Beschluss
PL 9 A 141/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Mit dem Ende der Amtszeit des örtlichen Personalrats bei der Zentrale einer Dienststelle endet auch die Amtszeit des bei der Nebenstelle gebildeten Amtszeit des örtlichen Personalrats automatisch als gesetzliche Folge des § 6 Abs. 3 Satz 2 PersVG. Im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 33/99 -, juris). Dem Dienststellenleiter als Anfechtungsberechtigtem i. S. v. § 25 Abs. 1 SächsPersVG muss es jedenfalls dann, wenn sich der örtliche Personalrat der Niederlassung nicht ohne weiteres dieser gesetzlichen Folge unterwirft, möglich sein, die Arbeit dieses Personalrats durch eine gerichtliche Feststellung beenden zu können. Für einen solchen Antrag besteht daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Wahlanfechtungsantrag gemäß § 25 Abs. 1 SächsPersVG umfasst auch die von der Ungültigerklärung der Wahl des "Leitpersonalrats" abhängigen Beendung der Amtszeit des örtlichen Personalrats der Niederlassung.
Entscheidungsgründe
Mit dem Ende der Amtszeit des örtlichen Personalrats bei der Zentrale einer Dienststelle endet auch die Amtszeit des bei der Nebenstelle gebildeten Amtszeit des örtlichen Personalrats automatisch als gesetzliche Folge des § 6 Abs. 3 Satz 2 PersVG. Im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 33/99 -, juris). Dem Dienststellenleiter als Anfechtungsberechtigtem i. S. v. § 25 Abs. 1 SächsPersVG muss es jedenfalls dann, wenn sich der örtliche Personalrat der Niederlassung nicht ohne weiteres dieser gesetzlichen Folge unterwirft, möglich sein, die Arbeit dieses Personalrats durch eine gerichtliche Feststellung beenden zu können. Für einen solchen Antrag besteht daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Wahlanfechtungsantrag gemäß § 25 Abs. 1 SächsPersVG umfasst auch die von der Ungültigerklärung der Wahl des "Leitpersonalrats" abhängigen Beendung der Amtszeit des örtlichen Personalrats der Niederlassung.