Urteil
F 7 C 18/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: F 7 C 18/13 Verkündet am 13.06.2014 gez.: Winter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen Amt für Bodenordnung, Vermessung und Geoinformation, SG Flurbereinigung vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Beklagter - beigeladen: 2 wegen Bodenordnungsplan vom 12. Oktober 2011 hier: Klage hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt- Rottmann und die ehrenamtlichen Richter Ross, Lehmann und Aust aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2014 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird ein Pauschsatz von 275,- € zu Lasten des Klägers festgesetzt. Die Gebührenpflicht wird angeordnet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung des mit Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2011 aufgestellten Bodenordnungsplans in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2013, soweit dieser das Flurstück F1... der Gemarkung F............ und das Abfindungsflurstück F2.. der Gemarkung T......... betrifft und die Zuordnung des Flurstücks F1.... Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch der Gemeinde S............ eingetragenen und 721 m² großen Flurstückes Nr. F1... der Gemarkung F............. Vormaliger Eigen- tümer des von einer LPG genutzten Grundstücks war Herr Z..........., von dem es der Kläger durch Kaufvertrag vom 29. April 1992 erworben hat. Das Flurstück ist mit ei- nem Wohngebäude bebaut, dessen Eigentümerin seit 1998 die Beigeladene ist, nach- dem sie es von dem Voreigentümer (Herrn H...............) erworben hatte. Das Gebäude hatten der Kläger und seine Ehefrau auf dem angesprochenen Flurstück errichtet; von dem damaligen Rat der Gemeinde S............ wurde ihnen an diesem genossenschaftlich genutzten Flurstück am 23. August 1977 ein Nutzungsrecht übertragen. Die Erschlie- ßungskosten hat der Kläger teilweise getragen (Straßenerschließung und der Vermes- 1 2 3 sung). 1989 kaufte Herr H............... das Wohngebäude von der Ehefrau des Klägers und einem Treuhänder, der für den Miteigentumsanteil des Klägers - der 1987 die DDR verlassen hatte - handelte. Das Nutzungsrecht für das Flurstück Nr. F1... wurde an Herrn H............... am 30. Mai 1989 übertragen. Nachdem der vormalige Gebäudeeigentümer Herr H............... mit Schreiben vom 27. Januar 1992 am 6. Februar 1992 einen Antrag zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz gestellt hatte, er- folgte am 2. Juli 1998 ein „Aufklärungs- und Beratungsgespräch“ mit dem Ziel eines Freiwilligen Landtauschs. Da zwischen den Beteiligten ein einvernehmlicher Land- tausch nicht zustande kam, ordnete das Amt für Ländliche Neuordnung Kamenz (ALN) mit Beschluss vom 13. Januar 1999 ein Bodenordnungsverfahren für das 0,92 ha große und die Flurstücke Nr. F3..., F1... und F4... der Gemarkung F............ umfas- sende Verfahrensgebiet an. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, den das ALN Ka- menz mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2000 zurückwies. Seine dagegen gerich- tete Klage wurde mit - rechtskräftigem - Urteil des Sächsischen Ober- verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2000 - F 7 D 28/00 - abgewiesen. Durch ein von dem ALN beauftragtes Ing.-Büro wurden die Bodenwerte für die von der Neuordnung betroffenen Flächen ermittelt. Der Klage gegen die Wertermittlung hat der Senat mit - rechtskräftigem - Urteil vom 27. Juli 2006 - F 7 D 27/04 - teilweise stattgegeben. Mit Bescheiden vom 4. Dezember 2006 und 16. Juli 2007 änderte das Amt für Ländli- che Entwicklung (ALE) das Verfahrensgebiet, in dem es die Flurstücke F5.., F6.., F7..., F8..., F9.., F10. und F11. der Gemarkungen S............ bzw. T......... einbezog. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 stellte der Beklagte den streitgegenständlichen Bodenordnungsplan auf, zugestellt in Auszügen am 28. Oktober 2011, der vorsieht, den Kläger mit dem Flurstück F2.. - insges. 894 m² - (817 m² GR - ehem. Flurst. F8... - sowie 22 m² WABG von Flurst. F7... und 55 m² von Flurst. F11.) der Gemarkung T......... abzufinden. Die Bekanntmachung des Bodenordnungsplans erfolgte am 1. November 2011 im Amtsblatt der Gemeinde. Der Bodenordnungsplan wurde sodann im Anhörungstermin am 15. November 2011 erläutert. 3 4 5 6 4 Der Kläger legte gegen den Bodenordnungsplan am 29. November 2011 Widerspruch ein und führte aus, dass der Bescheid vom 12. Oktober 2011 rechtswidrig sei. Ihm sei das Flurstück F1... zuzuteilen, denn er sei Bodeneigentümer. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2013, zugestellt am 22. April 2013, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Wertermittlung sei bestandskräftig abgeschlos- sen. Das Einlageflurstück sowie das Abfindungsflurstück seien gleichwertig i. S. v. § 44 Abs. 1 FlurbG. Eine Abfindung in gleicher Lage bzw. am gleichen Ort sei auf- grund des Zusammenführungsauftrags gem. 64 LwAnpG aus tatsächlichen und recht- lichen Gründen nicht möglich. Der Kläger hat am 22. Mai 2013 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass der Bescheid vom 12. Oktober 2011 rechtswidrig sei. Sein Abfindungsanspruch könne nicht mit der Zuteilung von Tauschland in der Gemarkung T......... erfüllt werden. Ihm stehe das Flurstück Nr. F1... zu, das ihm zuzuteilen sei. Welche Überlegungen des Beklagten zu dem Ergebnis geführt hätten, dass eine Ab- findung in gleicher Lage bzw. am gleichen Ort nicht möglich sei, sei nicht nach- vollziehbar. Die Interessen der Beteiligten seien nicht gegeneinander abgewogen wor- den. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2011 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheids des Beklagten vom 12. März 2013, soweit dieser das Flur- stück F1... der Gemarkung F............ und das Abfindungsflurstück F2.. betrifft, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bodenordnungsplan vom 12. Oktober 2011 zu ändern und das Flurstück F1... der Gemarkung F............ in das Eigentum des Klägers zu übertragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Dies gelte auch für die Entscheidung über die Landabfindung. Auf die Urteile des Bundesverwaltungsge- richts vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - und 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 - werde Bezug genommen. Der Grundstückseigentümer müsse in der Regel weichen, wenn ein An- 7 8 9 10 11 12 13 5 trag nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz seitens des Gebäudeeigentümers ge- stellt werde. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz verfolge das Ziel der Wiederher- stellung wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe und strebe nicht die Rückgängig- machung der in der DDR veranlassten bodenrechtlichen Maßnahmen an. Der in § 64 LwAnpG verwendete Gebäudebegriff umfasse auch Eigenheime. Der Gestaltungsauf- trag sei gerade in diesen Fällen von Bedeutung, da die Gebäudeeigentümer Klarheit über die Eigentumsverhältnisse erhalten müssten, um in den Erhalt der Gebäude in- vestieren zu können. Das betroffene Eigenheim auf dem Flurstück F1... sei im Jahre 1977 auf der Grundlage eines verliehenen Nutzungsrechts errichtet worden und weise einen adäquaten baulichen Zustand auf. Es habe sich deshalb nur die im Bodenord- nungsplan niedergelegte Abfindung des Bodeneigentümers aufgedrängt. Eine Rechts- verletzung sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei wertgleich abgefunden. Mit Beschluss vom 14. April 2014 hat der Senat die Gebäudeeigentümerin beigeladen, die sich im Verfahren schriftsätzlich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Inhalt der beige- zogenen Verwaltungsakten (sechs Ordner) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 12. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. März 2013 - soweit dieser das Flurstück F1... der Gemarkung F............ und das Abfindungsflurstück F2.. betrifft - nicht in seinen Rechten verletzt. Ihm steht ein An- spruch auf Übertragung des Flurstücks F1... der Gemarkung F............ in sein Eigen- tum nicht zu (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 FlurbG, § 113 Abs. 5 VwGO). Die Neuordnung der mit dem Bodenordnungsplan vorgenommenen Eigentumsver- hältnisse findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 LwAnpG. Die Regelung ermächtigt die zuständige Behörde zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach den §§ 53 ff. LwAnpG und damit zur Änderung von Eigentumsverhältnissen, wenn auf Flächen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum einer LPG oder eines Dritten stehen. 14 15 16 17 6 Die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG für die Zusammenführung getrennten Eigen- tums an Boden und Gebäude liegen vor. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks F1... und der Beigeladenen steht an diesem Flurstück seit dem 25. August 1998 ein Nutzungsrecht zu, das sie vom vormaligen Gebäudeeigentümer Herrn H............... durch Kauf erworben hat. Das Nutzungsrecht hatten zunächst der Kläger und seiner Ehefrau inne. Dabei besteht die Besonderheit, dass der Voreigentümer (Herr H...............) das Gebäudeeigentum wiederum vom Kläger (vertreten durch den staatli- chen Treuhänder) und dessen Ehefrau erworben hat, wobei aber zu keinem Zeitpunkt Identität zwischen Gebäude- und Grundeigentümer bestanden hat. Als nämlich der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des von ihnen errichteten Eigen- heims gewesen waren, war Eigentümer des Grundstücks noch Herr Dieter Z........... gewesen (vgl. Urt. des Senats vom 9. Oktober 2000 a. a. O.). In dem genannten Urteil hat der Senat weiter ausgeführt: „Die auf dem zugewiesenen Grundstück errichteten Gebäude waren unabhängig vom Eigentum an der Bodenfläche persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten (vgl. § 292 Abs. 3 ZGB). Die Nutzungsrechte sind in der Folge durch Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB in dingliche Rechte am Grundstück umgewandelt, das Eigentum an den Ge- bäuden ist durch Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zunächst aufrechterhalten worden (vgl. insoweit auch § 64 Satz 2 LwAnpG). Danach besteht kein Zweifel, dass zunächst der Kläger mit seiner Ehefrau, danach Herr H............... und nunmehr Frau C................. selbständige Gebäudeeigentümer gewesen sind bzw. derzeit sind. Dies wird zugleich durch die gemäß § 57 LwAnpG bis zum Beweis der Unrichtigkeit maß- geblichen Eintragungen im Gebäudegrundbuch (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 12 FlurbG: BVerwG, Beschl. v. 19.11.1970, RdL 1971, 72; HessVGH, Urt. v. 6.2.1962, RzF § 12 S. 1; Quadflieg, § 12 FlurbG, RdNr. 7, Seehusen-Schwede, 7. Aufl., § 12 FlurbG RdNr. 1) bestätigt.“ Des Weiteren hat der seinerzeitige Gebäudeeigentümer Herr H............... einen Antrag auf Neuordnung der Eigentumsverhältnisse mit Schreiben vom 27. Januar 1992 ge- stellt. Der Wechsel im Gebäudeeigentum zugunsten der Beigeladenen ändert insoweit nichts (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 15 FlurbG, vgl. auch Urt. des Senats vom 9. Oktober 2000 a. a. O.). Hinsichtlich der Zuordnung/Neuordnung des Bodens regelt § 64 LwAnpG die anzu- wendenden Maßstäbe nicht unmittelbar, sondern lässt über die Verweisung auf § 63 Abs. 2 LwAnpG und die dortige Verweisung auf das Flurbereinigungsgesetz erken- nen, dass die Grundsätze des Flurbereinigungsrechts, wie sie insbesondere in § 37 FlurbG und für das Verfahren nach § 64 LwAnpG weiterhin in §§ 3 und 53 Abs. 1 18 19 20 7 LwAnpG zum Ausdruck kommen, anzuwenden sind. Zugrunde zu legen ist das Ziel, die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe sowie für die Zusammenlegung zersplitterten und un- wirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen und betriebswirtschaftli- chen Grundsätzen zu schaffen (BVerwG, Urt. v. 9. Juli 1997, RdL 1998, 158). Diese insbesondere auf landwirtschaftliche Betriebe zugeschnittenen Maßstabsregelungen enthalten ein weites planerisches Ermessen, das in den Zusammenführungsfällen nach § 64 LwAnpG jedoch maßgeblich durch eine sachenrechtliche Zuordnung, d. h. die Schaffung von BGB-konformen Eigentumsverhältnissen, intendiert ist (vgl. Oberver- waltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2008 - OVG 70 A 15.05 -, juris Rn. 20 ff.). Dabei werden auch Eigenheime vom Gebäudebegriff des § 3 erfasst. Das Bundesver- waltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Juli 1997 (a. a. O.) ausgeführt: „…Nach der genannten Vorschrift dient das Landwirtschaftsanpassungsgesetz zum einen "der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft" und zum ande- ren "der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen". Der Revision ist einzuräu- men, daß in denjenigen Fällen, in denen auf der Grundlage des gesetzlichen Nutzungs- rechts der LPG landwirtschaftliche Flächen zum Eigenheimbau zur Verfügung gestellt worden sind, zumindest eine von den Gebäudeeigentümern beantragte Zusammenfüh- rung von Gebäude- und Grundeigentum mit dieser Zielstellung nicht in einen unmit- telbaren Zusammenhang zu bringen ist. Die Entflechtung der Rechtsbeziehungen auf dem Grundstück führt in diesen Fällen nicht dazu, daß die geänderte Nutzung aufge- geben und die Flächen wieder landwirtschaftlichen Zwecken zugeführt werden. Denn das Bodenordnungsverfahren wird von den Gebäudeeigentümern hier mit dem Ziel beantragt, ihr Eigentum zu komplettieren und so ihre Investitionen in den Eigenheim- bau zu sichern. Die gesetzliche Systematik und die Entstehungsgeschichte des Land- wirtschaftsanpassungsgesetzes machen allerdings deutlich, daß § 64 sich nicht entge- gen seinem Wortlaut in der Weise einschränkend interpretieren läßt, wie es die Revi- sion wünscht. § 3 LwAnpG ist nichts dafür zu entnehmen, daß die darin genannten Ziele durch eine Rückabwicklung erreicht werden sollen. Es soll nicht der Zustand wiederhergestellt werden, der vor den bodenrechtlichen Maßnahmen der DDR-Organe bestanden hat. Angestrebt wird vielmehr eine "Neuordnung der Eigentumsverhältnisse" (Überschrift des 8. Abschnitts; vgl. auch § 53 Abs. 1 LwAnpG). Dabei läßt § 64 Satz 1 LwAnpG erkennen, daß Ergebnis der Neuordnung die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein kann, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirt- schaftlichen Nutzung der bebauten Flächen ausscheidet. Denn nur so ist zu erklären, daß in § 64 Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümern ein Antragsrecht mit der Folge 21 8 zugestanden worden ist, daß der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen muß. Der in § 64 Satz 1 LwAnpG verwendete Begriff der "Gebäude" umfaßt auch Eigen- heime. Wenn der Gesetzgeber Eigenheime von dem Anwendungsbereich des Boden- ordnungsverfahrens hätte ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich klarzustellen. Das Schweigen des Gesetzes ist insoweit beredt. Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu dem noch von der DDR-Volkskammer verab- schiedeten Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 - GBl I S. 642 - zu- treffend dargelegt, daß seinerzeit speziell auch der Eigenheimbau auf den von LPG genutzten Flächen als Problem angesehen wurde, das im Rahmen des Bodenord- nungsverfahrens einer Lösung zugeführt werden sollte. In der DDR waren nämlich nach Schätzungen rund 75 v.H. des Eigenheimbestandes (= rund 200 000 Eigenheime) auf dem Lande auf fremden Grundstücken errichtet worden (vgl. Thöne, Die agrar- strukturelle Entwicklung in den neuen Bundesländern, 1993, S. 221). Der in § 64 LwAnpG enthaltene Gestaltungsauftrag hat unter diesen Umständen ge- rade für die Fälle der Eigenheime erhebliches Gewicht. Eine Entflechtung der Rechts- beziehungen auf diesen Grundstücken wäre - wie der Oberbundesanwalt zutreffend betont hat - als ein nennenswerter Beitrag zu der Zielstellung des § 3 LwAnpG zu wer- ten. Für die strukturelle Entwicklung der ländlichen Räume in der ehemaligen DDR ist es ein schwerwiegendes Investitionshemmnis, wenn die Verkehrsfähigkeit von Flä- chen in großem Umfang durch die Aufspaltung zwischen Gebäude- und Grundeigen- tum behindert wird. Die dadurch bewirkte Rechtsunsicherheit führt unvermeidlich da- zu, daß Gebäudeeigentümer zum Erhalt oder zum Ausbau ihrer Eigenheime erfor- derliche Investitionen zurückstellen, wobei die fehlende Investitionsbereitschaft ihre Ursache nicht nur darin hat, daß Fehlinvestitionen befürchtet werden. Hinzu kommt, daß beim Auseinanderfallen von Gebäude- und Grundeigentum jede Fremdfinanzie- rung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, weil Geldinstitute das Gebäudeeigentum nicht ohne weiteres als ausreichendes Mittel zur Kreditsicherung akzeptieren werden. ..“ Dies zugrunde gelegt, drängt sich die Zuordnung des Flurstücks F1... an die Beigela- dene auf, denn sie ist Gebäudeeigentümerin und wohnt in dem Gebäude. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass das Gebäude nicht genutzt werden könnte oder keinen besonderen Wert mehr hat. Auch hat der Kläger schriftsätzlich nichts Näheres dazu vorgetragen, warum er die Zuteilung an die Beigeladene für rechtswidrig hält. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er das Gebäude errichtet habe und seine Schwiegereltern „Land hätten abgegeben“ müssen, damit er und seine Frau auf dem Grundstück bauen durften, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Ein- griff für die Beigeladene, die in dem Gebäude lebt, wäre bei einer Zuteilung des Ge- bäudes an den Kläger in rechtlicher Hinsicht ungleich schwerer, wobei der Senat die belastenden Umstände für den Kläger nicht ausblendet. 22 9 Die wertgleiche Abfindung mit dem Flurstück Nr. F2.. steht im Einklang mit dem Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 (- BVerwGE 108, 202 -), wonach grundsätzlich eine Abfindung in Land zu erfolgen hat. Des Weiteren hat der Kläger auch keine substanziellen Gründe, die gegen die Bewertung des Einla- gegrundstücks oder die Auswahl sowie Bewertung des Abfindungsgrundstücks spre- chen könnten, vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungs- fähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidungen über die Gebührenpflicht und die Erhebung einer Auslagenpauschale zu Lasten des Klägers beruht auf § 60 LwAnpG i. V. m. § 147 Abs. 1 und 2 FlurbG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Grund i. S. v. § 132 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der 23 24 25 10 Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Schmidt-Rottmann Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 60 LwAnpG i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 13.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Schmidt-Rottmann Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2