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Beschluss

4 B 296/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 B 296/14 3 L 854/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Genehmigungswiderruf und Stilllegungsverfügung für eine Biogasanlage; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und Döpelheuer am 16. Februar 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2014 - 3 L 854/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 9.375,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2014, mit dem dieses den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 13. Mai 2014 mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Genehmigungswiderruf für den Betrieb der Anlage sowie die Anordnung zur Stilllegung der Biogasanlage nach summarischer Überprüfung als rechtmäßig darstellten. Der Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sei rechtmäßig erfolgt, weil der Antragsgegner aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt sei, die Genehmigung nicht zu erteilen. Die Biogasanlage diene nach dem Betreiberwechsel nicht (mehr) im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB der energetischen Nutzung von Biomasse „im Rahmen eines Betriebs“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Biogasanlage sei nicht isoliert zulässig, sondern setze den im Außenbereich privilegierten Betrieb voraus und müsse sich in dessen „Rahmen“ bewegen. 1 2 3 3 Entsprechend verlange das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen des Betriebs“, dass die Biogasanlage nur im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden dürfe und mit dieser in einer räumlich- funktionalen Beziehung stehen müsse. Der „Basisbetrieb“ müsse in sachlich- organisatorischer Hinsicht die Hauptsache darstellen. Der angestrebten Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft und dem gebotenen Schutz des Außenbereichs werde nur dann Rechnung getragen, wenn der Inhaber des rahmensetzenden Basisbetriebs in der Lage sei, die wesentlichen Entscheidungen zu treffen und bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Biomasseanlage auszuüben. Ein Betrieb der Biogasanlage außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, wie er jetzt ausgeübt werde, sei nicht Gegenstand der ursprünglichen Genehmigung gewesen. Durch den Betreiberwechsel habe eine „Entprivilegierung“ stattgefunden, die den Bestandsschutz entfallen lasse. Aufgrund des Betreiberwechsels widerspreche das Vorhaben auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), der den fraglichen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Der Widerruf sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Einhalten der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen rechtfertige regelmäßig auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Anhaltspunkte dafür, dass die Stilllegungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ermessensfehlerhaft sein könnte, seien weder dargelegt noch ersichtlich. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben werde, ohne weiteres materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB in unveränderter Form zulässig wäre. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ergebe sich nicht, dass der Inhaber des Basisbetriebs einen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Biomasseanlage haben müsse. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei eine Aussage über die rechtlichen Beziehungen zwischen Basisbetrieb und Biomassebetrieb nicht enthalten. Der Begriff des Dienens sei im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht maßgeblich. Das 4 5 6 4 Tatbestandsmerkmal „im Rahmen“ sei nicht enger als der Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dem eine Unterordnung des Vorhabens unter den landwirtschaftlichen Betrieb eigen sei. Für das Merkmal „im Rahmen“ komme es nicht auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Betreiber der Biomasseanlage und Basisbetrieb an. Diese seien nicht einmal für die Erfüllung des Merkmals des „Dienens“ entscheidend. Ein „Anschluss“ an den Basisbetrieb werde vermittelt durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) bis d). Die von ihr betriebene Biomasseanlage werde in dem erforderlichen räumlich- funktionalen Zusammenhang mit dem Basisbetrieb geführt. Die räumliche Nähe zur Hofstelle sei vorhanden und die Biomasseverwertung sei mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verknüpft. Die Anlage sei jedenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde durch die Biogasanlage nicht beeinträchtigt. Die Fläche, auf der die Biogasanlage errichtet worden sei, sei bereits aufgrund der optischen Wahrnehmung eindeutig dem Stall- und Gebäudekomplex des landwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen und nicht dem Außenbereich, in dem die Erholungsfunktion und die ackerbauliche Nutzung im Vordergrund stünden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans - hier „Flächen für die Landwirtschaft“ - seien nicht wie Rechtssätze „anwendbar“. Vielmehr seien sie nur geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belangs beizutragen. Die für einen Widerruf erforderliche Gefährdung des öffentlichen Interesses sei nicht ersichtlich. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Antragsgegner dargelegten Gründe führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sie geben zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlass. Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage der Antragstellerin als gering anzusehen sind, weil der Bescheid vom 13. Mai 2014 rechtmäßig sein dürfte. 7 8 9 5 Die Ausführungen der Antragstellerin zur Auslegung von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und macht sich dessen Ausführungen zur Auslegung von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu Eigen. Auf die von der Antragstellerin angeführte dienende Funktion der Biomasseanlage hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt. Vielmehr war - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - entscheidungserheblich, dass sich die Anlage nicht mehr im Rahmen des im Außenbereich privilegierten Betriebes bewegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Sind landwirtschaftsfremde Dritte ohne eigene privilegierte Stellung im Außenbereich Betreiber der Biogasanlage oder an dieser beteiligt, muss der bestimmende Einfluss des privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs gewahrt bleiben, um die Sonderprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht zweckwidrig anzuwenden. Eine Zurückstellung des Schutzes des Außenbereichs vor Bebauung wäre nicht gerechtfertigt, wenn landwirtschaftsfremden oder landwirtschaftsfernen Geldgebern ein prägender Einfluss auf eine Biogasanlage oder einen landwirtschaftlichen Betrieb als insofern außenbereichsfremde Betätigung verschafft würde (BayVGH, Beschl. v. 8. November 2013 - 22 CS 13.1984 -, UPR 2014, 233, juris Rn. 21, m. w. N.). Der erforderliche bestimmende Einfluss auf den Basisbetrieb fehlt hier. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr eine Einflussnahme auf den Betrieb der V............................................................. möglich ist. Der Einwand der Antragstellerin, die Anlage sei jedenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, ist ebenfalls nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. In ihrer Beschwerdebegründung wiederholt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Damit bringt sie lediglich zum Ausdruck, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilt. Gleiches gilt für die Ausführungen hinsichtlich des Flächennutzungsplans. In Bezug auf den Widerruf der Genehmigung setzt sich die Antragstellerin ebenfalls nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 10 11 12 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 19.1.6, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie orientiert sich an der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer 13 14