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Beschluss

3 B 104/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 B 104/14 3 L 387/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Ober- verwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 1. August 2014 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai 2014 - 3 L 387/14 -, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläu- figen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prü- fung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sät- ze 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Dres- den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 7. April 2014 ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltser- laubnis zu Unrecht versagt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet, da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen sei, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlän- gerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Der von ihm angefochtene Ablehnungsbescheid erweise sich damit als rechtmäßig. Damit überwiege das öffentli- che Interesse der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers sein privates Interesse am vorläufigen Verbleib in Deutschland. Ihm stehe kein Anspruch auf Verlängerung seiner bis 20. Mai 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu, weil die Eheleute spätestens seit dem 26. Juli 2013 ge- trennt lebten. Da die eheliche Lebensgemeinschaft auch nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, sondern allenfalls 14 Monate, lägen 1 2 3 auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Auf- enthG nicht vor. Eine besondere Härte i. S. v. § 31 Abs. 2 AufenthG sei nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass schutzwürdige Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflich- tung erheblich beeinträchtigt zu werden drohten. Eine solche Beeinträchtigung könne sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur aus solchen Um- ständen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stünden. Sein Vortrag, er habe bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Möglichkeit, sei- nen Lebensunterhalt zu sichern, falle offensichtlich nicht darunter, da der Verlust einer gesicherten Existenz alle Rückkehrer gleichermaßen treffen könne. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller in der Türkei nicht ebenfalls als Kü- chenhilfe arbeiten könnte. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könne er sich nicht be- rufen. Ihm stehe auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. m. § 4 Abs. 5 AufenthG zu, da er zu keinem Zeitpunkt mindestens ein Jahr lang ununterbro- chen bei demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei. Hierfür sei erforderlich, dass der Antragsteller im Besitz eines in seinem Bestand nicht bestritte- nen Aufenthaltsrechts sei. Ein solches Aufenthaltsrecht habe er nur vom 1. August 2012 (dem Arbeitsbeginn) bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 20. Mai 2013 innegehabt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG, da die durch seinen Verlängerungsantrag ausgelöste Fortgeltungsfiktion lediglich dazu diene, während eines noch ungeklärten Anspruchs auf Verlängerung einer Aufent- haltserlaubnis die Möglichkeit der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit durch eine fiktive Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels sicherzustellen. Weitergehende Rechte folgten auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80. Ob aus die- ser Vorschrift überhaupt ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann, könne dahinste- hen, da dies allenfalls dann der Fall wäre, wenn dem Antragsteller eine Arbeitserlaub- nis erteilt worden wäre, die über den Zeitraum seines erlaubten Aufenthalts im Bun- desgebiet hinausginge. Dies sei hier nicht der Fall, da ihm die Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 AufenthG (in seiner damaligen Fassung) ausschließlich durch die ihm nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis er- laubt sei. Sie sei in ihrer Gültigkeitsdauer an den Fortbestand des entsprechenden Auf- enthaltsrechts gekoppelt und erlösche damit grundsätzlich mit dem Ablauf der Gel- tungsdauer dieses Aufenthaltstitels. Mit der mit seinem Verlängerungsantrag verbun- denen Gestattung der Erwerbstätigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über die 4 Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis hinaus werde dem Antragstel- ler keine eigene Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eingeräumt, die vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts unabhängig wäre und deren Entzug die Beendigung des Auf- enthaltsrechts sich deshalb gegenüber diesen Arbeitnehmern als eine unzulässige Dis- kriminierung darstellen könnte. Rechte aus den Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik könne der Antragsteller ebenfalls nicht ableiten. Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach Maßgabe des § 18 AufenthG. Er habe schon keinen entsprechenden ordnungsgemäßen Antrag gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG beim Antragsgegner gestellt. Im Übrigen lägen die Vor- aussetzungen des § 18 AufenthG nicht vor. Da er als Küchenhilfe eine Beschäftigung ausübe, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, könne dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Dessen Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Erteilung einer Auf- enthaltserlaubnis nach Ermessen sei auch nicht im Rahmen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich, da der Anwendungsbereich der Vorschrift nur bei einer Beschäfti- gung eröffnet sei, die eine qualifizierte Berufsbildung voraussetze. Auf § 3b BeschVerfV könne er sich nicht berufen, da diese seit dem 1. Juli 2013 außer Kraft ge- treten sei. Die Voraussetzungen der Nachfolgeregelung in § 9 BeschV erfülle er eben- falls nicht. Dem hält die Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 entgegen, dass er ein eigen- ständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG erworben habe, denn er habe sich in Deutschland eine Existenz aufgebaut und sei erwerbstätig. Er habe bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er habe darauf vertrauen können, dass sein Aufenthalt verlängert werde. Auch habe er einen Anspruch nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, da er un- strittig seit dem 1. August 2012 bei demselben Restaurant beschäftigt sei. Er verfüge auch über eine gesicherte Aufenthaltsposition, da gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbeste- hend gelte. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Entscheidung über die Verlänge- rung der Aufenthaltserlaubnis fast mehr als zehn Monate andauere und ihm besonderer Vertrauensschutz zuzugestehen sei. Zudem habe er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 3 5 1 ARB 1/80 herleite. Er habe eine die Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis über- schießende Arbeitserlaubnis als Nebenbestimmung zu der ihm erteilten Aufenthaltser- laubnis erhalten. Da er unter die Meistbegünstigungsklausel des Niederlassungsab- kommens falle, müsste die Ausübung der Beschäftigung wohlwollend geprüft werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei im Ermessenswege möglich, da der Anspruch auch bei nichtqualifizierten Beschäfti- gungsverhältnissen gegeben sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Dies gelte auch für die Voraussetzungen von § 3b BeschVerfV. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 6 BeschV gegeben. Mit diesen Rügen kann die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Frage ge- stellt werden. 1. Soweit der Kläger darauf beharrt, bei ihm sei ein Härtefall i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben, setzt er sich schon nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Zum einen hat er dessen Feststellungen nicht in Frage gestellt, dass gemäß der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9. Juni 2009 - 1 C 11.08-, juris Rn. 24 ff. m. w. N.) nur solche Rückkehrhärten beachtlich sind, die mit der Ehe des Antragstellers oder deren Auflösung im Zusammenhang stehen. Daher müssten hiernach die vom Antragsteller geltend gemachten Folgen zumindest im mittelbaren Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung stehen; sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrbelastungen wie die ty- pischerweise jeden Rückkehrpflichtigen treffenden Beeinträchtigungen fallen nicht un- ter § 31 Abs. 2 AufenthG (hierzu näher Dienelt, in: Renner/Bergmann/ders., Auslän- derrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 43 m. w. N.). Zum anderen hat sich der Antragstel- ler auch nicht weiter mit den selbstständig tragenden Überlegungen des Verwaltungs- gerichts auseinandergesetzt, wonach es ihm aufgrund seiner hier gemachten berufli- chen Erfahrungen in seinem Heimatland einfach möglich sein sollte, dort Fuß zu fas- sen. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Auswirkungen des vom Antragsteller angeführ- ten angeblichen Vertrauensschutzes nicht mehr an. 4 5 6 7 6 2. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller weitgehend sein erstinstanzliches Vor- bringen im Hinblick auf das Vorliegen einer assoziationsrechtlichen Aufenthaltser- laubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass Zeiten einer Fiktion ge- mäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG keine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. v. Art. 6 ARB 1/80 vermitteln können, weil ein unbestrittener Aufenthaltsstatus im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 24. Januar 2008 - C- 294/06 „Payir“ -, juris) dann nicht mehr vorliegt, wenn wie hier der bisherige Aufent- haltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zu der Entscheidung der Auslän- derbehörde als fortbestehend gilt und der Verlängerungsantrag danach abgelehnt wird (SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2010 - 3 B 88/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.; bestätigt von SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2012 - 3 B 263/12 - Rn. 6 m. w. N., n. v.). Mit der bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Antragsvorbringens ist diese Rechtspre- chung nicht wirksam in Frage gestellt. Auch die vom Antragsteller hierzu angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwal- tungsgerichtshofs vom 10. Juni 2009 (- 10 C 09.1209 -, juris Rn. 11 m. w. N.) belegt sein Vorbringen nicht, sondern stützt im Gegenteil die Auffassung des Verwaltungsge- richts, dass die Fiktionswirkung des im dortigen Fall maßgeblichen § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dar- stellt. 3. Dies gilt auch für das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf die rechtlichen Auswirkungen des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927. Dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - dieses Abkommen angesichts der Einwanderungsregelungen des Aufenthaltsgesetzes keine eigenständige Bedeutung entfaltet, ist vom erkennenden Senat bereits geklärt (SächsOVG, Beschl. v. 1. Juli 2011 - 3 A 51/10 -, n. v.; bestätigt von SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2012 - 3 B 263/12 - Rn. 8 m. w. N., n. v.). Das Abkommen enthält auch keine Wohlwollens- klausel, die das diesbezügliche Ermessen der Ausländerbehörde lenken oder ein- schränken könnte (BVerwG, Urt. v. 9. Mai 1986 - 1 C 39.83 -, juris Rn. 16 m. w. N.; 8 9 10 11 12 7 SächsOVG, Beschl v. 24. September 2012 - 3 A 428/12 - Rn. 15, n. v.) Diesen zutref- fenden Feststellungen setzt der Antragsteller keine Überlegungen entgegen, die zu ei- ner abweichenden Auffassung nötigten. 4. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller meint, dem Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entnehmen zu können. Das Verwaltungsgericht hat - gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs - zutreffend darauf abgehoben, dass Ausmaß und Grenzen einer möglicher- weise eigenständigen Anspruchsgrundlage für einen Aufenthaltstitel unklar seien, je- denfalls aber keine Arbeitserlaubnis vorliege, die, um einen eigenständigen Anspruch zu vermitteln, titelübergreifend erteilt worden sei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 8. Dezember 2009 - 1 C 16.08 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Dienelt a. a. O. Art. 10 ARB 1/80 Rn. 19 m. w. N.). Dass es sich bei der Ne- benbestimmung zu der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die dem Antragsteller gemäß dem damaligen § 28 Abs. 5 AufenthG bestätigte, dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei, nicht um eine eigenständige und unbefristet erteilte Arbeitserlaubnis handelte, ist vom Verwaltungsgericht mit ins Ein- zelne gehenden Ausführungen und unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtspre- chung (VGH BW, Beschl. v. 24. Januar 2008 - 11 S 2765/07 -, juris Rn. 5 m. w. N.) bejaht worden. Mit dem schlichten Behaupten des Gegenteils hat der Antragsteller diese verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht widerlegen können. Die vom Antragsteller hierzu angeführte Rechtsprechung des Hamburgischen Ober- verwaltungsgerichts (Beschl. v. 19. Mai 2011 - 4 Bf 88/10 -, juris Rn. 25; ähnlich VGH BW, Urt. v. 10. Juli 2008 - 13 S 708.08 -, juris Rn. 42) ändert hieran nichts, denn im Gegensatz zu den dortigen Fallgestaltungen ist vorliegend - wie aufgezeigt - nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine über die Dauer seiner Aufent- haltserlaubnis hinausgehende unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden war. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts (hierzu näher BayVGH, Beschl. v. 10. Ju- ni 2009 - 10 C 09.1209 -, juris Rn. 11), dass dem Antragsteller auch durch die Fiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine solche Arbeitserlaubnis vermittelt werden konnte, hat er mit seinem Beschwerdevorbringen nicht mehr angegriffen. 13 14 15 8 5. Schließlich hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das Vorliegen eines Anspruchs gemäß § 18 AufenthG nicht widerlegen können. Sein Vorbringen entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen, denn der An- tragsteller hat die vom Verwaltungsgericht angestellten eigenständigen Feststellungen im Hinblick auf das Fehlen eines entsprechenden Antrags gemäß § 81 Abs. 1 Auf- enthG nicht angegriffen (hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 35 m. w. N.). Auch im Übrigen hat sich der Antragsteller nicht wirksam mit den weiteren verwal- tungsgerichtlichen Ausführungen auseinandergesetzt. Dies gilt für die Hinweise des Verwaltungsgerichts zu § 9 BeschV, dessen Voraussetzungen der Antragsteller un- streitig nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung dabei auf § 6 BeschV abstellt, ist davon auszugehen, dass es sich - da sich § 6 BeschV auf Ausbildungsberufe bezieht - um einen Schreibfehler handelt. Eine solche Falschbe- zeichnung nimmt der erkennende Senat auch für den rechtlichen Hinweis des Antrag- stellers in seiner Berufungsbegründungsschrift an, wonach „die Voraussetzungen für die Zustimmung der BA (…) auch gem. § 18 AufenthG i.V.m. § 39 AufenthG 3 b Be- schV vor(liegen)“; mit „3b BeschV“ dürfte der mittlerweile außer Kraft getretene § 3b BeschVerfV gemeint sein; dass diese Vorschrift vorliegend nicht mehr anwendbar ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, ohne dass dem der Antragsteller entgegengetreten wäre. Schließlich begegnet es entgegen dem Vorbringen des Antrag- stellers keinen Bedenken, die Ermessensregelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf Beschäftigungen zu beschränken, die gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine qualifi- zierte Berufsausbildung voraussetzen (Röseler/Sußmann, in: Renner/Berg- mann/Dienelt a. a. O., § 18 Rn. 37 m. w. N.). Daher ist das Vorbringen des Antragstel- lers im Hinblick auf die angeblich fehlerhafte Ermessensausübung unbeachtlich. Nach alledem kann die Beschwerde daher keinen Erfolg haben. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. 16 17 18 19 20 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 21