Urteil
5 A 774/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der sächsische Krankenhausplan hat im Jahre 2008 den Leiteinrichtungen der Tumorenzentren sowie den Krankenhäusern der Schwerpunkt- und Maximalversorgung, nicht aber den Krankenhäusern der Regelversorgung besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG zugewiesen; den Leiteinrichtungen der Tumorenzentren auch bei der Behandlung von Brustkrebs. 2. Sächsische Plankrankenhäuser, deren Versorgungsauftrag 2008 medizinische Fachgebiete nur auf der Stufe der Regelversorgung umfasste, durften deshalb für 2008 Zuschläge zu den pauschalierten Krankenhausentgelten wegen der Wahrnehmung besonderer Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG weder vereinbaren noch abrechnen, selbst wenn sie solche Leistungen, etwa im Rahmen des Betriebs eines zertifizierten Brustzentrums, tatsächlich erbracht haben.
Entscheidungsgründe
1. Der sächsische Krankenhausplan hat im Jahre 2008 den Leiteinrichtungen der Tumorenzentren sowie den Krankenhäusern der Schwerpunkt- und Maximalversorgung, nicht aber den Krankenhäusern der Regelversorgung besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG zugewiesen; den Leiteinrichtungen der Tumorenzentren auch bei der Behandlung von Brustkrebs. 2. Sächsische Plankrankenhäuser, deren Versorgungsauftrag 2008 medizinische Fachgebiete nur auf der Stufe der Regelversorgung umfasste, durften deshalb für 2008 Zuschläge zu den pauschalierten Krankenhausentgelten wegen der Wahrnehmung besonderer Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG weder vereinbaren noch abrechnen, selbst wenn sie solche Leistungen, etwa im Rahmen des Betriebs eines zertifizierten Brustzentrums, tatsächlich erbracht haben.