Beschluss
PL 9 A 358/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Allein mittelbare Auswirkungen einer Regelung auf die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit reichen nicht aus, eine Mitbestimmungspflicht nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG zu begründen. 2. Ein Mitbestimmungsanspruch der Personalvertretung besteht hinsichtlich einer Maßnahme i. S. v. § 81 Abs. 2 SächsPersVG nur, wenn der Regelung konstitutive Wirkung zukommt.
Entscheidungsgründe
1. Allein mittelbare Auswirkungen einer Regelung auf die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit reichen nicht aus, eine Mitbestimmungspflicht nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG zu begründen. 2. Ein Mitbestimmungsanspruch der Personalvertretung besteht hinsichtlich einer Maßnahme i. S. v. § 81 Abs. 2 SächsPersVG nur, wenn der Regelung konstitutive Wirkung zukommt.