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Beschluss

3 A 432/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 A 432/14 3 K 1979/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Beseitigung einer Absperrung; Antrag auf Zulassung der Berufung hier: Rüge nach § 152a VwGO 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. November 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt hat. Sie ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Gleiches gilt, wenn sich das Gericht auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 108 Rn. 19c m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbetei- ligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält. Die Unrich- tigkeit der einer Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung kann deshalb mit einer Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2008, SächsVBl. 2008, 194; Beschl. v. 7. Januar 2011 - 4 A 652/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Zur Begründung ihres Antrags haben die Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2014 vorgetragen, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 8. August 2014 (3 A 435/13), mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, 1 2 3 3 Fehler bei der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, die sie im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hatten, nur dann für begründet erachtet hätte, wenn es sich gleichzeitig um Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gehandelt hätte. Da der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel aber nicht mit dem Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels identisch sei, müsse es für eine Zulassung der Berufung ausreichen, wenn in dem Zulassungantrag Tatsachen vorgetragen worden seien, die geeignet seien, Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung hervorzurufen. Dies sei hier der Fall gewesen, weil sie Zeugen angeboten hätten, die hätten bestätigen können, dass nicht der südliche, sondern der nördliche Weg der sogenannte M...... sei. Darüber hinaus hätte durch eine Inaugenscheinnahme seitens des Senats bewiesen werden können, dass es sich bei dem in Streit stehenden Weg nicht um einen Rundweg, sondern um einen Stichweg handele. Dies müsse für die Zulassung der Berufung ausreichen, ohne dass die vom Senat vorausgesetzten schweren Beweisfehler vorlägen. Darüber hinaus sei entgegen der Auffassung des Senats die Aussage des zweiten Bürgermeisters durch das Verwaltungsgericht vollumfänglich zu ihren Lasten gewürdigt worden, obwohl die Tatsachenbehauptung streitig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen können. Soweit sich die Kläger gegen den vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebildeten Maßstab für Rügen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung wenden, hat sich der Senat mit den unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hierzu geltend gemachten Rügen der Kläger im Einzelnen beschäftigt. Unter Randnummern 9 bis 14 seines Beschlusses hat der Senat die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung überprüft und im Ergebnis festgestellt, dass die für eine Zulassung der Berufung nach der Rechtsprechung erforderlichen schweren Fehler nicht nachgewiesen sind. In diesem Zusammenhang hat sich der Senat auch mit dem Ausbauzustand der in Frage kommenden Wege beschäftigt und dabei - wie sich aus Randnummer 14 des Beschlusses ergibt - auch die bei der Inaugenscheinnahme angefertigte Bilddokumentation bewertet. Darüber hinaus hat sich der Senat unter dem Gesichtspunkt des von den Klägern ebenfalls geltend gemachten Verfahrensfehlers 4 5 4 i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht nur mit der Frage der Einvernahme von Anwohnern beschäftigt und darauf abgehoben, dass die Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatten und sich eine entsprechende Beweisaufnahme dem Gericht nicht aufdrängen musste. Im Hinblick auf die vom Kläger zu 2 in Zweifel gezogene Aussage des zweiten Bürgermeisters der Beklagten hat der Senat zudem festgestellt, dass ein hieraus folgender möglicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör unbeachtlich sei, weil er keine Auswirkungen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gehabt haben konnte. Hieraus folgt, dass der Senat das zur Begründung des Zulassungsantrags gemachte Vorbringen im Hinblick auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und bei seiner Entscheidung im Einzelnen gewürdigt hat. In der Sache rügen die Kläger damit keinen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, sondern greifen die Richtigkeit der vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebildeten Kriterien für das Vorliegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an. Dasselbe gilt für die gerichtliche Einschätzung der Auswirkungen, die ein möglicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör gehabt haben könnte, weil das Verwaltungsgericht Dresden die gegen die Aussage des zweiten Bürgermeisters eingewandten Zweifel nicht berücksichtigt haben könnte. Mit ihrer Rüge, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nur einzelne Feststellungen, nicht aber das Gesamtergebnis der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung betreffe, greifen sie wiederum nicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, sondern die Richtigkeit der vom Senat hierzu angestellten rechtlichen Überlegungen an. Damit kann aber ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör i. S. v. § 152a VwGO nicht begründet werden. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60,00 € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: 6 7 8 5 Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht