es werde jedoch der nachweis- lich 1993 für die Herstellung des öffentlichen Abwasseranschlusses des Grundstücks gezahlte Aufwandsersatz angerechnet. Dadurch werde eine Doppelbelastung des Grundstücks vermieden, ohne gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragser- hebung zu verstoßen, weil der 1993 gemäß § 33 SächsKAG gezahlte Aufwandsersatz keinen Beitrag i. S. d. § 17 SächsKAG darstelle. Denn anders als der Aufwandsersatz, der nur die damaligen grundstücksbezogenen Kosten der Gemeinde für den Abwas- seranschluss des Grundstücks gedeckt habe, diene der Beitrag nunmehr der erstmali- gen Ausstattung des Verbandes mit Betriebskapital. b) Die Kläger wenden dagegen ein, die Gemeinde habe für ihr Grundstück 1993 mit einem Aufwandsersatzbescheid gemäß § 33 SächsKAG auf Grundlage der entspre- chenden Satzung der Gemeinde vom 15. Juni 1993 pauschal und abschließend einen Abwasserbeitrag festsetzen wollen und damit festgesetzt, so dass ohne neuen An- schlussvorteil für ihr Grundstück und ohne Erweiterung der Abwasseranlagen des Be- klagten kein Beitrag mehr erhoben werden dürfe. Soweit die Satzung eine Beitragser- hebung auch für solche Fälle von bei ihrem Inkrafttreten bereits angeschlossenen Grundstücken vorsehe (§ 21 Abs. 3 und 4 AbwS 2005), sei sie nichtig. Aufwandser- satz gemäß § 33 SächsKAG sei anstelle von Gebühren und Beiträgen zu erheben, so dass später auch eine weitere Beitrags- und Gebührenerhebung ausgeschlossen sei. § 17 Abs. 5 SächsKAG könne insofern nicht entsprechend herangezogen werden. Deshalb sei hier bei Erlass der angefochtenen Bescheide die nochmalige Beitragserhe- bung wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausgeschlossen gewesen. Denn es handle sich faktisch um dieselbe Abwasseranlage wie 1993, die zwischenzeitlich weder erneuert noch erweitert worden sei. Die aktuelle Abwasseran- lage vermittle ihrem Grundstück gegenüber 1993 auch keine zusätzlichen Vorteile. Dass inzwischen Rechtsträger der Abwassereinrichtung nicht mehr die Gemeinde, 4 4 sondern der Beklagte sei, könne daran nichts ändern. Ihnen stehe insofern Vertrauens- schutz zu. Zwar sei der Aufwandsersatzbescheid 1993 an die damaligen Grundstücks- eigentümer gegangen. Jedoch sei es zulässig, dass sie sich als Rechtsnachfolger darauf beriefen. Denn der von den Rechtsvorgängern gezahlte Aufwandsersatz sei bei dem von ihnen gezahlten Kaufpreis für das Grundstück berücksichtigt worden. Sofern es damals Kalkulationsfehler gegeben habe, die zu einer nicht ausreichenden Kostende- ckung geführt hätten, könne ihnen das heute nicht angelastet werden. Jetzt eine Neu- kalkulation vorzunehmen, verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. c) Damit stellen die Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht so in Fra- ge, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu ihren Gunsten ungewiss erscheint. Der Senat hat im vorläufigen Rechtsschutz mit drei weitgehend inhaltsgleichen Be- schlüssen, von denen der Beklagte einen hier vorgelegt hat, bereits entschieden, dass die im Verbandsgebiet des Beklagten im Jahre 1993 gegenüber den Grundstückseigen- tümern ergangenen Aufwandsersatzbescheide gemäß § 33 SächsKAG keine Beitrags- bescheide sind, so dass die Beitragserhebung im Jahre 2007 nicht gegen den Grund- satz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstößt und infolge der Anrechnung des geleisteten Aufwandsersatzes auch keine Doppelbelastung der Betroffenen vorliegt (Senatsbeschl. v. 15. November 2010 - 5 B 220/10, 5 B 276/10 und 5 B 277/10 -, nicht veröffentlicht). Daran ist festzuhalten. Dass auch hier im Jahre 1993 für das Grundstück der Kläger ein Aufwandsersatzbescheid gemäß § 33 SächsKAG auf Grundlage einer dementspre- chenden Satzung der Gemeinde vom 15. Juni 1993 erlassen wurde, der zur Zahlung des darin festgesetzten Aufwandsersatzes in Höhe von 1.500,00 DM durch die Rechtsvorgänger der Kläger führte, ist unstreitig und wird auch von den Klägern so vorgetragen. Entgegen ihrer Auffassung ist ein Aufwandsersatzbescheid gemäß § 33 SächsKAG jedoch gerade kein Bescheid über die Erhebung eines Beitrags gemäß den §§ 17 ff. SächsKAG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, wonach die Gemeinden bestimmen können, „dass ihnen der Aufwand für … Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseiti- gungsanlagen anstelle über Gebühren (§§ 9 bis 16) oder Beiträge (§§ 17 bis 25) ge- sondert zu ersetzen ist, …“. 5 6 7 5 Mit dem Aufwandsersatz können somit - gesondert vom übrigen Gesamtaufwand des Aufgabenträgers für seine öffentliche Einrichtung - ausschließlich die Kosten für die (ebenfalls zur öffentlichen Einrichtung gehörenden) Haus- oder Grundstücksanschlüs- se geltend gemacht werden, d. h. nur die Kosten für die Verbindung der privaten An- lagen des Grundstückseigentümers mit dem zentralen Leitungsnetz des Aufgabenträ- gers. Maßgebend sind gemäß § 33 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SächsKAG die individuellen Kosten der Verbindung der Privatanlage mit dem zentralen Leitungsnetz, die entweder in tatsächlich entstandener Höhe oder nach Einheitssätzen pauschal gemäß dem übli- cherweise dafür erwachsenden Aufwand ermittelt werden können (vgl. die Begrün- dung des Gesetzgebers zu § 33 SächsKAG: LT-Drs. 1/2843, S. 35/36, zu § 33). Demgegenüber dient der Beitrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG der angemes- senen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung mit Betriebskapital, dessen Höhe sich wiederum gemäß § 17 Abs. 3 SächsKAG nach dem Wert der gesamten öffentlichen Einrichtung (d. h. nach dem Wert aller Kanäle, Pumpen, Klärwerke usw.) richtet (im Einzelnen: SächsOVG, Urt. v. 21. Oktober 1999, SächsVBl. 2000, 65 ff. [72]; SächsOVG, Urteile v. 17. Juni 2009 - 5 B 286/07, 5 B 322/06 -, juris Rn. 103 - 105; SächsOVG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 5 A 484/09 -, juris Rn. 41/42). Mit dem Beitrag wer- den somit nicht die Kosten für die konkrete Anschlussleitung des jeweiligen Grund- stücks bis zur Einbindung in das zentrale Leitungsnetz erhoben, sondern der anhand des Beitragsmaßstabs (§ 18 SächsKAG) für das jeweilige Grundstück bestimmte An- teil an dem in der Satzung festgesetzten Betriebskapital. Entscheidet sich der Aufgabenträger mithin dafür, die Kosten für die Haus- oder Grundstücksanschlüsse über Aufwandsersatzbescheide gemäß § 33 SächsKAG geson- dert von den übrigen Kosten seiner Gesamtanlage zu erheben, so können die Auf- wandsersatzbescheide der späteren Erhebung von Beiträgen gemäß den §§ 17 ff. SächsKAG schon deshalb nicht entgegenstehen, weil die Beiträge in diesem Fall nur der Finanzierung der übrigen Kosten der Gesamtanlage, die dann wertmäßig allein in das Betriebskapital einfließen dürfen, dienen. Aufgrund dessen kann es auch nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Bei- tragserhebung verstoßen, wenn für ein Grundstück zunächst ein Aufwandsersatzbe- scheid gemäß § 33 SächsKAG und danach noch ein Beitragsbescheid gemäß den 8 9 10 11 6 §§ 17 ff. SächsKAG ergeht. Denn der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhe- bung verbietet es nur, ein Grundstück mehrfach zu den mittels des Beitrags zu finan- zierenden Kosten für die (nur einmalige) Schaffung der Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Einrichtung heranzuziehen, so dass eine Beitragsforderung für ein Grund- stück, ist sie einmal entstanden, nicht zu einem anderen Zeitpunkt noch einmal entste- hen kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Juli 2012 - 5 A 336/10 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 7. April 1989 - 8 C 83.87 -, juris Rn. 11). Zu den mittels des Beitrags zu finanzierenden Kosten, d. h. zu dem auf das Grundstück entfallenden Anteil am Betriebskapital (dem Wert der ge- samten öffentlichen Einrichtung) wird das Grundstück durch einen Aufwandsersatzbe- scheid aber gerade nicht herangezogen, weil Gegenstand des Aufwandsersatzes nur solche Kosten sind, die gesondert von dem beitragsrelevanten Wert der öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Wechselt der Aufgabenträger später das Finanzierungssystem seiner öffentlichen Ein- richtung durch Neufassung seines Satzungsrechts derart, dass die bereits über Auf- wandsersatzbescheide finanzierten Haus- oder Grundstücksanschlüsse ganz oder teil- weise wertmäßig in das durch Beiträge zu finanzierende Betriebskapital aufgenommen werden, wie das hier im Zusammenhang mit dem Rechtsträgerwechsel auf den Be- klagten offensichtlich der Fall war (vgl. § 11 Abs. 5 AbwS 2005, wonach die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle durch den Abwasserbeitrag abgegolten werden), wird es zur Vermeidung einer Dop- pelbelastung der betroffenen Grundstücke geboten sein, den bereits entrichteten Auf- wandsersatz auf den zu erhebenden Beitrag in dem Umfang anzurechnen, in dem diese Haus- oder Grundstücksanschlüsse tatsächlich in das durch Beiträge zu finanzierende Betriebskapital übernommen werden. Da vorliegend eine solche Anrechnung aber in voller Höhe erfolgt ist, hat der Beklagte dem jedenfalls hier hinreichend Rechnung ge- tragen (vgl. zur Vermeidung einer Doppelbelastung beim Wechsel von einer auch bei- tragsfinanzierten zu einer allein gebührenfinanzierten Abwasserentsorgungseinrich- tung: SächsOVG, Urt. v. 6. August 2012 - 5 D 31/07 -, juris Rn. 17 bis 19). Ob hingegen vorliegend mit dem 1993 erlassenen Aufwandsersatzbescheid gemäß § 33 SächsKAG stattdessen Abwasserbeiträge erhoben werden sollten, wie die Kläger behaupten, ist ohne Belang. Ein solcher Wille hätte aus dem erlassenen Bescheid 12 13 7 selbst hervorgehen müssen, wofür hier jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Die Kläger tragen vielmehr übereinstimmend mit dem Beklagten vor, dass 1993 ein Aufwandsersatzbescheid gemäß § 33 SächsKAG auf Grundlage eines entsprechenden Satzungsbeschlusses der Gemeinde vom 15. Juni 1993 ergangen sei. Ein ausdrücklich als Aufwandsersatzbescheid bezeichneter Verwaltungsakt lässt sich jedoch wegen der dargelegten unterschiedlichen Regelungsgegenstände weder als Beitragsbescheid aus- legen noch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 128 AO in einen solchen umdeuten. Die Behauptung der Kläger, der damalige Bürgermeister habe gegenüber den vormali- gen Grundstückseigentümern klargestellt, dass mit dem 1993 verlangten Aufwandser- satz der Aufwand für die Herstellung der Abwasseranlage pauschal und abschließend festgesetzt worden sei, führt ebenfalls nicht weiter. Selbst wenn der damalige Bürger- meister eine solche Aussage getätigt haben sollte, die als Zusicherung verstanden wer- den könnte, in Zukunft eine Beitragserhebung zu unterlassen (zu einer solchen Zusi- cherung u. a.: SächsOVG, Beschl. v. 8. Juni 2011 - 5 B 32/11 -, juris Rn. 6), bedürfte eine solche Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 1 SächsVwVfG in der damaligen Fassung i. V. m. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dass eine solche Zusiche- rung damals schriftlich erteilt worden ist, behaupten die Kläger jedoch nicht. 2. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch nicht wegen Verfahrensmängeln, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger machen insofern geltend, zum Beweis der Tatsache, dass die Gemeinde im Jahre 1993 mit dem Aufwandsersatzbescheid den Abwasserbeitrag pauschal in Höhe von 1.500,00 DM vom klägerischen Grundstück erheben wollte und festgesetzt hat, die Beiziehung und Verwertung der Satzungsunterlagen der Gemeinde sowie die Ver- nehmung des damaligen Bürgermeisters beantragt zu haben. Außerdem sei von ihnen die Vernehmung der Voreigentümer dazu beantragt worden, dass der damalige Bür- germeister im Jahre 1993 ausdrücklich klargestellt habe, dass der Aufwandsersatz für alle Betroffenen pauschal und abschließend festgesetzt werden sollte und wurde. Das Verwaltungsgericht habe die dementsprechend in der mündlichen Verhandlung ge- 14 15 16 8 stellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt und die unter Beweis gestellten Tatsa- chen nicht als wahr unterstellen dürfen. Damit haben die Kläger keinen Erfolg, weil es - wie ausgeführt - unerheblich ist, ob mit den 1993 unstreitig erlassenen Aufwandsersatzbescheiden gemäß § 33 SächsKAG stattdessen nach dem Willen der Gemeinde Abwasserbeiträge erhoben werden sollten, wenn dieser Wille in den Bescheiden selbst keinen Ausdruck gefunden hat. Ebenso unerheblich ist, ob der Bürgermeister damals gegenüber den Voreigentümern erklärt hat, dass der Aufwandsersatz für alle Betroffenen pauschal und abschließend festge- setzt werden sollte, weil eine darin liegende Zusicherung, in Zukunft eine Beitragser- hebung zu unterlassen, schon mangels Schriftform unwirksam wäre. Beide unter Be- weis gestellten Tatsachen hat das Verwaltungsgericht deshalb zu Recht als wahr unter- stellt, weil selbst deren Vorliegen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 17 18 19 20