Beschluss
1 B 119/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 B 119/14 4 L 148/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Nutzungsuntersagung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 13. November 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Mai 2014 - 4 L 148/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. I. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, der Bescheid der Antragsgegnerin sei nicht deshalb rechtswidrig, weil diese mit der Entscheidung einen voreingenommenen Sachbearbeiter befasst habe. Es sei nicht zu erkennen, dass eine Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. Der Bescheid sei auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Die von den Antragstellern tatsächlich ausgeübte Nutzung der Garage sei nicht von der Baugenehmigung vom 16. Juli 2001 umfasst. Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge seien keine Garagen. Vorliegend lasse bereits die Ausstattung der Garage mit den vorgefundenen Werkzeugen darauf schließen, dass nicht lediglich einfache Kleinstreparaturen und Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien. Dies sei sowohl durch den Aktenvermerk über die Ortsbesichtigung vom 2. Mai 2012 als auch durch die im Zuge der Hochwasserberäumung zur Akte gelangten Fotos belegt. Diese zeigten neben einer Werkbank eine Tischbohrmaschine, eine Schleifbank, einen Schraubstock sowie einen 1 2 3 an der Garagendecke angebrachten, verschiebbaren massiven Flaschenzug. Soweit die Antragsteller eine Nutzung als Werkstatt bestritten hätten, werde dies vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin (zu 1.) in ihrer Freizeit selbst Motorräder konstruiere, als Schutzbehauptung gewertet. Zweifel an der Bestimmtheit der Anordnung bestünden nicht. Aus den Regelungen unter Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, welche Art von Arbeiten als Werkstattnutzung angesehen worden und daher zu unterlassen seien. Die Nutzung der Garage als Werkstatt zur Reparatur von Gartengeräten sei mit den dort vorgefundenen Geräten nicht genehmigungsfrei. Die Antragsgegnerin habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass das an der Grenz errichtete Gebäude nur als Garage gemäß § 6 Abs. 7 SächsBO privilegiert sei. Der Genehmigung einer Werkstatt dürfte auch entgegenstehen, dass das Grundstück der Antragsteller dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei und dem Erscheinungsbild nach in einem allgemeinen Wohngebiet liege. Die im Bescheid angeordnete Nutzungsuntersagung habe sich auch nicht dadurch erledigt, dass bei einer Ortsbesichtigung am 19. Dezember 2013 weniger Werkzeuge in der Garage vorgefunden worden seien. Das bisherige Verhalten der Antragsteller zeige jedoch, dass sie im Grund nicht bereit seien, auf eine Werkstattnutzung der Garage dauerhaft zu verzichten. Nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin neben der Nutzungsuntersagung auch die Entfernung der Maschinen angeordnet habe, die nicht einfachen Wartungsarbeiten an Fahrzeugen dienten, sondern eine Werkstatteinrichtung darstellten. Hierzu sei sie gemäß § 58 Abs. 2 SächsBO berechtigt. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei auch hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes rechtmäßig, insbesondere sei dessen Höhe nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller machen mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung die falsche Annahme zu Grunde gelegt, dass die Garage tatsächlich als Werkstatt genutzt werde. Hierzu gebe es keine Feststellungen. Die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse durch eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller habe das Verwaltungsgericht als „Schutzbehauptung“ bezeichnet und den Antragstellern damit unterstellt, die Unwahrheit gesagt zu haben. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand sei nicht geeignet, die Richtigkeit der an Eides statt abgegebenen Erklärungen der Antragsteller in Zweifel zu ziehen, da ein Zusammenhang der von der Antragstellerin zu 1. in ihrer Freizeit ausgeübten Tätigkeit mit der tatsächlichen Nutzung der Garage 3 4 nicht bestehe. Die Garage habe stets der Unterbringung der Fahrzeuge und der Gerätschaften zur Bewirtschaftung/Instandhaltung des Grundstücks gedient. Die Nachbarin habe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bis in das Jahr 2010 ihre Messer und Sensen mit Hilfe des Schleifblocks in dieser Garage schleifen lassen. Bis zum Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2013 sei dies als zulässig angesehen worden. Es habe zu keiner Zeit Hinweise gegeben, dass die tatsächlich ausgeübte Nutzung der Garage durch die Antragsteller unzulässig sei. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der letzten Ortsbesichtigung selbst festgestellt, dass keine unzulässige Nutzung vorliege. Das Verwaltungsgericht habe in seine Entscheidung nicht miteinbezogen, dass der Antragsgegnerin die Einrichtung der Garage und deren vermutete Nutzung seit längerem bekannt gewesen sei und sie hiergegen nicht eingeschritten sei, so dass ein ermessensfehlerhaftes Handeln vorliege. Es sei unklar, welche Arbeiten von Ziffer 1 des Bescheides umfasst seien, da das Verwaltungsgericht „Kleinstreparaturen“ für zulässig halte. Die Antragsteller könnten nicht erkennen, was sie zukünftig unterlassen sollten und was nicht. Die Nutzung der Garage als Abstellraum für Gartengeräte sei offensichtlich genehmigungsfähig. Abstandsflächen spielten keine Rolle, da in der unmittelbaren Umgebung Gebäude mit Hauptnutzung unmittelbar an der Grenze errichtet worden seien und die Garage den Erdboden nicht überrage. Im Hinblick auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei der näheren Umgebung handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet, sei festzustellen, dass sich die Nutzung der Garage durch die Antragsteller im Rahmen des Üblichen halte. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung von einer zulässigen Nutzung ausgegangen. Dieser Zustand habe aber bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung bestanden. Der Bescheid solle allein deshalb aufrechterhalten bleiben, weil nach Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts davon auszugehen sei, dass in der Zukunft eine Werkstattnutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorbeugenden Nutzungsuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzugs lägen jedoch nicht vor. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Antragsteller hätten die Hinweise der Stadtverwaltung nicht beachtet, treffe nicht zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts umfasse § 58 Abs. 2 SächsBO nicht die Befugnis, die Beseitigung der Gerätschaften zu verlangen. Die Antragsteller nutzten diese nur für einfache Arbeiten, so dass kein konkreter Anlass zur Annahme einer anderweitigen Verwendung bestehe. Einer Entfernung bedürfe es nicht. Da die Antragsteller die 5 Garage nicht unzulässig nutzten, betreffe der im Bescheid angeordnete Sofortvollzug tatsächlich nur die Beseitigung des Schraubstocks, des Schleifblocks, des Flaschenzugs sowie der Werkbank. Diese Gerätschaften habe die Antragsgegnerin aber bereits im Jahr 2010 gesehen und daraufhin festgestellt, dass diese dort verbleiben könnten. Die Antragsgegnerin habe die - unterstellte - illegale Nutzung nicht nur geduldet, sondern im Jahr 2010 den Erlass einer Nutzungsuntersagung noch abgelehnt. Die Antragsteller hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass eine Nutzungsuntersagung nicht mehr ergehen werde. Es sei nicht ersichtlich, dass der Sofortvollzug zwingend erforderlich wäre, vielmehr führe dieser dazu, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen aus zwei Verfahren entstehe. Die Beschwerde führt ferner aus, warum für die Antragsteller der Eindruck entstanden sei, dass der mit der Entscheidung befasste Sachbearbeiter der Antragsgegnerin nicht unvoreingenommen gehandelt habe und beantragt die Vernehmung mehrerer Zeugen zum Nachweis, dass die Antragsteller ihre Garage nur in dem von ihnen in der eidesstattlichen Erklärung angegebenen Umfang nutzten. Mit Schriftsatz vom 19. September 2014 rügen die Antragsteller erstmals eine Befangenheit der Vorsitzenden Richterin der Kammer des Verwaltungsgerichts, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsteller haben mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin als rechtswidrig erweisen könnte. Die Ausführungen der Beschwerde zum Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfG bezogen auf den mit der Entscheidung befassten Sachbearbeiter der Antragsgegnerin übersehen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel, selbst wenn er bestanden haben sollte, gemäß § 46 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG nicht zur Aufhebung des Bescheides führen könnte, weil die Widerspruchs-behörde bei der Entscheidung über den erhobenen Widerspruch der Antragsteller eine vollumfängliche Überprüfung des Bescheids der Antragsgegnerin vorzunehmen hat und deren abschließende (Verwaltungs-)Entscheidung in der Sache von dem geltend gemachten Verfahrensfehler offensichtlich nicht beeinflusst werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für die erstmals mit Schriftsatz vom 19. September 4 5 6 6 2014 - und damit auch nach Ablauf der Begründungsfrist für die Beschwerde - geltend gemachte Befangenheit der Vorsitzenden der Kammer des Verwaltungsgerichts, die an dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss mitgewirkt hat. Eine auf § 80 Satz 2 SächsBO gestützte Nutzungsuntersagung kann - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat - im Regelfall schon bei einer formellen Baurechtswidrigkeit ergehen, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit der formell illegalen Nutzung nicht offen-sichtlich ist, d. h. sich auf den ersten Blick aufdrängt (seit SächsOVG, Beschl. v. 28. März 1996, SächsVBl. 1997, 57; vgl. zuletzt Beschl. v. 23. September 2014 - 1 B 125/14 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 11. Oktober 2012 - 1 B 339/12 -, juris Rn. 6). Das ist vorliegend der Fall. Die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung vom 16. Juli 2001 gestattet diesen die Nutzung der genehmigten Garage ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 2 SächsBO) und nicht als Werkstatt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihre Garage bis zum Erlass der Nutzungsuntersagung tatsächlich in unzulässiger Weise genutzt haben und die Angaben der Antragsteller in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 14. April 2014, wonach „von Beginn an“ in der Garage lediglich kleinere Reparaturen an den Fahrzeugen und Gerätschaften zur Bewirtschaftung des Grundstücks durchgeführt würden, es „zu keinem Zeitpunkt“ Konstruktionsarbeiten oder ähnliches gegeben habe und größere Reparaturen in der Garage nicht durchgeführt würden, so nicht richtig sein können. Den Antragstellern ist dabei zuzugeben, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 1. konstruiere in ihrer Freizeit Motorräder, den Schluss auf eine Unrichtigkeit der Angaben der Antragsteller nicht trägt. Allerdings ist die Behauptung der Beschwerde, es gebe keine Feststellungen über eine unzulässige Nutzung der Garage, unzutreffend. Die Antragsteller hatten, nachdem sie mit Schreiben des Antragsgegners vom 29. März 2011 darauf hingewiesen worden waren, dass bei der am selben Tag durchgeführten Ortsbesichtigung festzustellen gewesen sei, dass in der Garage Konstruktions- bzw. Schweißerarbeiten durchgeführt worden seien, mit Schreiben vom 4. April 2011 selbst mitgeteilt, dass am Vormittag des 29. März 2011 mittels einer speziellen Spreizvorrichtung eine „Korrektur des Rahmens“ eines Fahrzeuges vorgenommen worden sei und danach zwei Schweißnähte 7 8 7 erneuert worden seien. Auch wenn die Antragsteller in diesem Schreiben ausgeführt haben, dass es sich dabei um eine einmalige Angelegenheit gehandelt habe und nicht wieder vorkommen werde, steht dies erkennbar im Widerspruch zur Behauptung der Beschwerde, es habe kein konkreter Anlass für die Annahme der Antragsgegnerin bestanden, dass die Werkstatteinrichtung der Garage zu einer Nutzung der Garage als Werkstatt führe. Auch mit dem Beschwerdevortrag, die Nachbarin habe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bis in das Jahr 2010 ihre Messer und Sensen mit Hilfe des Schleifblocks in dieser Garage schleifen lassen, räumen die Antragsteller eine unzulässige Nutzung ein, da das Schleifen von Messern und Sensen offensichtlich keine von der Garagennutzung umfasste Pflege oder Wartung von Kraftfahrzeugen darstellt. Hat in der Vergangenheit aber nachweislich eine unzulässige Nutzung stattgefunden und wird eine solche - wie vorliegend - der Behörde nachfolgend noch mehrfach angezeigt, so ist es zulässig, von einer vorgefundenen Werkstatteinrichtung auf eine Nutzung als Werkstatt zu schließen und eine solche auch vorbeugend zu untersagen. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass bei der letzten Ortsbesichtigung - nach Erlass des Bescheides - von einer zulässigen Nutzung ausgegangen worden sei und dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung bestanden habe, steht dies im Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag der Antragsteller, dass sie die Werkstatteinrichtung der Garage nur für Pflege- und Wartungsarbeiten bzw. Kleinstreparaturen und Instandhaltung genutzt hätten. Ausweislich des Aktenvermerks der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2013 wurden bei der an diesem Tag durchgeführten Ortsbesichtigung keine elektrischen Metallbearbeitungswerkzeuge wie Ständerbohrmaschinen, Schleifbänke, Schraubstöcke o. ä. vorgefunden, wogegen die Antragsgegnerin zuletzt mit Schreiben vom 23. Juli 2013 darauf hingewiesen hatte, dass die Garage wie eine Werkstatt eingerichtet und eine Werkstattnutzung nicht zulässig sei. Dass die Antragsteller noch vor Erlass des Bescheides die Einrichtung der Garage geändert und diese in den am 19. Dezember 2013 bestehenden Zustand versetzt hätten, haben sie nicht vorgetragen und der Antragsgegnerin auch nicht mitgeteilt. Mit der Beseitigung der Werkstatteinrichtung durch die Antragsteller hat sich der Bescheid - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - nicht erledigt, sondern ist lediglich vollzogen worden. 9 8 Der Vortrag der Beschwerde, es liege ein ermessensfehlerhaftes Handeln der Antragsgegnerin vor, weil dieser die Einrichtung der Garage und deren vermutete Nutzung seit längerem bekannt gewesen sei und sie hiergegen nicht eingeschritten sei, liegt neben der Sache. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Antragsgegnerin aufgrund der ihr von der Nachbarin angezeigten unzulässigen Werkstattnutzung mehrfach darauf hingewiesen hat, dass nur eine Garagennutzung zulässig sei, und die Antragsteller - mit Ausnahme ihres Schreibens vom 4. April 2011 - stets eine Werkstattnutzung bestritten hatten. Der Beschwerdevortrag, es habe zu keiner Zeit Hinweise gegeben, dass die tatsächlich ausgeübte Nutzung der Garage - gemeint ist: die von den Antragstellern behauptete Nutzung - unzulässig sei, ist ebenfalls nicht zielführend, da Gegenstand der Nutzungsuntersagung eine Nutzung der Garage als Werkstatt ist. Soweit die Beschwerde vorträgt, es sei für die Antragsteller nicht erkennbar, welche Arbeiten sie in der Garage noch durchführen dürften, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Bescheid untersagt in Ziffer 1 die Nutzung der Garage als Werkstatt, ordnet in Ziffer 2 die Beseitigung aller Maschinen, Einrichtungen und Geräte an, die nicht einfachen Wartungsarbeiten an einem Fahrzeug dienen, und erläutert in den Gründen des Bescheides zulässige „einfachste“ Arbeiten (Radwechsel, Auffüllen von Kühlflüssigkeit oder Waschwasser) sowie eine typische Garageneinrichtung. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist daher nicht zu unbestimmt. Der Vortrag der Beschwerde, die Nutzung der Garage als „Abstellraum für Gartengeräte“ sei offensichtlich genehmigungsfähig, setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise auseinander. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss sinngemäß ausgeführt, dass auch eine Nutzung der Garage als „Werkstatt zur Reparatur von Gartengeräten“ nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei, weil für die Werkstattnutzung im Hinblick auf das Vorhandenseins eines Aufenthaltsraums besondere öffentlich-rechtliche Anforderungen erfüllt sein müssten. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen einer Werkstattnutzung entgegenstünden, da Letztere jedenfalls nicht als offensichtlich genehmigungsfähig anzusehen ist und einer Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität nicht entgegensteht. 10 11 9 Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin Ziffer 2 ihres Bescheides auf § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO stützen durfte. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine sehr weit gehende Ermächtigungsgrundlage, die auch Maßnahmen erlaubt, die eine wirksame Bauaufsicht erst ermöglichen (Senatsbeschl. v. 31. März 2014 - 1 A 699/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall. Die Antragsteller haben zwar behauptet, die vor Erlass des Bescheids der Antragsgegnerin vorhandene Werkstatteinrichtung nur zu „einfachsten Instandhaltungsarbeiten“ genutzt zu haben. Eine wirksame Verhinderung der Werkstattnutzung kann aber nur durch die Beseitigung der Werkstatteinrichtung erreicht werden, die für eine zulässige Nutzung der Garage nicht benötigt wird. Der Vortrag, die Antragsgegnerin habe die Werkstatteinrichtung bereits im Jahr 2010 gesehen und daraufhin festgestellt, dass diese dort verbleiben könne, so dass die Antragsgegnerin die - unterstellte - illegale Nutzung nicht nur geduldet, sondern im Jahr 2010 den Erlass einer Nutzungsuntersagung noch abgelehnt habe, steht nur teilweise im Einklang mit dem Akteninhalt. Zwar hat die Antragsgegnerin offenbar mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 - der sich nicht bei dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang befindet - den Antrag der die unzulässige Nutzung anzeigenden Nachbarin auf baurechtliches Einschreiten noch abgelehnt. Dem vorausgegangen war jedoch eine Anhörung vom 9. November 2010, mit der den Antragstellern mitgeteilt worden war, dass eine Nutzung der Garage als „Werkstatt für die Instandsetzung von nicht nur eigenen Pkws“ angezeigt worden sei, und mit der die Antragsgegnerin bereits darauf hingewiesen hatte, dass eine andere Nutzung als eine private Garagennutzung nicht zulässig sei. Die Antragsteller wurden ferner mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. März 2011 und vom 28. September 2011 darauf hingewiesen, dass eine Werkstattnutzung der Garage nicht zulässig sei, sowie ausweislich eines Aktenvermerks anlässlich einer Ortsbesichtigung am 2. Mai 2012 auch darauf, dass bei der vorhandenen Einrichtung der Garage als Werkstatt nicht nachvollziehbar sei, dass an den Fahrzeugen nicht gearbeitet werde. Ein Vertrauen der Antragsteller, die Antragsgegnerin werde die Nutzung der Garage als Werkstatt nicht untersagen, konnte vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht entstehen. Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigte, wonach beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Satz 2 SächsBO die sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, weil das 12 13 10 öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, im allgemeinen das private Interesse überwiegt, eine formell illegale Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2010 - 1 B 143/10 -, juris Rn. 8), ist vorliegend nicht erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick auf den Beschwerdevortrag, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2010, mit dem gegenüber der Nachbarin ein bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt worden war, noch nicht bestands- oder rechtskräftig geworden sei und damit die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe. Eine solche besteht ersichtlich schon deshalb nicht, weil die Frage, ob die Antragsgegnerin auf den Antrag der Nachbarin im Dezember 2010 verpflichtet war, gegenüber den Antragstellern bauaufsichtlich einzuschreiten, in rechtlicher Hinsicht einer völlig anderen Beurteilung unterliegen kann als die Frage, ob die Antragsgegnerin im September 2013 gegen die Antragsteller bauaufsichtlich einschreiten durfte. Zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung enthält die Beschwerde keine Ausführungen, die den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechen. Dem als Beweisanregung zu wertenden Antrag der Beschwerde, dort benannte Personen als Zeugen zu vernehmen „zum Nachweis, dass die Antragsteller ihre Garage nur in dem von ihnen in der eidesstattlichen Erklärung angegebenen Umfang nutzen“, ist der Senat nicht nachgekommen, weil die benannten Zeugen nur Aussagen zu ihrer jeweiligen eigenen Wahrnehmung hätten machen können und ausgeschlossen werden kann, dass ein Zeuge die Nutzung der Garage ununterbrochen selbst beobachtet hat. Darüber hinaus belegt bereits das Schreiben der Antragsteller vom 4. April 2011 an die Antragsgegnerin, dass die Garage als Werkstatt genutzt worden war. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden sind. 14 15 16 17 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizhauptsekretärin 18