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Beschluss

5 D 50/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 D 50/14 4 K 32/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Neundorfer Straße 94/96, 08523 Plauen - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Unterhaltsvorschusses für das Kind hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 2. Februar 2015 2 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 - 4 K 32/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Verwaltungsgericht geführte Klageverfahren abgelehnt wurde, ist unbegründet. 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 VwGO nicht zugestimmt und die Übertragung sei auch unwirksam, weil nur formlos mitgeteilt worden sei, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen habe, ohne dass der Beschluss selbst übersandt worden sei, liegt darin keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Einzelrichterübertragung gemäß § 6 VwGO ist nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Das Verwaltungsgericht hat mit dem aktenkundigen Beschluss vom 5. März 2014 demgemäß den Rechtsstreit in den beiden Parallelverfahren der Klägerin unter den Az. 4 K 31/14 und 4 K 32/14 ordnungsgemäß nach Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen und dies jeweils mit Schreiben vom 7. März 2014 den Beteiligten in beiden Verfahren mitgeteilt. Zusätzlich zum Versandvermerk der Geschäftsstelle vom 7. März 2014 auf den Mehrfertigungen dieser Mitteilungsschreiben in den Gerichtsakten trägt auch der von den drei Richtern der Kammer unterzeichnete Originalbeschluss einen solchen Versandvermerk der Geschäftsstelle vom 7. März 2014 (Blatt 27 der Gerichtsakte - 4 K 31/14 -). Dies schließt es zwar nicht aus, dass den Mitteilungsschreiben - versehentlich oder bewusst, weil nur die Mitteilung als ausreichend erachtet wurde - der Beschluss nicht beigefügt war. Selbst dies wäre jedoch unschädlich. 1 2 3 3 Zwar bedürfen Übertragungsbeschlüsse gemäß § 6 VwGO zu ihrer Wirksamkeit der formlosen Bekanntgabe. Sofern es beim Vorliegen eines ordnungsgemäßen Originalbeschlusses für dessen formlose Bekanntgabe nicht ohnehin genügt, den Beteiligten ausdrücklich (wie hier mit den Mitteilungsschreiben vom 7. März 2014) oder konkludent (etwa indem der Einzelrichter mündlich verhandelt) mitzuteilen, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde (NdsOVG, Beschl. v. 10. Juli 1996 - 13 L 5910/95 -, juris Rn. 2), ist jedenfalls dann das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt, wenn der Beschluss nachträglich, auch erst nach einem Verhandlungstermin des Einzelrichters, übermittelt wird (BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, juris Rn. 6 bis 8, m. w. N.; ebenso BerlVerfGH, Beschl. v. 29. Januar 2004 - 25/00 -, juris Rn. 18/19; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 6 Rn. 14 und 20). Nichts anderes kann daher gelten, wenn der ordnungsgemäß ergangene Übertragungsbeschluss auf den Einzelrichter den Verfahrensbeteiligten erst nach dessen Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag zugeht. Der Senat übermittelt deshalb den Beteiligten eine Mehrfertigung des Übertragungsbeschlusses vom 5. März 2014 zusammen mit dem Beschluss im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch in der Sache zutreffend festgestellt, dass die Vor- aussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO nicht vorliegen, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Voraussetzung für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der erhobenen Klage ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Klägerin. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint. Daran fehlt es hier. a) Das Vorbringen der Klägerin bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 über die Rückforderung gemäß § 5 Abs. 1 UVG des an das Kind der Klägerin (H..............................) in der Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2013 geleisteten Unterhaltsvorschusses in Höhe von 1.377 € rechtswidrig sein könnte. Dergleichen ist auch sonst nicht erkennbar. 4 5 6 4 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass derzeit alles dafür spricht, dass das Kind der Klägerin in der streitigen Zeit keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hatte, weil ein solcher gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG ausgeschlossen war. Dazu konnte sich das Verwaltungsgericht zum einen auf die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 16. Juli 2013 stützen, die von ihr an diesem Tag bei ihrer Vorsprache bei einer Mitarbeiterin des Beklagten unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Herr F........... hat täglichen Umgang mit A........, D.... und C..... Er kommt täglich früh und bleibt bis Abends seit 1.4.2012.“ Zum anderen konnte sich das Verwaltungsgericht auf den schriftlichen, per Post am 28. Oktober 2013 beim Beklagten eingegangenen Antrag der Klägerin vom 24. Okto- ber 2013 stützen, der folgenden Wortlaut hat: „ich möchte für meine Kinder D.... ......, geb. am...2.2010 und C.... ......, geb. am...6.2013 Unterhaltsvorschuss beantragen, da der Kindesvater seit 28.8.2013 berufstätig ist. Dadurch haben die Kinder, wie zuvor, keinen ganztägigen bzw. täglichen Umgang mit dem Kindesvater.“ Diese Erklärungen der Klägerin lassen nur den Schluss zu, dass die Klägerin mit dem Kindesvater (F...........) seit 1. April 2012 bis 27. August 2013 i. S. v. § 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG zusammen gelebt hat, was den Unterhaltsvorschussanspruch ausschließt. Die Eltern eines Kindes leben nur dann nicht i. S. v. § 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG zusammen, wenn sich der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG), faktisch (nicht nur förmlich) in der Situation eines alleinstehenden Elternteils befindet, weil Unterhaltsvorschuss nur für Kinder derjenigen Elternteile bereitgestellt werden soll, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt (ohne den anderen Elternteil) bewältigen müssen. Ist hingegen angesichts der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen, ist Unterhaltsvorschuss nicht zu leisten (OVG Saarland, Beschl. v. 6. Januar 2011 - 3 D 137/10 -, juris Rn. 9 bis 12, m. w. N.; vgl. auch BT-Drs. 8/2774 S. 12 [zu § 1 Abs. 3]). Deshalb liegt ein Zusammenleben i. S. v. § 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG nicht nur vor, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, sondern auch, wenn beide Elternteile sonst in 7 8 9 10 5 einem gemeinsamen Haushalt leben. Hierzu genügt, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil zumindest einen - nicht notwendig den einzigen - Lebensmittelpunkt hat (Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rn. 32). Dieser Ansicht folgt auch der Senat (Beschl. v. 10. Oktober 2012 - 5 D 74/12 -, juris Rn. 8; ebenso: BayVGH, Beschl. v. 18. Februar 2013 - 12 C 12.2105, juris Rn. 6/7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 8. September 2009 - 4 PA 51/09 -, juris Rn. 5/6). Gestaltet sich der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern danach so, dass er trotz eigener Wohnung und eigenem Haushalt täglich von früh morgens bis zum Abend in der Wohnung der Mutter Umgang mit den Kindern hält, wie dies die Klägerin hier am 16. Juli 2013 erklärt hat, spricht alles dafür, dass auch der Kindesvater in so erheblichem Maße Betreuungsleistungen für die Kinder erbringt, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter Alltag und Erziehung der Kinder auf sich allein gestellt (ohne den Kindesvater) bewältigen muss. Es ist dann vielmehr eine faktisch vollständige Familie anzunehmen und davon auszugehen, dass der Kindesvater zumindest einen - wenn auch nicht seinen einzigen - Lebensmittelpunkt in der Wohnung der Mutter hat. Es gibt derzeit keinen Grund anzunehmen, dass die Angaben der Klägerin in ihren Erklärungen vom 16. Juli 2013 und 24. Oktober 2013 unrichtig sind. Ihr gegenteiliger Klagevortrag vermag daran nichts zu ändern. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor, der Kindesvater lebe von ihr gemäß § 1 Abs. 2 UVG i. V. m. § 1567 BGB dauernd getrennt, weil keine häusliche Gemeinschaft bestehe, sondern jeder eine eigene Wohnung habe, sowie bei geteiltem Sorgerecht der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern nur sporadisch gelebt werde, soweit er Zeit habe. Dies habe sie der Mitarbeiterin des Beklagten bei ihrer Vorsprache am 16. Juli 2013 auch mündlich so erklärt. Gleichwohl habe die Mitarbeiterin die aktenkundige Niederschrift vom 16. Juli 2013 vorgegeben und auf deren Unterzeichnung beharrt. Mit dem Neuantrag vom 24. Oktober 2013 habe sie nur zum Ausdruck gebracht, dass es kein Zusammenleben gebe und auch nicht gegeben habe. Es sei weder nachvollziehbar noch bewiesen worden, dass der Kindesvater seinen Lebensmittelpunkt in ihrer Wohnung habe. Zum Beweis ihres Vortrags biete sie ihre eigene Vernehmung und die des Kindesvaters als Zeugen an. 11 12 13 6 Dieser Vortrag ist nicht geeignet, den Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheinen zu lassen. Abgesehen davon, dass es, wie ausgeführt, nicht auf das dauernde Getrenntleben i. S. v. § 1567 BGB ankommt, sondern auf das Zusammenleben i. S. v. § 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG, wird die Behauptung der Klägerin, die Mitarbeiterin des Beklagten habe sie am 16. Juli 2013 dazu bewegt, eine unrichtige schriftliche Erklärung abzugeben, durch ihren Antrag vom 24. Oktober 2013 widerlegt. Diesen konnte die Klägerin frei von jeder Beeinflussung stellen und abfassen. Er lässt sich auch nicht so verstehen, dass erklärt werden soll, dass es kein Zusammenleben mit dem Kindesvater gebe oder gegeben habe. Wenn die Klägerin nach der Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen diese nunmehr neu beantragt mit der Begründung, der Kindesvater sei seit 28. August 2013 berufstätig, dadurch hätten die Kinder keinen ganztägigen bzw. täglichen Umgang mit dem Kindesvater, so kann die verwendete Verknüpfung des Beginns der Berufstätigkeit mit dem Wort „Dadurch“ am Anfang des folgenden Satzes nur bedeuten, dass vor Beginn der Berufstätigkeit der infolge ihrer Aufnahme weggefallene Zustand - der ganztägige bzw. tägliche Umgang des Kindesvaters mit den Kindern - gegeben gewesen ist. Der Einschub „wie zuvor“ im letzten Satz des Antrags vom 24. Oktober 2013 kann sich dementsprechend nur auf die Zeit beziehen, bevor der ganztägige bzw. tägliche Umgang stattfinden konnte, mithin auf die Zeit vor dem 1. April 2012. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren derzeit erkennbar als unzutreffend dar, so dass unabhängig von der Frage, ob das Verwaltungsgericht im Klageverfahren künftig noch Anlass für weitere Ermittlungen sehen sollte, jedenfalls derzeit ungeachtet der angebotenen Einvernahme der Klägerin und des Kindesvaters der Ausgang des Klageverfahrens insofern nicht als zumindest offen erscheint. b) Soweit die Klägerin schließlich mit der Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, dass es keine Umkehr der Universalsukzession gebe, ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist das Verhältnis des § 5 Abs. 1 UVG zu § 7 UVG geklärt. Danach hat der Übergang gemäß § 7 UVG des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des vorschussberechtigten Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt (hier bisher der Kindesvater), keine Bedeutung für den Ersatzanspruch des Leistungsträgers gegen den anderen Elternteil (hier die Mutter) gemäß § 5 Abs. 1 UVG, gleichgültig, ob der übergegangene Unterhaltsanspruch vom Leistungsträger bereits durchgesetzt wurde (BVerwG, Beschl. v. 22. Juni 2006 - 5 B 42.06 -, juris 14 15 7 Rn. 3 bis 5; SächsOVG, Urt. v. 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris Rn. 20 ff.). Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist somit derzeit die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60,00 € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Drehwald Tischer 16 17