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Beschluss

3 B 152/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
PKH für beabsichtigtes Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO, Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. maßgebliche Rechtslage, Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister
Entscheidungsgründe
PKH für beabsichtigtes Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO, Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. maßgebliche Rechtslage, Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister Ausfertigung Az.: 3 B 152/14 1 L 165/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfah- ren 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Ober- verwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 31. Juli 2014 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Mai 2014 - 1 L 165/14 - geändert. Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt……………………………….. ....................................................., gewährt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ge- gen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abgelehnt wurde, hat Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bedürftig. Die beab- sichtigte Rechtsverfolgung hat aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bemittelte und Unbemittelte in den Chan- cen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrund- satz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven 1 2 3 3 Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt wer- den dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summari- sche Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Haupt- sacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Haupt- sacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 14a) ein Obsie- gen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab stellen sich die Erfolgsaussichten eines nachfolgenden Verfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2014 als offen dar, mit dem ihm seine Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entzogen wurde. Zwar ist das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss auf einer ersten Prü- fungsstufe zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. am 30. September 2013, dem Tatzeitpunkt der letzten Verkehrswidrigkeit, an dem sich im Verkehrszentralre- gister 18 Punkte ergaben, nach dem Tattagprinzip (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 21.07 -, juris Rn. 9) vorlagen und der Antragsgegner dem Antragsteller daher am 27. Februar 2014 zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Der Ausgang des beabsichtigten Rechtsschutzverfahrens stellt sich gleichwohl als of- fen dar. Denn es wird dort zu klären sein, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis in Fäl- len, in denen - wie hier - das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zusätzlich - auf einer zweiten Stufe - nach neuer Rechtslage zu beurteilen ist und nur nach Maßgabe der Übergangsbe- stimmungen des § 65 Abs. 3 StVG betreffend die Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das seit 1. Mai 2014 geltende Regime von Fahreignungsre- gister und Fahreignungs-Bewertungssystem in Betracht kommt (so VGH BW, Beschl. 4 5 6 4 v. 3. Juni 2014 - 10 S 744/14 -, juris; a. A. VG Leipzig, Beschl. v. 16. Juni 2014 - 1 L 298/14 -, juris). Dann wäre zu prüfen, ob die im Einzelnen vom Verkehrszentralregis- ter in das Fahreignungsregister zu überführenden Eintragungen zu einem Punktestand von acht Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG) im Fahreignungsregister führen, was nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ebenfalls zur Nichteignung und zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Insbesondere ist hierbei fraglich, ob auch die auf Ver- urteilungen wegen Verstößen gegen § 6 Abs. 1 PflVersG beruhenden Eintragungen überführbar sind, da sie in der neuen Anlage 13 (zu § 40 FeV) - im Unterschied zu Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 23. April 2014 gültigen Fassung - nicht mehr als berücksichtigungsfähig aufgeführt werden. Das summarische Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht geeignet, solche Rechtsfragen zu klären. Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 7 8 9