Urteil
F 7 C 17/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: F 7 C 17/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: gegen den vertreten durch den Landrat - Beklagter - beigeladen: mbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: 2 wegen Bodenordnungsplan hier: Klage hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor sowie den ehrenamtlichen Richter Witter, die ehrenamtliche Richterin Butter und den ehrenamtlichen Richter Lehmann aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Es wird ein Pauschsatz von 200 € zu Lasten des Klägers festgesetzt. Die Gebührenpflicht wird angeordnet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 25. November 2010. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks F1... der Gemarkung D....... Dieses ist teilweise überbaut mit Gebäuden und Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 von der damaligen LPG D...... errichtet worden waren. Mit Beschluss des Staatlichen Amtes für Ländliche Neuordnung O........... vom 10. Juli 1998 wurde das Bodenordnungsverfahren für die Flurstücke F1... und F2. der Gemarkung D...... und die darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen angeordnet. Der Beklagte erweiterte das Verfahrensgebiet mit Beschluss zur Änderung des Anordnungsbeschlusses vom 6. Juli 2009 um das Flurstück F3.... der Gemarkung D....... Die Anordnung ist bestandskräftig. 1 2 3 Die Ergebnisse der Wertermittlung stellte der Beklagte am 8. Dezember 2009 fest. Auch diese Feststellung ist bestandskräftig. Der Beklagte beschloss am 25. November 2010 den streitgegenständlichen Bodenordnungsplan. Durch den Bodenordnungsplan werden der Beigeladenen zu 1 die durch Teilung des Flurstücks F1... u. a. entstehenden Flurstücke F4... (neu), F5... (neu) sowie das Flurstück F6... (neu) zugeteilt. Der Bodenordnungsplan wurde im Amtsblatt der Gemeinde D...... vom 31. Dezember 0000 bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wurde die Ladung zu einem Anhörungstermin am 20. Januar 2011 verbunden. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21. November (gemeint war offenbar: Dezember) 2010 - eingegangen am 22. Dezember 2010 - Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan. Im Anhörungstermin am 20. Januar 2011 begründete er seinen Widerspruch dahingehend, dass die Wegebreite des neu begründeten Wegerechts über das Flurstück F7... mit 4 Metern zu schmal bemessen sei, insbesondere für das Abbiegen. Das Wegerecht werde für die Erschließung des Flurstücks F8... benötigt. Die Fläche zwischen Stall und Betonmischanlage („......platz“) werde nicht als Funktionalfläche anerkannt. Die Tauschfläche Flurstück F9.... sei nicht akzeptabel. Die Restnutzungsdauer der Gebäude sei nicht mehr ausreichend für Ansprüche der Gebäudeeigentümer zur Zuordnung des Bodens. Die Ergebnisse der Wertermittlung seien überholt. Im Ergebnis einer Widerspruchsverhandlung am 20. März 2012 wurde dem Beklagten aufgegeben, den Bodenordnungsplan dahingehend zu ändern, dass für den „......platz“ eine Landabfindung auszuweisen und die nördliche Zufahrt zum Abfindungsflurstück F8... (neu) zumindest durch ein auch für landwirtschaftliche Gespanne nutzbares Geh- und Fahrtrecht zu gewährleisten sei. Die Beklagte setzte diese Änderungen mit dem Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 15. August 2012 um. Nachdem der Kläger seinen Widerspruch auch im Hinblick auf die erfolgten Änderungen nicht zurückgenommen hatte, erließ der Beklagte unter dem 16. April 2013 einen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch vollumfänglich zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich einer Zustellungsurkunde am 18. April 2013 zugestellt. 3 4 5 4 Der Kläger hat am 16. Mai 2013 Klage erhoben und diese erstmals mit Schriftsatz vom 7. April 2014 begründet. Der Bodenordnungsplan entspreche nicht den Zielvorstellungen des § 3 LwAnpG. Es bestehe keine Notwendigkeit, der Beigeladenen das gesamte ehemalige Flurstück F1... zuzuweisen. Es sei ohne Weiteres möglich und im Hinblick auf einen geringstmöglichen Eingriff sachgerecht, dem Kläger bei entsprechend geringerer Abfindung diejenigen, in seinem Eigentum stehenden (Teil-)Flächen zu belassen, die in einer von ihm vorgelegten, aus der Karte zum Bodenordnungsplan abgeleiteten Skizze grün gekennzeichnet seien. Dies gelte umso mehr, als die vorgenannten Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle (Wohngebäude, Grundstück Flurstück Nr. F10.. [neu]) lägen, das angebotene Tauschgrundstück jedoch nicht. Die auf dem Flurstück F5... (neu) aufstehende Betonmischanlage könne auch auf der reduzierten Fläche betrieben werden. Für eine Erweiterung der Fläche auf die Flurstücke F11... (neu) und eine Teilfläche von Flurstück F4... (neu) bestehe keine Notwendigkeit. Der Kläger habe in jener Betonmischanlage selbst gearbeitet und könne dies daher aus eigener Sachkunde einschätzen. Die Fläche werde auch derzeit nicht von der Betonmischanlage genutzt, vielmehr diene diese als Abstellplatz für die Hänger der Beigeladenen. An diese Fläche grenze im Süden die Siloanlage an, die ebenfalls landwirtschaftlich genutzt werde. Eine Zuordnung dieser Fläche zur Betonmischanlage sei daher nicht notwendig. Der Kläger beantragt, den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 25. November 2010 mit den Änderungen des Nachtrags zum Bodenordnungsplan vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16. April 2013 zu ändern und dem Kläger noch zu vermessende Teilfächen der Flurstücke F5... (neu) und F4... (neu) südlich der Betonmischanlage und nördlich der Silo- und der Milchviehanlage zuzuteilen und seine Abfindung in Geld entsprechend zu verringern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Zusammenführung von Grund und Boden auf die Gebäude- und Anlageneigentümer sei im Fall des Klägers nicht zu beanstanden und verstoße 6 7 8 9 5 insbesondere nicht gegen § 3 LwAnpG. Die Fläche zwischen der Milchvieh- und Betonmischanlage sei eine Funktionalfläche. Die Abgrenzung habe unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, dass der für eine ungehinderte Bewirtschaftung notwendige Funktionsflächenbedarf einschließlich der Berücksichtigung der Rahmenerfordernisse (z. B. seuchenhygienische, produktionstechnische und verkehrsseitige Erfordernisse) anzuführen sei. Insbesondere seien solche funktionellen Aspekte wie die Technikstellplatzanforderung oder auch der technisch bedingte Funktions-, Lager- und Verkehrswegebedarf bei der Festlegung der Funktionalflächenabgrenzung zu berücksichtigen. Die Funktionalfläche zwischen Milchviehanlage und Abgrenzung zur Betonmischanlage werde derzeit von der Milch- viehanlage als Technikabstellbereich genutzt. Alternative Möglichkeiten der Aufbewahrung der Landtechnik bestünden nicht. Insbesondere aus den seuchenhygienischen Anforderungen der Milchviehanlage, wonach die Technik nur im sog. Schwarzbereich außerhalb der Kernnutzung abgestellt werden könne, ergebe sich die notwendige Zuordnung der Zwischenfunktionalfläche zur Milchviehanlage. Der dort abgestellte Landtechnikbesatz sei zur Funktionssicherung der Milchviehanlagenbetreibung (z. B. Futtertransporte, Ver- und Entsorgungsleistungen) zwingend erforderlich. Insoweit sei der Technikabstellplatz als eine Anlage auch funktionell der Stallanlagenbewirtschaftung zuzuordnen. Mit der Prüfung der Abgrenzung der Funktionalfläche sei der Sachverständige A.G. im Rahmen der Bewertung des Tauschlandes beauftragt worden. Er habe in seinem Gutachten vom 30. September 2009 unter Punkt 3.3 die Abgrenzung der Funktionalfläche bestätigt. Auch der Widerspruchsausschuss sei zu diesem Ergebnis gelangt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger übersehe bereits, dass der Bodenordnungsplan ihm einen Großteil der Flächen, die in seiner Skizze grün markiert seien, ohnehin zuteile. Streitig sei daher offenbar nur noch eine Teilfläche des Flurstücks F4... (neu), die jedoch betriebsnotwendig für den Betrieb der Betonmischanlage und die sich anschließende Siloanlage sei. Allein zum Befahren der Siloanlage benötigten die landwirtschaftlichen Geräte und Fahrzeuge einen durch deren Bauart vorgegebenen 10 11 6 Wendekreis, der die Mitbenutzung der „Zwischenfläche“ erfordere. Auch der Betrieb der Milchviehanlage erfordere das Vorhalten von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, die teilweise auf der Fläche abgestellt werden müssten. Darüber hinaus sei die von dem Kläger begehrte Teilfläche zwischen der Silo- und der Betonmischanlage selbständig überhaupt nicht nutzbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen G. in seinem Gutachten vom 30. September 2009, gegen die sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt gewandt habe, handle es sich um Funktionalfläche. Bezüglich des sog. „......platzes“ habe die Beigeladene bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass ihr als Drittschuldnerin in einer Zwangsvollstreckungssache gegen den Kläger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M......... - .M../.. - zugestellt worden sei. Die Gläubigerin habe mit Schreiben vom 25. Februar 2010 unter Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mitgeteilt, dass gegenüber dem Beklagten die Erklärung abgegeben worden sei, dass die Gläubigerin einer Abfindung in Geld statt in Land, auch für den sog. „......platz“ zustimmen würde. Für den Fall, dass die Gläubigerin diese Erklärung wirksam abgegeben haben sollte, sei auch dies im Verfahren zu berücksichtigen und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 00. Januar 0000 -.M../.. - hat das Amtsgericht M......... den Anspruch des Klägers (Schuldner) aus dem Bodenordnungsverfahren gegen die Beigeladene (Drittschuldner) gepfändet und der ....................................bank (Gläubigerin) zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung ist auf einen Teilbetrag in Höhe von 20.000 € beschränkt. Mit Schreiben vom 25. Februar 0000 hat die Gläubigerin gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass sie eine Abfindung in Geld statt in Land akzeptiere. Im Hinblick auf die Beschränkung der Pfändung auf einen Betrag von 20.000 € behalte sie sich vor, einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für einen zusätzlichen Teilbetrag zu beantragen. Die Gläubigerin hat ferner mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M......... vom 00. August 0000 -..M..../.. - hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 70.000 € den Anspruch des Klägers aus dem Bodenordnungsverfahren gegen den Beklagten (Drittschuldner) gepfändet und der ....................................bank zur Einziehung überwiesen. 12 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (1 Band) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (7 Ordner) des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass der Anspruch des Klägers aus dem Bodenordnungsverfahren gegen den Beklagten durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M......... vom 00. August 0000 -..M..../.. - hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 70.000 € gepfändet und der ....................................bank zur Einziehung überwiesen worden ist und diese sich mit einer Abfindung in Geld statt in Land einverstanden erklärt hat. Der angefochtene Bodenordnungsplan sieht für den Kläger eine Abfindung in Geld in Höhe von insgesamt 111.997,65 € vor, wobei eine Auszahlung von 70.000 € an die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank aufgrund des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen soll. Da nicht ersichtlich ist, dass der dem Kläger verbleibende Restbetrag der Geldabfindung den Wert der begehrten Landabfindung unterschreiten könnte, ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers gegeben. Die Klage ist aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers, ihm eine noch zu vermessende Teilfläche des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks F1... (alt), die nach dem Bodenordnungsplan Teilflächen der Flurstücke F5... (neu) und F4... (neu) werden sollen (sog. „......platz“), als Abfindung in Land zuzuweisen und seine Abfindung in Geld entsprechend zu verringern, besteht nicht. Die angegriffenen Regelungen des Bodenordnungsplans des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass der Bodenordnungsplan nicht zu ändern war (§ 60 LwAnpG i. V. m. § 144 FlurbG). Der Kläger hat mit seinem Antrag einen Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Fläche geltend gemacht. Denn er ist mit dem Nachtrag zum Bodenordnungsplan des Beklagten vom 15. August 2012 für die streitgegenständliche Fläche bereits mit Land 13 14 15 16 17 18 8 abgefunden worden (Flurstück F9.... [neu] mit einer Größe von 1.731 m² statt 1.022 m²), und die Geldabfindung für den Teil des Flurstücks F1... (alt), der die Milchviehanlage betrifft, ist bereits entsprechend verringert worden. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Fläche besteht im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens jedoch grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurt. v. 4. November 2014 - F 7 C 17/12 -, juris Rn. 27; OVG M-V, Urt. v. 24. Februar 2010 - 9 K 26/07 -, juris Rn. 25; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 44 Rn. 40). Soweit der Kläger gegen die Zuordnung der allein streitigen Teilfläche des Flurstücks F1... (alt) an die Beigeladene als Teilflächen der Flurstücke F5... (neu) und F4... (neu) vorgetragen hat, dass es sich bei diesen Flächen nicht um Funktionsflächen der Betonmischanlage (Flurstück F5... [neu]) bzw. der Milchvieh- und der Siloanlage (Flurstück F4... [neu]) handle, fehlt es an jeglicher Substantiierung. Der Beklagte hat sich für die angegriffene Zuordnung im Bodenordnungsplan auf die Funktionsflächenbestimmung durch den Sachverständigen G. in dessen Gutachten vom 30. September 2009 bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ergebnisse des Gutachtens fehlerhaft sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, Beschl. v. 6. März 2014 - 9 C 6.12 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere fehlt es bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem Gutachten, das der Funktionsflächenbestimmung zu Grunde liegt. Die schlichte Behauptung des Klägers, dass es sich nicht um Funktionsflächen handle, ist hierfür nicht ausreichend. Der Kläger trägt als Unterlegener die Kosten des Verfahrens (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO), einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich einem 19 20 9 Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Gebührenpflicht und die Entscheidung über die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes folgen aus § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 21 10 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Dr. Pastor Beschluss Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Klägers liegen nicht vor, da der Wert der begehrten Abfindung in Land dem Wert der festgesetzten Abfindung in Geld nach der durchgeführten Wertermittlung entspricht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Dr. Pastor 1 2