Normenkontrollurteil
1 C 28/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht entgegen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Normenkontrollgerichts zumindest eine Einwendung geltend macht, die er nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) hätte geltend machen können (hier: nachträgliche Änderung des Planentwurfs). 2. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines Planentwurfs i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfordern grundsätzlich auch dann eine erneute Auslegung, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Entscheidungsgründe
1. Die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht entgegen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Normenkontrollgerichts zumindest eine Einwendung geltend macht, die er nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) hätte geltend machen können (hier: nachträgliche Änderung des Planentwurfs). 2. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines Planentwurfs i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfordern grundsätzlich auch dann eine erneute Auslegung, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.